Booking.com Kartellamt untersagt Bestpreisklauseln

Das Bundeskartellamt hat erneut die Bestpreisklauseln von Hotel-Buchungsportalen ins Visier genommen. Bis Ende 2016 muss der Anbieter Booking.com die wettbewerbsverzerrenden Vorgaben entfernen.

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Der typisch deutsche Urlauber
Eine Familie läuft am Strand Quelle: obs
Eine Reisekauffrau sitz in einem Reisebüro vor Katalogen Quelle: AP
Touristen schwimmen in einem Pool Quelle: dapd
Ein Badezimmer in einem Hotel Quelle: dpa
Ein Mann hakt eine Checkliste ab Quelle: Fotolia
Ein Mann trägt weiße Socken in Sandalen Quelle: dpa

Das Bundeskartellamt untersagt dem Hotelportal Booking.com sogenannte Bestpreisregeln. Die Behörde verpflichtete die Tochter des Online-Reisevermittlers Priceline, die Klauseln bis Ende Januar vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, wie das Kartellamt am Mittwoch mitteilte.

"Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können", erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. "Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden." Das Unternehmen, das mit Abstand Marktführer in Deutschland ist, kündigte Berufung an.

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"Wir sind der Ansicht, dass die Entscheidung mangelhaft ist, da sie die Vorteile, die Online-Hotelbuchungsportale wie Booking.com gegenüber Kunden und Unterkünften erbringen, nicht anerkennen", kritisierte Gillian Tans, Präsident von Booking.com. Online-Reisevermittler böten Transparenz, Auswahl und Informationen über hunderttausende Unterkünfte, wodurch der Verbraucher Zeit und Geld spare.

Im Februar hatten die Wettbewerbshüter den Rivalen von Expedia und HRS abgemahnt. Daraufhin passte Booking.com seine Regeln an: Danach erlaubte das Unternehmen den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten. Auf der hoteleigenen Website darf der Preis aber nicht niedriger sein als bei Booking.com. Doch auch diese "enge Bestpreisklausel" beschränke den Wettbewerb, erklärte Mundt.

Das Bundeskartellamt sei die einzige Wettbewerbsbehörde in Europa, die Online-Reisevermittlern die Anwendung der eingeschränkten Klausel in den Vereinbarungen mit Hotels und Unterkünften untersage, kritisierte Booking.com. Bis zu einem Ergebnis der Berufung werde Booking.com seine Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Deutschland jedoch entsprechend der Vorgaben des Bundeskartellamts ändern.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Fall des Konkurrenten HRS im Januar eine Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, Bestpreisklauseln aus seinen Verträgen mit Hotels in der Bundesrepublik zu entfernen. Dabei war es um die sogenannte weite Bestpreisklausel gegangen. Diese verpflichtete die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.

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