BGH-Urteil Fernwärme-Kunden können Zahlung verweigern

Die Bezieher von Fernwärme können bei fragwürdigen Erhöhungen der Preise die Zahlung von Rechnungen verweigern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Geklagt hatten Kunden der Stadtwerke Zerbst und Lübeck.

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Fernwärme-Versorgungsleitungen in Thüringen. Quelle: handelsblatt.com

Die Bezieher von Fernwärme dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) die Zahlung von Rechnungen verweigern, um sich gegen fragwürdige Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen. Die Kunden dürften Zahlungen verweigern, wenn sie die Preisanpassungsklauseln in ihren Lieferverträgen für unwirksam hielten, hieß es in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Die Richter gaben damit Kunden der Stadtwerke Zerbst und Lübeck recht, die gegen Klauseln in ihren Verträgen geklagt hatten. Außerdem erklärte der BGH die Preisanpassungsklauseln beider Unternehmen für unwirksam, weil diese zum einen unvollständig sowie intransparent seien. (Az.: VIII ZR 273/09 u.a.)

In beiden Verfahren war neben der Wirksamkeit der Klauseln strittig, ob Kunden überhaupt ein Recht auf Zahlungsverweigerung haben, wenn sie Preisanpassungsklauseln für unwirksam halten. Im ersten Fall hatte eine Wohnungsbaugenossenschaft Preissteigerungen von 2006 nicht bezahlt, nachdem die Stadtwerke Zerbst diese vier Mal erhöht hatte. Im zweiten Fall hatten Kunden der Stadtwerke Lübeck nur die Abschläge für die zwischen 2001 und 2003 gelieferte Fernwärme gezahlt, nicht aber die Endabrechnungen.

Die Klausel der Stadtwerke Zerbst führe nicht die konkreten Kosten des Unternehmens für Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme auf, hieß es nun. Und bei der Klausel der Stadtwerke Lübeck könne der Kunde die auf ihn zukommende Kostenerhöhung nicht nachvollziehen. Zudem hätten die Kunden die Zahlungen verweigern dürfen, da möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklauseln die Grundlagen eines Vertrages beträfen.

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