Arbeitsrecht Das sollten Sie über Abmahnungen wissen

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Mitunter müssen Vorgesetzte eine Abmahnung aussprechen - doch die stecken voller Fallen.

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Weshalb Ihr Boss Sie feuern müsste
Bei Spesenabrechnungen geht oft einiges schief, weshalb der schnellste Weg, einen unliebsamen Angestellten loszuwerden, über dessen Reisekostenabrechnungen führt. Wenn Sie schon einmal blind den Beleg unterschrieben haben, denen Ihnen Ihre Sekretärin vorgelegt hat oder Belege gesammelt und dann aus dem Gedächtnis Reisen (falsch) rekonstruiert haben, kann ihr Chef Sie entlassen. Eine falsche Spesenabrechnung ist nämlich nichts anderes als ein Versuch, sich auf Kosten des Unternehmens zu bereichern. Quelle: Reuters
Hand aufs Herz: Haben Sie noch niemals während der Arbeitszeit eine private E-Mail geschrieben? Doch? Dann kann Ihr Chef Sie rausschmeißen - und zwar unabhängig davon, ob Sie die Mail über Ihre Firmenadresse oder Ihren privaten Anbieter wie Gmail oder web.de verschickt haben. Er hat nämlich das Recht, private E-Mails vollständig zu verbieten. Quelle: dpa
Genauso hat Ihr Chef das Recht, Ihnen das private Surfen am Arbeitsplatz zu verbieten. Wird gegen das Verbot verstoßen, müssen Beschäftigte mit Abmahnungen oder Kündigungen rechnen. Quelle: dpa
Gleiches gilt für private Telefonate - das schließt auch Ihr privates Handy mit ein. Prinzipiell sind Privatgespräche während der Arbeitszeit nur in Notfällen erlaubt. Quelle: AP
Auch Arztbesuche sind Ihr Privatvergnügen. Während der Arbeitszeit dürfen Sie nur im Notfall zum Arzt. Quelle: dpa
Wenn Sie Ihr Handy im Büro aufladen, wären Sie nicht der erste, der deshalb eine Kündigung erhält. Faktisch ist das Laden des Handys im Büro Diebstahl. Nur wer das Handy auch dienstlich nutzt, darf es auch im Unternehmen aufladen. Quelle: dpa
Weil Sie so viel arbeiten, trifft der Postbote Sie nie an und zur Filiale schaffen Sie es auch nie? Lassen Sie sich Ihre Pakete trotzdem nur mit der Genehmigung Ihres Vorgesetzten an die Arbeit schicken. Denn auch die Poststelle dürfen Sie nicht für private Zwecke nutzen. Quelle: dpa

Die Arbeit türmt sich, die Kollegen haben schlechte Laune, der Chef beschwert sich darüber, dass zu langsam gearbeitet wird - und schon ist es passiert: Das Temperament geht mit dem Angestellten durch, eine deftige Antwort rutscht ihm heraus. Menschlich, aber problematisch.

So zum Beispiel im Falle eines Einzelhandelskaufmanns, der mit seinem Chef um eine Krankmeldung stritt: "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an." Er erhielt dafür die fristlose Kündigung. Der Mann hatte Glück. Denn das Landesarbeitsgericht in Mainz kassierte die Entlassung (Az: 2 Sa 232/11).

Die Begründung: Die Äußerungen des Klägers seien zwar eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten, eine außerordentliche Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig. Der Chef hätte erstmal eine Abmahnung aussprechen müssen - gewissermaßen als letzte Warnung.

Die spannendsten Arbeitsrechturteile
Ein Bonbon vom Karnevalsumzug Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.Das Urteil: Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht LeipzigDer Fall: Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt. Das Urteil:Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Frankfurt/MainDer Fall: Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab. Das Urteil:Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.Das Urteil: Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht HammDer Fall: Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters. Das Urteil:Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt. Quelle: Fotolia

Geregelt ist die Abmahnung im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 314, Absatz 2. Dort steht: "Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig."

"Die Abmahnung ist das schärfste Schwert, weil sie eine Kündigungsandrohung enthält", sagt Rechtsanwältin Katrin Scheicht von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München. Der Vorgesetzte könne seinen Mitarbeiter auch unter vier Augen zur Ordnung rufen oder ihn ermahnen.

Wer zu spät kommt...

Hat sich der Angestellte beispielsweise einmal im Ton vergriffen oder einen wichtigen Termin verbummelt, kann der Arbeitgeber ihn ermahnen und auflisten, warum er mit der Leistung oder dem Verhalten unzufrieden ist. Zu diesen unerheblichen Verstößen, bei denen Ermahnungen häufig ausgesprochen werden, gehören unter anderem auch häufige Privattelefonate mit dem eigenen Handy während der Arbeitszeit. Oder Verspätungen. Eine Umfrage des Karriereportals CareerBuilder unter Arbeitgebern zeigte vor einigen Monaten: Ein Viertel der befragten Personalchefs hat bereits Mitarbeitern gekündigt, weil sie wiederholt zu spät zur Arbeit kamen.

Die Ermahnung muss keine besondere Form haben, sie kann mündlich ausgesprochen oder schriftlich überreicht werden. Wichtig ist, dass der Chef klar formuliert, worin der Verstoß liegt. Also nicht: "Sie trödeln immer bei der Arbeit". Sondern: "Sie haben diese Woche schon dreimal eine Frist nicht eingehalten."

Die Ermahnung hat rechtlich keine Relevanz, sie ist also eine "Abmahnung light". Dennoch ändern viele Arbeitnehmer ihr Verhalten nach einer schriftlichen Ermahnung, sagt Scheicht.

