Arbeitsrecht Wann Sie ein Tattoo den Job kosten kann

Arbeitsrechtlerin Cornelia Marquardt, Partnerin bei Norton Rose Fulbright, erklärt, welches Outfit sich Mitarbeiter erlauben dürfen, mit welchen Tattoos sie ihren Job riskieren und wann sie auch Uniformpflichten akzeptieren müssen.

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Heute schmücken sich „nicht mehr nur noch Seefahrer und Sträflinge“ mit Tattoos – sondern Menschen aus den verschiedensten Gesellschaftsschichten – und trotzdem riskieren manche damit ihren Job. Dies gilt jedenfalls für „Repräsentanten des Staates“, sprich Beamte oder Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst – und solche, die das erst werden wollen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat das gerade nochmal in einem Eilverfahren, das eine Bewerberin für die Bundespolizei in Gang gebracht hatte, bestätigt und der jungen Frau eine Abfuhr erteilt (Beschluss, Aktenzeichen 1 L 528/14.DA.).

Dr. Cornelia Marquardt arbeitet bei Norton Rose Fulbright. Ihre Schwerpunkte liegen auf dem Individualarbeitsrecht, Betriebsratsverhandlungen und Restrukturierungen. Quelle: Presse


Große und sichtbare Tattoos sind ein NoGo
Denn: Das Tattoo war großflächig und am rechten Unterarm – also gut sichtbar. Die Bundespolizei lehnte die Zulassung der Frau deshalb zum Einstellungsauswahlverfahren ab und verwies auf internen Richtlinien, wonach niemand mit sichtbarer Tätowierung eingestellt werden darf. Bei einem Polizisten als Repräsentant des Staates könnten sichtbare Tätowierungen Anlass zu Provokationen bieten und die Toleranz anderer übermäßig beanspruchen.
Nur wenn die Tätowierung klein dezent gewesen wäre – vor allem aber auch ohne besondere Symbolik –, wäre es kein Hinderungsgrund gewesen. Denn ein generelles Verbot jeglicher sichtbarer Tätowierung lässt sich bei der großen Verbreitung von Tattoos heute nicht mehr rechtfertigen.
Generell gab es von den Gerichten in jüngster Vergangenheit diese Urteile zu zulässigen Vorgaben an Dress Code und äußeres Erscheinungsbild von Mitarbeitern oder Auszubildenden:

So kleiden Sie sich richtig

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich bestimmen, welche Kleidung Mitarbeiter während der Arbeit zu tragen haben. Auch wenn sie das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter beachten und berücksichtigen müssen, dass sich die allgemeinen Auffassungen zu gepflegtem Auftreten, zu Haarpracht, Bärten oder Körperschmuck verändert haben. Sehr hilfreich sind solche Formelsätze nicht.

Welche Vorgaben Unternehmen im Detail erlaubt sind, hängen vom konkreten Einzelfall ab. Arbeitgeber dürfen von Mitarbeitern, die mit Publikum zu tun haben, verlangen, dass sie ihr äußeres Auftreten dem Charakter des Unternehmens – etwa einer Bank, einem Juwelier, im Verkauf teurer Möbel und so weiter – anzupassen: Wichtig sind die konkreten Umständen des Arbeitsplatzes wie die Produkte, das Preissegment oder die Erwartungen der Kundschaft.

Fest steht: Das Unternehmen darf konkretisieren, was seine Leute anziehen und wie sie es tragen. Es darf beispielsweise verbieten, in Gegenwart von Kunden mit Jeans, Turnschuhen, ohne Krawatte und ohne Sakko aufzutreten. Je nach Branche darf das Unternehmen auch die Angestellten anweisen, bei Kundenkontakt stets Piercings herauszunehmen oder Tätowierungen abzudecken.


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