
WirtschaftsWoche: Frau Zange, was kann ein Unternehmen machen, wenn sich ein Mitarbeiter mit gefälschten Zeugnissen beworben hat und das erst auffällt, nachdem er schon eingestellt ist?
Zange: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung beenden und wird das in den meisten Fällen auch machen. Voraussetzung ist, der Arbeitnehmer hat bezüglich seiner Qualifikationen und Erfahrungen gelogen, um damit den Abschluss des Arbeitsvertrages zu erwirken. Wenn er hingegegen nur falsche Hobbys angegeben hat, um sich interessant zu machen, ist das noch kein Grund für eine fristlose Kündigung.
WirtschaftsWoche: Und dann ist es egal wie lange der Mitarbeiter schon im Unternehmen arbeitet?
Zange: Grundsätzlich ja. Das Damoklesschwert der fristlosen Kündigung hängt dauerhaft über dem Arbeitsverhältnis, auch dann noch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits Jahre andauert und der Mitarbeiter beanstandungsfrei seine Leistung erbringt. Lügen zu relevanten Aspekten im Bewerbungsverfahren können den Mitarbeiter noch Jahre später einholen.
WirtschaftsWoche: Was passiert, wenn der Bewerber anstatt Zeugnisse zu fälschen, den Lebenslauf etwas aufpoliert?
Zange: Die Grenze zwischen Fälschen und Aufpolieren ist fließend. Solange die Angaben im Kern richtig sind, wird man ein arglistige Täuschung verneinen müssen. Ein Beispiel: Der Bewerber schreibt, er habe vier Jahre als Assistent der Geschäftsführung bei einer Investment-Boutique gearbeitet. Stellt sich heraus, er war nur zwei Jahre dort oder nur als Praktikant, ist die Aussage schon im Kern falsch. Es liegt dann eine arglistige Täuschung vor, wenn die Falschangabe zu dem Zweck gemacht wurde, bessere Chancen in der Bewerbung zu haben. War der Bewerber nur Assistent eines Geschäftsführers von mehreren, mag die Angabe "Assistenz der Geschäftsführung" im Kern noch richtig sein, wurde jedoch beschönigt. Damit kommt der Bewerber vermutlich durch.
WirtschaftsWoche: Hat der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche, wenn er durch einen Mitarbeiter getäuscht wurde?
Zange: Hat der Bewerber vorsätzlich getäuscht und dadurch den Abschluss des Arbeitsvertrages erwirkt, kann das Unternehmen den entstandenen Schaden erstattet verlangen. Der Schaden liegt in dem gezahlten Gehalt, wenn die Arbeitsleistung wertlos war oder in der Differenz, wenn der Mitarbeiter eine höhere Dotierung wegen einer bestimmten Note oder einer bestimmten Zusatzqualifikation erlangte. Kommt es wegen der Falschangaben zur Kündigung und muss ein Nachfolger gesucht werden, könnte der Arbeitgeber sogar versuchen, Kosten für ein erneutes Bewerbungsverfahren auf den Betrüger abzuwälzen.
WirtschaftsWoche: Gefälschte Bewerbungsunterlagen können also teuer werden. Kann sonst noch was passieren?
Zange: Der Bewerber muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das bewusste Fälschen von Zeugnissen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kann den Straftatbestand des Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllen. Bei unberechtigter Verwendung eines Titels, zum Beispiel "Dr." kann eine Titelanmaßung vorliegen.
WirtschaftsWoche: Kommt es in der Praxis häufig vor, dass Unternehmen zu Ihnen kommen und einen Mitarbeiter kündigen wollen, der bei der Bewerbung getäuscht hat?
Zange: Ja, das kommt vor, wenn auch eher selten. Denn nach Abschluss des Bewerbungsprozesses und Beginn der Tätigkeit wird der Arbeitgeber zunächst mal nicht mehr in die Bewerbungsunterlagen sehen, sondern sich auf die faktische Leistung konzentrieren.
WirtschaftsWoche: Wird sich das nach der aktuelle Diskussion um Guttenbergs Plagiat ändern?
Zange: Ich denke schon, dass Arbeitgeber nun etwas sensibler geworden sind und die Personaler bei Ungereimtheiten genauer hinschauen werden.













