Denn: Mitarbeiter repräsentieren ihren Arbeitgeber, so dass dieser ein berechtigtes Interesse an deren Auftreten hat. Immerhin beeinflusst jeder einzelne die Darstellung und Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Wenn es in einem Betrieb hygienische Gründe dafür gibt oder Gefahren für Kollegen oder andere Menschen bestehen, darf der Vorgesetzte das Tragen von Schmuck oder Piercings gänzlich verbieten.
Wollen Unternehmen eine generelle Kleidungsordnungen für ihren Betrieb erlassen, müssen sie diese in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abstimmen. Er hat nämlich hierbei ein Mitbestimmungsrecht (Paragraf 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Weigert sich ein Arbeitnehmer, solch einer einer - zulässigen - Aufforderung nachzukommen und beispielsweise Piercings herauszunehmen oder Tätowierungen abzudecken, kann das Unternehmen ihn erst abmahnen und dann kündigen (verhaltensbedingte Kündigung).
Die Ablehnung von Bewerbern wegen eines ungefälligen Äußeren ist übrigens keine Diskriminierung, die gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), verstieße. Denn: Das AGG zählt die möglichen Diskriminierungsgründe auf – und zu denen gehören keine ästhetischen Gründe. Ausnahme: Nur dann, wenn ein Tattoo auf eine bestimmte sexuelle Orientierung hindeutet oder eine religiöse Bedeutung hat und die Ablehnung in diesem Kontext erfolgt, käme ein Verstoß gegen das AGG in Betracht. Lehnt ein Unternehmen aber einen Bewerber nur ab, weil ihm dessen Tätowierung nicht gefällt, liegt keine - verbotene - Diskriminierung vor.
Diese Urteile zum Outfit von Mitarbeitern geben ebenfalls Orientierung:
- Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 5 Sa 549/11) zu Mützen von Piloten:
Piloten müssen Mützen auf dem Flughafen tragen, anders als Pilotinnen. Dies ist - juristisch - keine Benachteiligung der Männer. Denn sonst dürfte generell niemand unterschiedliche Dienstkleidungen für Männer und Frauen festlegen. Im entschiedenen Fall ging es um die „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ der Deutschen Lufthansa, nach der Flugkapitäne auf dem Flughafen ihre Mütze tragen müssen, Pilotinnen aber dürfen – und nicht müssen.
- Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss, Aktenzeichen 3 TaBV 15/10) zu lackierten Fingernägeln:
Ein Dienstleister, der für die Bundespolizei Flugkäste kontrolliert, wollte per Gesamtbetriebsvereinbarung vorschreiben, dass die Mitarbeiterinnen ihre Fingernägel nur einfarbig lackieren und Männer ihre Haare nur in natürlichen Farben färben. Aber: Die Länge der Fingernägel – 0,5 cm über der Fingerkuppe – darf der Dienstleister bestimmen. Denn dies hilft, die Verletzungsfahr beim Kontrollieren der Fluggäste zu reduzieren. - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 A 10254/05):
Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssen es sich gefallen lassen, dass sie auffällige Tätowierungen unter ihrer Dienstkleidung verbergen müssen. Kurzarmhemden seien daher tabu. Die Richter befanden: Es ist legitim, dass der Staat ein Interesse daran hat, dass die uniformierten Gefängnisbeamten einheitlich und neutral auftreten.