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Abfindungen: Wie Sie Abfindungen am Besten versteuern

von Anke Henrich

In der Krise zahlen die Unternehmen kaum noch hohe Abfindungen. Zudem greift der Fiskus immer stärker zu. Wie Sie trotzdem mehr herausholen.

Einkommensteuersteuer beim Quelle: dpa
Einkommensteuersteuer beim Finanzamt Quelle: dpa
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Die fetten Jahre sind vorbei: Ein ganzes Monatsgehalt Abfindung pro Beschäftigungsjahr? Vergessen Sie’s! Die Summe stammt noch aus der Vor-Finanzkrisen-Ära. Inzwischen gilt schon ein halbes Gehalt als guter Deal. Denn auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung – anders als viele glauben – kein grundsätzlicher Anspruch.

Zudem finden Unternehmen, die nachweisen können, dass ihnen bald das finanzielle Aus droht, längst gnädige Richter, die niedrigere Abfindungen und Entlassungen absegnen. Wer mit seinem Chef um eine Abfindung ringt, sollte deshalb mehr denn je taktisch klug vorgehen. Das wichtigste Gebot: Lassen Sie den Boss das Gespräch suchen und nehmen Sie Zahlen freundlich zur Kenntnis – ohne sofort zu reagieren.

Besonnenes Nachrechnen ist besser. Denn auch für Steuerbeamte sind Abfindungen hochinteressant: 2,6 Milliarden Euro rückten die Unternehmen dafür bisher jährlich raus, im Schnitt waren das 12.000 Euro pro Kündigungsfall. Je nach Steuerklasse bleibt davon jedoch wenig übrig. Es sei denn, man nutzt vorhandene Spielräume aus.

So gilt für alle Abfindungen die sogenannte Fünftel-Regelung. Statt die Summe auf einen Schlag zu versteuern und so die Abgaben des Abgefundenen in ungeahnte Höhen zu katapultieren, gestattet sie die Verrechnung auf fünf Jahre – trotzdem wird alles auf einmal ausgezahlt. Dadurch erhöht sich der Steuersatz in den Folgejahren nur gering. Und wer im Anschluss erst einmal arbeitslos bleibt, hat einen traumhaft niedrigen Steuersatz.

Weil die Abfindung als Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit gilt, lässt sie sich zudem mit Verlusten verrechnen und so die Steuerlast mindern. Darunter fallen etwa Verluste aus Gewerbebetrieben, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Einkünften. Beschränkt ist das Abzugsglück hingegen bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen und bei ausländischen Verlusten.

Direktversicherungen sind eine weitere Alternative. Wer über seinen Ex-Arbeitgeber ab 2005 eine Direktversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen hat, kann mehr rausschlagen, indem er aus der Abfindung für jedes Jahr seiner Betriebszugehörigkeit die bisher überwiesene Prämie um jährlich maximal 1800 Euro aufstockt – auch rückwirkend.

Allerdings gelten aus der Vergangenheit abweichende Regeln, betont Stephan Bellin, Steuerberater der Kölner Axis Beratungsgruppe: „Bei Altverträgen, die bis 2004 abgeschlossen wurden, ist eine Pauschalbesteuerung von 20 Prozent fällig, dafür wird die Versicherung nach mindestens zwölfjähriger Laufzeit steuerfrei als Einmalbetrag ausgezahlt.“ Für Neuverträge ab 2005 gilt hingegen: Ihre Erträge werden im Alter voll steuerpflichtig, dafür verschont der Fiskus die Einzahlungen. Somit profitieren vor allem Gutverdiener und spätere Rentner vom niedrigeren Steuersatz.

Bei einem bisherigen Gehalt von 150.000 Euro und einer Abfindung von 50.000 Euro macht die Einzahlung in eine Direktversicherung einen Unterschied zugunsten des Gekündigten von mehr als 3730 Euro netto aus – und er hat zusätzlich in seine Altersvorsorge investiert. Noch besser ist, die Abfindung erst im Jahr nach der Kündigung auszuzahlen und dann in eine Direktversicherung zu investieren: Das spart 23.220 Euro Steuern, wenn im Folgejahr nur geringe Einkünfte anfallen. Und: Wer keine Direktversicherung abgeschlossen hat, kann das rückwirkend bis 2005 noch nachholen.

10 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 19.12.2011, 10:11 UhrAnonymer Benutzer: anonymus

    Verteilt die "Ein-Fünftel-Regelung" eigentlich nur die Steuern oder kann auch die Abfindung im lfd. Jahr gefünfelt werden, um z.B. zu vermeiden, dass die Abfindung insgesamt in die Bruttolohn-Berechnung einfließt? Kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zumutbaren (Krankheits-) Belastungen haben? Weiß da jemand was?

  • 19.12.2011, 10:11 UhrAnonymer Benutzer: anonymus

    Verteilt die "Ein-Fünftel-Regelung" eigentlich nur die Steuern oder kann auch die Abfindung im lfd. Jahr gefünfelt werden, um z.B. zu vermeiden, dass die Abfindung insgesamt in die Bruttolohn-Berechnung einfließt? Kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zumutbaren (Krankheits-) Belastungen haben? Weiß da jemand was?

  • 17.10.2011, 17:17 UhrAnonymer Benutzer: gekko

    im Ratgeber des Programms "Steuer-Spar-Erklärung 2008" (Steuertipps.de) steht zur Verrechnung von Einkommen (auch Abfindungen) mit Verlusten folgender Hinweis:

    "Verluste aus einzelnen privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht aber mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten."

    Was stimmt den nun??

    Gruß

    gekko

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