Bundesarbeitsgericht Azubis müssen für Schadenersatz geradestehen

Ein Auszubildender eines Kfz-Betriebs wirft ohne Vorwarnung ein Metallteil und trifft einen anderen am Auge, der Kollege trägt dauerhafte Einschränkungen davon. Muss der Azubi das Schmerzensgeld von 25.000 Euro zahlen?

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Lehrlinge können wegen ihres geringen Alters nicht mit Sonderregelungen rechnen, wenn sie Kollegen schaden. Quelle: dpa

Erfurt Kein Pardon für Azubis bei Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen: Lehrlinge können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres geringen Alters nicht mit Sonderregelungen rechnen, wenn sie durch ihr Verhalten Kollegen geschädigt haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt.

Auszubildende würden ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (8 AZR 67/14) in einem Fall aus Hessen.

In einem Kfz-Betrieb mit Werkstatt hatte ein Auszubildender einem anderen ohne Vorwarnung ein Metallteil zugeworfen und ihn am Auge getroffen. Das damals 17 Jahre alte Opfer der Wurfaktion erhielt eine künstliche Linse und trug dauerhafte Einschränkungen durch eine Narbe in der Hornhaut davon. Der junge Mann erhält laut Gericht eine monatliche Rente der Berufsgenossenschaft von 204,40 Euro.

Die Bundesrichter in Erfurt bestätigten ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts von August 2013, nach dem der Lehrling beim Werfen des Metallteils schuldhaft handelte. Er muss ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zahlen. Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss sahen die Richter nicht.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%