Laut einer Umfrage im Auftrag der Plattform Glassdoor machen rund zehn Prozent der deutschen Arbeitnehmer gelegentlich blau, Männer etwas häufiger als Frauen. Und grundsätzlich neigen die Jungen eher zum Blau machen, als die Alten: In der Generation 55 plus kann sich nicht mal jeder Zwanzigste vorstellen, einen Tag krank zu feiern. Arbeitnehmer unter 24 haben da die geringsten Skrupel.
Die erschummelte Freizeit verbringen sie hauptsächlich auf der Couch: 60,7 Prozent gaben an, an ihrem blauen Tag "einfach mal chillen" zu wollen. 38,7 Prozent sagen, der geschwänzte Arbeitstag sei der gerechte Lohn für ihre ansonsten harte Arbeit. 18,2 Prozent verbringen den Tag mit Freunden und Familie und 10,7 Prozent der Befragten gehen Shoppen.
Keine finanziellen Einbußen bei Krankheit
Und das Arbeitsrecht macht es ihnen leicht: Denn anders als in anderen Ländern drohen in Deutschland ja keine finanziellen Einbußen bei Krankheit, so Weberndörfer. Erst nach sechs Wochen, wenn die Krankenkasse finanziell für den Arbeitgeber einspringt, merkt der Kranke das am Kontostand. Denn ab der sechsten Woche übernehmen sie die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – in der Regel beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Brutto-Lohns, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des erzielten Netto-Lohns. Und auch vom Krankgeld werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. „Am Ende der sechs Wochen werden deshalb viele wieder gesund“, so der Rechtsanwalt.
Natürlich gibt es auch den Fall der Kurzzeitkrankheit – wenn nach dem dritten Tag das Attest vorliegen muss, sind Angestellte eben nur drei Tage lang krank. Gerne passiere so etwas montags und freitags. „Das hat sogar der Gesetzgeber anerkannt und empfiehlt, in einem solchen Fall den Mitarbeiter vom medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachten zu lassen“, sagt Weberndörfer. Seiner Erfahrung nach bringe das in der Praxis allerdings nicht viel, da der Dienst üblicherweise nicht binnen zwei Tagen den vermeintlich Kranken untersuchen könne.
Trotzdem sollten Arbeitgeber im Zweifelsfall den medizinischen Dienst beziehungsweise einen Amts- oder Betriebsarzt hinzuziehen. Er warne seinen Klienten in diesem Fall jedoch immer vor zu hohen Erwartungen. Die zweite Möglichkeit sei, schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest zu verlangen. Das steht dem Arbeitgeber auch von Gesetzes wegen zu. Aber Achtung: Trifft der Arbeitgeber eine generelle Anordnung, die für alle gilt, muss der Betriebsrat zustimmen.
Seiner Erfahrung nach seien Rückkehrgespräche zwischen Vorgesetztem und Angestelltem – „Ich mache mir Sorgen um Sie.“, „Geht es Ihnen wieder gut?“, „Was hatten Sie denn?“ - ein gutes Mittel, um dem Mitarbeiter zu zeigen, dass sein Fehlen bemerkt wird.
Im Zweifelsfall bleibt dem Arbeitgeber noch die Kündigung. Denn Kündigungen wegen Krankheit sind grundsätzlich vom Gesetzgeber erlaubt, wenn auch nur innerhalb bestimmter Grenzen. Wer sechs Monate oder länger für ein Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt ist, fällt unter den gesetzlichen Kündigungsschutz und kann nur entlassen werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt werden kann.
Der spanische Beamte Joaquín G. ist übrigens mittlerweile in Pension – und zur Rückzahlung eines Nettojahresgehalts in Höhe von 29.900 Euro verdonnert worden. Kein schlechter Deal: Sechs Jahre blau machen, fünf bezahlt werden.