Mitarbeiter sollten sich allerdings über eines im Klaren sein: "Schriftliche Beanstandungen können alle in der Personalakte landen", so Scheicht. Und auch die schriftliche Ermahnung verschwindet nicht so ohne weiteres aus der Akte. Eine bloße Ermahnung oder schriftliche Rüge muss nur dann aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie eine ehrverletzende Behauptung enthält (Az.: 7 Ca 2899/03). Zum Beispiel, dass jemand ein Betrüger sei.

Wann eine Abmahnung fällig ist

Wer sich aber beispielsweise gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Kiel (Az. 2 Sa 17/14) kürzlich entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Teilnehmer eines Lehrgangs den Ausbildungsberater per E-Mail nach der Anmeldung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung gefragt. Die Antwort: Es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein."

Das empfand der Prüfling als unfreundlich und beschwerte sich. Darauf antwortete der Berater: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Dem Prüfling reichte es, er beschwerte sich über den unhöflichen Berater bei dessen Vorgesetzten. Und schwups: bekam der Berater eine Abmahnung.

Zu Recht, sagten die Kieler Richter: Aufgabe des Arbeitnehmers sei die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer mehrmals unfreundlich antworte, sei die Abmahnung berechtigt.

Wie eine Abmahnung auszusehen hat

Die Abmahnung soll also zunächst eine Warnung sein: Verändert der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht, droht die Kündigung. Da die Abmahnung, auch wenn sie mündlich erfolgt, in der Personalakte festgehalten wird, hat sie außerdem auch eine Dokumentarfunktion.

Deshalb muss die Abmahnung konkret auflisten, was dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird. Zum Beispiel: "Herr Schneider kam am 28 Juli 2014 statt wie vertraglich vereinbart um 9.00 Uhr, erst um 11.23 Uhr ins Büro und war somit um 143 Minuten zu spät. Es ist das fünfte Mal innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, dass sich Herr Schneider nicht an die vertraglich festgesetzten Arbeitszeiten hielt."

Im direkten Gespräch sagt man dagegen wohl eher: "Schneider, Sie kommen ständig zu spät." Eine solche Formulierung hat aber vor Gericht keinen Bestand.

Rüge, Aufforderung und Androhung

Außerdem muss in der Abmahnung stehen, gegen welche Punkte seines Arbeitsvertrages oder mündliche Vereinbarungen er mit seinem Verhalten verstoßen hat. Dann gehören noch Sätze in die Abmahnung wie "Wir erwarten, dass Sie sich künftig an die vereinbarten Arbeitszeiten halten und pünktlich zur Arbeit erscheinen."

Außerdem beinhaltet eine Abmahnung immer auch eine Kündigungsandrohung. "Im Wiederholungsfall drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses." Ohne diesen Passus ist die Abmahnung rechtlich unwirksam.

Auch wichtig: Belege für das Fehlverhalten von Mitarbeitern aufheben. Wer die Auswertung der Stechuhr nach einem Jahr wegwirft und Mitarbeiter Schneider nach zwei Jahren kündigt, weil er immer noch ständig zu spät kommt, wird vor Gericht keine Schnitte haben, weil er seine Behauptung nicht beweisen kann.

So lange dauern Kündigungsschutzprozesse

Eine Abmahnung verjährt nämlich nicht. Außerdem ist der Zeitpunkt einer Abmahnung entscheidend - zumindest für den Arbeitgeber: Für den Kugelschreiber, der vor einem Jahr gestohlen wurde, kommt die Abmahnung heute zu spät. Ein Tipp für Personaler und Chefs: "Eine Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, als Rechtsanwältin rate ich aber dringend dazu", sagt Scheicht.

Schwierige Auseinandersetzung

Sonst wird es nämlich schwierig, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Der Arbeitgeber müsste dann einen Zeugen benennen, der dabei war, als er die Abmahnung ausgesprochen hat und der muss sich auch noch daran zurückerinnern. Das wird schwierig, wenn die Abmahnung vielleicht schon ein Jahr zurück liegt.

Wer der Meinung ist, die Abmahnung sei nicht gerechtfertigt, kann sich dagegen wehren. Entspricht der in der Abmahnung geschilderte Vorwurf nicht den Tatsachen, kann der Angestellte gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG eine Gegenvorstellung einreichen und darauf bestehen, dass diese ebenfalls in die Personalakte kommt.

Außerdem kann sich der Angestellte beim Betriebsrat oder dem Chef selbst wegen ungerechter Behandlung beschweren (§§ 84, 85 BetrVG) und darauf drängen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Was nur wenige wissen: "Man muss nicht sofort gegen eine Abmahnung vorgehen, das ist auch im Kündigungsprozess noch möglich", so Scheicht. Sie rät aber in jedem Fall dazu, sich mit der Personalabteilung und dem Chef außergerichtlich zu einigen - oder es zumindest zu versuchen. "Eine Zusammenarbeit wird nicht unbedingt besser, wenn man sich erst einmal vor Gericht getroffen hat", sagt sie.

Dass es drei Abmahnungen braucht, um eine Kündigung auszusprechen, ist falsch: Bei leichteren Verstößen wie dem Zuspätkommen sind es zwar in der Regel zwei bis drei Abmahnungen, bevor es dem Chef endgültig reicht. Sorgt ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten aber für einen Vermögensschaden, dann reicht schon eine Abmahnung, sagt Juristin Scheicht.

Begeht der Angestellte den gleichen teuren Fehler dann ein zweites Mal, kann er gehen. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine sofortige Kündigung rechtens ist und der Arbeitgeber nicht erst den Umweg über die Abmahnung machen muss. Beispiele sind schwere Vertragsverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer gewusst haben musste, dass darauf eine Kündigung folgt oder wenn das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist.

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