Prozess gegen die Bausparkasse Badenia Neuer Schwung im Schrottimmobilen-Prozess

Der Prozess gegen die Bausparkasse Badenia wegen sogenannter "Schrottimmobilien" kommt in Schwung. Bernd Müller-Christmann wollte zwar die Erwartungen vorsichtshalber nicht zu hoch schrauben.

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KARLSRUHE. "Jeder Fall ist gesondert zu betrachten", sagte der Senatsvorsitzende vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kürzlich zum Auftakt einer neuen, wohl entscheidenden Etappe im Dauerstreit zwischen den Käufern maroder "Schrottimmobilien" und der Bausparkasse. Also kein Pilotverfahren, sondern mühsame Kleinarbeit - und zwar in rund 300 Verfahren, die derzeit beim OLG anhängig sind. Im September werden die ersten vier Urteile gesprochen.

Dabei beschäftigt der Fall Badenia die Justiz schon seit langem. Mehr als 7 000 Immobilienverkäufe der inzwischen insolventen Dortmunder Heinen-&-Biege-Gruppe hat die Bausparkasse mit Darlehen finanziert, ganz überwiegend Geschäfte, bei denen "kleine Leute" ohne nennenswertes Eigenkapital ihre Hoffnung in die Steuersparmodelle investierten, die sich als Flop erweisen sollten. Und weil beim betrügerischen Immobilienvertrieb nichts mehr zu holen war, hielten sich die Kläger an Badenia - bisher allerdings ohne großen Erfolg.

Es war vor allem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Aussichten der Kläger zunächst schwinden ließ. Verbraucherschutzgesetze, etwa zum Widerruf sogenannter Haustürgeschäfte, machte der bankenfreundliche XI. Zivilsenat zu wirkungslosen Instrumenten in den Händen der Anlegeranwälte: Wer den Darlehensvertrag widerrief, blieb auf der maroden Immobilie sitzen und musste dafür das Darlehen mit einem Schlag zurückzahlen.

Doch im Mai 2006 schien sich das Blatt zu wenden: Erstmals eröffnete das Karlsruher Gericht den geprellten Anlegern einen Weg, um ihre Ansprüche wegen der überteuerten Immobilien auch gegenüber der Badenia geltend zu machen. Ein wirksames Widerrufsrecht lehnte der BGH zwar nach wie vor ab, obwohl der Europäische Gerichtshof angemahnt hatte, die Bank müsse die Risiken der Kapitalanlage tragen, wenn der Verbraucher bei Geschäften an der "Haustür" nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Allerdings sollten fortan "Beweiserleichterungen" gelten, wenn die Käufer getäuscht wurden und die Bank mit dem dubiosen Vertrieb "institutionell" zusammenarbeitete - was inzwischen in mehreren Prozessen bejaht wurde.

Prozessentscheidend für die OLG-Fälle ist danach: Musste Badenia die Fehlkalkulation kennen, welche die Mietpools, denen die gutgläubigen Anleger beigetreten waren, oft von vornherein in eine finanzielle Schieflage brachte? Eine solche Kenntnis wird in den Fällen "institutioneller Zusammenarbeit" zwar "widerleglich vermutet", wie es in der neuen BGH-Rechtsprechung heißt. Doch hat der BGH mehrfach deutlich gemacht, dass die Anforderungen an einen Nachweis immer noch sehr hoch sind - "höher als in anderen Rechtsgebieten, ob nun im Arzthaftungs- oder Reiserecht", kritisiert Rechtsanwalt Julius Reiter, dessen Düsseldorfer Kanzlei rund 150 Geschädigte vertritt.

So war es etwa, als der Bundesgerichtshof in Sachen Badenia über die Revision gegen ein Karlsruher OLG-Urteil zu entscheiden hatte. Zwar zeigte sich der BGH-Senatsvorsitzende Gerd Nobbe durchaus beeindruckt von der minuziösen Aufarbeitung: "Die Badenia war aufs Engste mit Heinen & Biege verflochten und hat mit ihr zusammengearbeitet", sagte er bei der Urteilsverkündung im März 2007. Dennoch hob das Gericht das Urteil auf, und zwar allein deshalb, weil der Ex-Badenia-Finanzvorstand Elmar A. nicht als Zeuge vernommen worden war. Was nicht ganz verständlich ist, meint der Heidelberger Verbraucheranwalt Hans Witt: Durch Dokumente sei ziemlich gut belegt gewesen, dass Badenia Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Heinen-&-Biege-Gruppe gehabt haben müsse. Der Versuch des OLG, Elmar A. im neuen Prozess zu vernehmen, war erwartungsgemäß vergeblich: Er ließ dem OLG ausrichten, dass er wegen der seit 2003 gegen ihn laufenden Ermittlungen die Aussage verweigere.

Im März hatten die Karlsruher Richter in Sachen Badenia erneut ein zugunsten von Anlegern ergangenes Urteil des OLG Karlsruhe kassiert - wiederum wegen "lückenhafter Feststellungen". Beispielsweise rügt das oberste deutsche Zivilgericht feinsinnig, das OLG hätte nicht ohne weiteres von einem "generell" betrügerischen System ausgehen dürfen - wo es doch ausweislich der eigenen Feststellungen lediglich "im Regelfall" zu vorsätzlich erhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen sei, mit denen die Anleger getäuscht worden seien.

So wird sich das OLG Karlsruhe in den kommenden Monaten und womöglich Jahren mit Akribie durch Berge von Sanierungsgutachten, Besuchsberichten und Mietpoolabrechnungen wühlen müssen, um seine Urteile "BGH-fest" zu machen. Zum Prozessauftakt wurde deutlich, dass dies bei einigen Immobilien gelingen könnte - etwa, wenn ein der Badenia bekanntes Sanierungsgutachten die Schieflage von Anfang an offenbar werden ließ. Doch ein Selbstläufer für die Anleger wird das nicht.

Dieser Tage schien der BGH den Hoffnungen der Kläger einen weiteren Dämpfer zu verpassen: Es droht Verjährung, wenn Betroffene zu spät oder gar nicht geklagt haben, urteilte der BGH. Reiter wiegelt zwar ab: Das Urteil betreffe nur einen Einzelfall, unter dem Strich ließen sich darauf sogar positive Ansätze für die Anleger ziehen. Doch auch er kritisiert die unklare, verwirrende Rechtsprechung des Gerichts: "Der BGH hält alles so lang wie möglich offen." Ein Ende des Verfahrens ist nicht abzusehen.

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