Immer wieder streiten sich Unternehmen und ihre Angestellten vor Gericht über Fragen aus dem Arbeitsalltag: Gehört das Anziehen des orangen Overalls für Müllwerker zur Arbeitszeit oder ist das Freizeitspaß? Und wie ist es mit dem Versicherungsvertreter, der morgens einen Anzug anzieht und sich die Krawatte bindet, bevor er aus dem Haus geht? Kann er die Zeit, die er dafür braucht, abends abziehen und früher Feierabend machen? Wenn der Schreibtisch nicht so groß oder das Büro nicht so warm ist, wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen, darf man dann einfach zuhause bleiben?
Darf jemand während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, seinen Urlaub buchen, sich Pakete ins Büro schicken lassen und mit der Freundin oder dem Ehemann telefonieren oder eine Nachricht schicken? Und ist es okay, wenn Arbeitgeber eine langjährige Mitarbeiterin entlassen, weil sie ein vor sich hintrocknendes Brötchen aus der Kaffeeküche genommen hat? Andere Fälle gab es natürlich auch mit Frikadellen, Fertigsuppen und Pfandbons. Medienwirksam wurde derartige Fälle in den letzten Jahren aufbereitet, von Bagatellkündigungen war die Rede.
Aber: Sowohl dahinter als auch hinter vielen anderen Regelungen wie "Verbot der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit", die einem rückständig vorkommen mögen, verbirgt sich ein ganz einfacher Grundsatz:
- Arbeitnehmer sollen arbeiten und sich nicht privat vergnügen
- sie dürfen ihren Arbeitgeber nicht bestehlen
Noch nicht mal dessen Strom, um ihr Handy aufzuladen - es sei denn, es ist ein Dienstgerät.
Kleidung, Handy, Arztbesuche: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps
Das lässt sich an sämtlichen Fällen, die vor Arbeitsgerichten gelandet sind, durchdeklinieren: Die Umkleidezeit zur Arbeitszeit? Wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung Pflicht ist und die Kleidung nur im Betrieb angezogen werden kann, gehört anziehen zur Arbeitszeit. Wer in Jeans und T-Shirt kommt oder eine unauffällige Dienstkleidung trägt, zieht sich privat an und nicht dienstlich (Az. 16 Sa 494/15)
Wer in seiner Arbeitszeit etwas anderes tut, als arbeiten - sei es bei Facebook posten, Urlaub buchen, eine Zigarette rauchen oder bei einem Kaffee mit dem Kollegen über das letzte Fußballspiel quatschen - der begeht faktisch Arbeitszeitbetrug. Er tut nämlich gerade nicht das, wofür er oder sie bezahlt wird. Das ist theoretisch Grund genug für eine Abmahnung.
Wenn man sich strikt an die Formalien hält, gilt das auch für das Kuchenbuffet der Kollegin, die Geburtstag feiert: Während der Arbeitszeit darf theoretisch niemand aufstehen, hingehen, gratulieren und ein Stück Kuchen essen. Dafür ist die Pause da oder die Zeit nach Feierabend. Da Alkohol am Arbeitsplatz in der Regel strikt untersagt ist, ist das Glas Sekt zum Anstoßen also theoretisch auch ein Abmahngrund.
Auch private Telefonate sind eigentlich tabu
Das gilt übrigens auch, wenn Ihr Sohn anruft, weil er eine Eins in Mathe hat oder die Tochter, weil sie die Führerscheinprüfung bestanden hat. Hielte man sich strikt an die Fakten, müsste man sofort auflegen, sobald klar ist, dass es nicht um einen Notfall geht. Denn nur wenn ein "unvorhergesehenes Ereignis eintritt", wie es offiziell heißt, sind private Telefonate okay. Wenn also das Haus in Flammen steht, der Babysitter krank geworden ist oder ähnliches.
Auch ein Arztbesuch während der regulären Arbeitszeit ist theoretisch nur dann in Ordnung, wenn es gar nicht anders geht, weil ein Notfall vorliegt, oder weil es sich um einen Termin handelt, auf den man selbst wenig Einfluss nehmen kann, wie beispielsweise ein Röntgentermin. Wer zur Kontrolle zum Zahnarzt muss, muss das - formal korrekt - vor Arbeitsbeginn, nach Feierabend oder in der Mittagspause tun - oder sich einen halben Tag dafür frei nehmen. Schließlich ist die Zeit im Wartezimmer plus anschließende Zahnreinigung nichts, was dem Arbeitgeber etwas nützt.
Natürlich kommt es bei allem auf die Häufigkeit an, ob es jemand mitbekommt und ob es den Arbeitgeber überhaupt interessiert. In den meisten Betrieben sollte es kein Problem sein, der Tochter zum Führerschein und dem Sohn zur Eins zu gratulieren, später der Partnerin oder dem Partner zu schreiben, dass man später nach Hause kommt und zwischendrin mal ein Käffchen mit der Kollegin zu trinken. Aber erlauben müssen Arbeitgeber das alles nicht. Wenn sie es doch tun, ist das reine Kulanz. Beharrt der Arbeitgeber auf seinem Recht, alles zu verbieten, was nichts mit der Arbeit zu tun hat, mag er vielleicht ein rückständiger Sklaventreiber sein, bei dem niemand arbeiten will, er beziehungsweise sie ist jedoch völlig im Recht. Denn, wie es auch im Arbeitszeitgesetz steht: "Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen" - von Zeit für Smartphone-Nutzung, Arztbesuchen oder ähnlichem steht darin nichts.