Arbeitsrecht Was Spaß macht, ist verboten

Immer wieder müssen Arbeitsgerichte entscheiden, wann eine Kündigung gerechtfertigt ist und was Arbeitnehmer während der Arbeit alles dürfen. Dabei ist die Sache simpel. Angestellte dürfen arbeiten. Sonst nichts.

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Alles was nicht Arbeit, aber trotzdem erlaubt ist, ist eine Kulanz des Arbeitgebers. Quelle: Fotolia

Immer wieder streiten sich Unternehmen und ihre Angestellten vor Gericht über Fragen aus dem Arbeitsalltag: Gehört das Anziehen des orangen Overalls für Müllwerker zur Arbeitszeit oder ist das Freizeitspaß? Und wie ist es mit dem Versicherungsvertreter, der morgens einen Anzug anzieht und sich die Krawatte bindet, bevor er aus dem Haus geht? Kann er die Zeit, die er dafür braucht, abends abziehen und früher Feierabend machen? Wenn der Schreibtisch nicht so groß oder das Büro nicht so warm ist, wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen, darf man dann einfach zuhause bleiben?

Darf jemand während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, seinen Urlaub buchen, sich Pakete ins Büro schicken lassen und mit der Freundin oder dem Ehemann telefonieren oder eine Nachricht schicken? Und ist es okay, wenn Arbeitgeber eine langjährige Mitarbeiterin entlassen, weil sie ein vor sich hintrocknendes Brötchen aus der Kaffeeküche genommen hat? Andere Fälle gab es natürlich auch mit Frikadellen, Fertigsuppen und Pfandbons. Medienwirksam wurde derartige Fälle in den letzten Jahren aufbereitet, von Bagatellkündigungen war die Rede.

Die spannendsten Arbeitsrechturteile
Ein Bonbon vom Karnevalsumzug Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.Das Urteil: Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht LeipzigDer Fall: Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt. Das Urteil:Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Frankfurt/MainDer Fall: Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab. Das Urteil:Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.Das Urteil: Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht HammDer Fall: Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters. Das Urteil:Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt. Quelle: Fotolia

Aber: Sowohl dahinter als auch hinter vielen anderen Regelungen wie "Verbot der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit", die einem rückständig vorkommen mögen, verbirgt sich ein ganz einfacher Grundsatz:

  1. Arbeitnehmer sollen arbeiten und sich nicht privat vergnügen
  2. sie dürfen ihren Arbeitgeber nicht bestehlen

Noch nicht mal dessen Strom, um ihr Handy aufzuladen - es sei denn, es ist ein Dienstgerät.

Kleidung, Handy, Arztbesuche: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps

Das lässt sich an sämtlichen Fällen, die vor Arbeitsgerichten gelandet sind, durchdeklinieren: Die Umkleidezeit zur Arbeitszeit? Wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung Pflicht ist und die Kleidung nur im Betrieb angezogen werden kann, gehört anziehen zur Arbeitszeit. Wer in Jeans und T-Shirt kommt oder eine unauffällige Dienstkleidung trägt, zieht sich privat an und nicht dienstlich (Az. 16 Sa 494/15)

Wer in seiner Arbeitszeit etwas anderes tut, als arbeiten - sei es bei Facebook posten, Urlaub buchen, eine Zigarette rauchen oder bei einem Kaffee mit dem Kollegen über das letzte Fußballspiel quatschen - der begeht faktisch Arbeitszeitbetrug. Er tut nämlich gerade nicht das, wofür er oder sie bezahlt wird. Das ist theoretisch Grund genug für eine Abmahnung.

Wenn man sich strikt an die Formalien hält, gilt das auch für das Kuchenbuffet der Kollegin, die Geburtstag feiert: Während der Arbeitszeit darf theoretisch niemand aufstehen, hingehen, gratulieren und ein Stück Kuchen essen. Dafür ist die Pause da oder die Zeit nach Feierabend. Da Alkohol am Arbeitsplatz in der Regel strikt untersagt ist, ist das Glas Sekt zum Anstoßen also theoretisch auch ein Abmahngrund.

Auch private Telefonate sind eigentlich tabu

Das gilt übrigens auch, wenn Ihr Sohn anruft, weil er eine Eins in Mathe hat oder die Tochter, weil sie die Führerscheinprüfung bestanden hat. Hielte man sich strikt an die Fakten, müsste man sofort auflegen, sobald klar ist, dass es nicht um einen Notfall geht. Denn nur wenn ein "unvorhergesehenes Ereignis eintritt", wie es offiziell heißt, sind private Telefonate okay. Wenn also das Haus in Flammen steht, der Babysitter krank geworden ist oder ähnliches.

Auch ein Arztbesuch während der regulären Arbeitszeit ist theoretisch nur dann in Ordnung, wenn es gar nicht anders geht, weil ein Notfall vorliegt, oder weil es sich um einen Termin handelt, auf den man selbst wenig Einfluss nehmen kann, wie beispielsweise ein Röntgentermin. Wer zur Kontrolle zum Zahnarzt muss, muss das - formal korrekt - vor Arbeitsbeginn, nach Feierabend oder in der Mittagspause tun - oder sich einen halben Tag dafür frei nehmen. Schließlich ist die Zeit im Wartezimmer plus anschließende Zahnreinigung nichts, was dem Arbeitgeber etwas nützt.

Natürlich kommt es bei allem auf die Häufigkeit an, ob es jemand mitbekommt und ob es den Arbeitgeber überhaupt interessiert. In den meisten Betrieben sollte es kein Problem sein, der Tochter zum Führerschein und dem Sohn zur Eins zu gratulieren, später der Partnerin oder dem Partner zu schreiben, dass man später nach Hause kommt und zwischendrin mal ein Käffchen mit der Kollegin zu trinken. Aber erlauben müssen Arbeitgeber das alles nicht. Wenn sie es doch tun, ist das reine Kulanz. Beharrt der Arbeitgeber auf seinem Recht, alles zu verbieten, was nichts mit der Arbeit zu tun hat, mag er vielleicht ein rückständiger Sklaventreiber sein, bei dem niemand arbeiten will, er beziehungsweise sie ist jedoch völlig im Recht. Denn, wie es auch im Arbeitszeitgesetz steht: "Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen" - von Zeit für Smartphone-Nutzung, Arztbesuchen oder ähnlichem steht darin nichts.

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