Der Salary Split wiederum ist eine Besonderheit für all jene, die bisher für ein deutsches Unternehmen auch im Ausland gearbeitet haben. Sie können nicht nur ihr Gehalt, sondern auch die Abfindung anteilig zum Arbeitsaufkommen in den entsprechenden Staaten versteuern. Wer also 60 Prozent seiner Zeit in der deutschen Zentrale und 40 Prozent in der US-Konzerntochter geschuftet hat, darf an 40 Prozent seines Gehaltes den amerikanischen Fiskus beteiligen. Denn in den USA, wie in der Schweiz und in Osteuropa liegen die Steuersätze hierfür deutlich niedriger.
Würde er in der Schweiz arbeiten, könnte er auch 40 Prozent seiner Abfindung in der Schweiz statt in Deutschland versteuern. Dieser Deal funktioniert aber nicht überall.
Egal, ob es um Gehalt oder Abfindung geht: Arbeitszeit und Steueranteil sollten für In- und Ausland synchron und nachweisbar sein, sonst droht Ärger mit dem Fiskus.
Steuerberater Jörg Scholz von der GDS-Unternehmensgruppe weist aber darauf hin: „Salary Split ist keine Alternative für hohe sechsstellige Abfindungen, denn dann greifen auch dort hohe Steuersätze.“
Wie der Split konkret funktioniert, finden Sie im Internet unter wiwo.de/abfindung. Dort hat Scholz exklusiv für die Leser der WirtschaftsWoche eine ausführliche Musterrechnung erstellt. Dazu spielt er beide Varianten durch: Gehalt und Abfindung werden in einem Jahr gezahlt oder auf das Folgejahr verteilt; einmal für die Veranlagung allein in Deutschland, einmal gesplittet auf Deutschland und die Schweiz. Auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit ist dort einkalkuliert, die nicht nur den Charme einer Erholungspause, sondern auch steuerliche Vorzüge hat.
Den Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Sie nutzen, wenn Sie ein Unternehmen gründen und die Abfindung für Investitionen nutzen, die sich von der Steuer – und damit von der Abfindung – absetzen lassen. Der IAB kann von kleinen und mittleren Betrieben zum Beispiel für die Anschaffung eines beweglichen Guts genutzt werden.
Die Abschreibung kann zeitlich vorverlagert werden und spätere Gewinne ausgleichen, aber auch ins Vorjahr der Abfindung rückgetragen werden. Solche Unternehmen können den IAB bis zur Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten, aber bis maximal 200.000 Euro gewinnmindernd abziehen. Erst im dritten Jahr nach Abzug müssen die entsprechenden Güter tatsächlich angeschafft worden sein und zu mindestens 90 Prozent in Deutschland genutzt werden.
Isabel Bauernschmitt, Steuerberaterin und Partnerin der Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner, hält viel von dem Modell: So könnten durch den IAB und Sonderabschreibungen bereits im Jahr vor und im Jahr der Anschaffung mehr als die Hälfte der Kosten gewinnmindernd abgezogen werden. „Falls ein Verlust entsteht, kann der zusätzlich mit anderen Einkünften verrechnet und bei darüber hinausgehenden Verlusten vorgetragen werden.“
Allerdings gucken die Finanzbeamten bei dieser Variante ganz genau hin. Die Gründung und besagte Investitionen müssen deshalb unbedingt wasserdicht sein, sonst ist mit dem Steuervorteil auch ein gutes Stück der Abfindung futsch.














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Alle Kommentare lesen19.12.2011, 10:11 UhrAnonymer Benutzer: anonymus
Verteilt die "Ein-Fünftel-Regelung" eigentlich nur die Steuern oder kann auch die Abfindung im lfd. Jahr gefünfelt werden, um z.B. zu vermeiden, dass die Abfindung insgesamt in die Bruttolohn-Berechnung einfließt? Kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zumutbaren (Krankheits-) Belastungen haben? Weiß da jemand was?
19.12.2011, 10:11 UhrAnonymer Benutzer: anonymus
Verteilt die "Ein-Fünftel-Regelung" eigentlich nur die Steuern oder kann auch die Abfindung im lfd. Jahr gefünfelt werden, um z.B. zu vermeiden, dass die Abfindung insgesamt in die Bruttolohn-Berechnung einfließt? Kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zumutbaren (Krankheits-) Belastungen haben? Weiß da jemand was?
17.10.2011, 17:17 UhrAnonymer Benutzer: gekko
im Ratgeber des Programms "Steuer-Spar-Erklärung 2008" (Steuertipps.de) steht zur Verrechnung von Einkommen (auch Abfindungen) mit Verlusten folgender Hinweis:
"Verluste aus einzelnen privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht aber mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten."
Was stimmt den nun??
Gruß
gekko