Home-Office & Co.: Für wen gelten welche Feiertage?
In Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es nur neun gesetzliche Freitage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt (39 Tage nach Ostersonntag), Pfingstmontag (50 Tage nach Ostersonntag), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) sowie den 1. und 2. Weihnachtstag (25./26. Dezember). Diese Feiertage gelten auch in allen anderen Bundesländer - doch deren Arbeitnehmer und Schüler können sich über mehr freuen...
Foto: dpaIn Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es an zehn Tagen im Jahr frei. In den beiden Bundesländern wird zusätzlich der Reformationstag am 31. Oktober gefeiert - im Gedenken an die Reformation der Kirche durch Martin Luther.
Foto: dpaEbenfalls in Thüringen gelten zehn gesetzliche Feiertage - dort wird zusätzlich der Reformationstag gefeiert. Im Landkreis Eichsfeld und in Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises sowie des Wartburgkreises gibt es außerdem an Fronleichnam (60 Tage nach Ostersonntag) frei.
Foto: dpaAuch Hessen hat insgesamt zehn Feiertage. Dort bleiben Betriebe und Schulen auch an Fronleichnam geschlossen. An Fronleichnam wird übrigens der leiblichen Gegenwart Jesu Christi im Sakrament der Eucharistie gedacht.
Foto: dpaIm bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands, Nordrhein-Westfalen, gelten elf Feiertage. An Rhein und Ruhr werden Fronleichnam und Allerheiligen (1. November) begangenen. Dann wird an alle Heiligen - auch solcher, die nicht heiliggesprochen sind - gedacht.
Foto: dpaDie Sachsen können sich ebenfalls über elf Feiertage freuen. Neben dem Reformationstag gibt es am Buß- und Bettag (elf Tage vor dem ersten Adventssonntag) frei. Lange wurde der Buß- und Bettag bundesweit gefeiert. Doch 1994 wurde beschlossen, den arbeitsfreien Tag ab 1995 zu streichen. Damit sollte die Mehrbelastung der Arbeitgeber zur neu eingeführten Pflegeversicherung ausgeglichen werden. In den sorbischen Regionen Sachsens rund um Bautzen wird zudem Fronleichnam begangenen.
Foto: dpaIn Sachsen-Anhalt freuen sich Arbeitnehmer auch über freie Tage an Heilige Drei Könige (6. Januar) und am Reformationstag (31. Oktober). Insgesamt wird an elf Tagen im Jahr nicht gearbeitet.
Foto: dpaEinen Feiertag mehr gibt es im Saarland. Die Saarländer feiern neben Fronleichnam und Allerheiligen auch Mariä Himmelfahrt (15. August).
Foto: dpaEinen Tag mehr haben die Bürger in Baden-Württemberg frei. Dort sind auch Heilige Drei Könige, Fronleichnam und Allerheiligen Feiertage. Schüler haben zudem an Gründonnerstag und am Reformationstag frei.
Foto: dpaÜber diese zwölf freien Tage freuen sich auch die Bayern. Doch durch weitere regionale Regelungen kommen sie sogar auf 13 Feiertage: 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung feiern Mariä Himmelfahrt. Zudem bleiben die Schulen an Buß- und Bettag geschlossen. Doch damit noch nicht genug. Einen Tag mehr frei gibt es nur noch in einer Stadt…
Foto: dpaAugsburg (Bayern) ist die Stadt mit dem meisten Feiertagen Deutschlands. Dort wird zusätzlich am 8. August das Friedensfest gefeiert.
Foto: dpaWährend in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt am 6. Januar viele Arbeitnehmer ein verlängertes Wochenende genießen, steht das Arbeitsleben an Heilige Drei Könige im übrigen Deutschland nicht still. Statt den Tag geruhsam anzugehen, schuftet der Großteil der deutschen Arbeitnehmer. Die Bestimmung der Feiertage gehört zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Neben bundesweit geltenden Feiertagen gibt es daher in einigen Bundesländern abweichende Feiertagsregelungen: Neben „Heilige Drei Könige“ ist auch "Fronleichnam" ein solch uneinheitlicher Feiertag: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen ist er als gesetzlicher Feiertag anerkannt. „Mariä Himmelfahrt“ dagegen lediglich im Saarland und in Bayern als gesetzlicher Feiertag geregelt. Das wird als interlokales Feiertagsrecht bezeichnet.
Solche unterschiedlichen Regelungen werden immer dann zum Problem, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers und der tatsächliche Arbeitsort eines Arbeitnehmers in verschiedenen Bundesländern liegen. Oder wenn der Arbeitnehmer vom Home-Office aus tätig ist oder sein Einsatzort je nach Projekt variiert.
Dr. Christoph Kurzböck ist Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Nürnberg und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht. Er berät in- und ausländische Unternehmen in allen individual- und kollektivrechtlichen Fragestellungen des nationalen und internationalen Arbeitsrechts, insbesondere an der Schnittstelle zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht.
Foto: PresseFallen der Betriebssitz des Arbeitgebers und der Arbeitsort des Arbeitnehmers auseinander, gelten zunächst einmal die Feiertagsregelungen des jeweiligen Arbeitsortes. Also darf der Arbeitnehmer an Feiertagen am konkreten Arbeitsort selbst dann nicht arbeiten, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist. Im Arbeitszeitgesetz ist nämlich geregelt, dass Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht arbeiten dürfen.
Heißt: Wer in München im Home-Office arbeitet, hat an Heilige Drei Könige frei. Auch wenn der Auftraggeber in Berlin sitzt. Umgekehrt gilt genauso, dass dann eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht, wenn zwar am Betriebssitz Feiertag ist, am Arbeitsort aber nicht.
Insbesondere Außendienstmitarbeiter sind davon betroffen. Auch bei ihnen kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsort an. Ist dort kein Feiertag, sind sie zur Arbeit verpflichtet.
Bei Mitarbeitern im Home-Office gilt das auch. Fällt der Home-Office-Tag auf einen Feiertag, gilt das Recht des Arbeitsortes - in diesem Fall des Wohnortes. Der Home-Office-Kollege hat also frei und Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nichts anderes ist es bei Dienstreisen: Ist der Angestellte eines deutschen Unternehmens gerade an einem Auslandssitz tätig, findet das ausländische Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht dauerhaft, sondern nur während einer Dienstreise im Ausland aufhält. In einem solchen Fall – in Deutschland ist Feiertag, am ausländischen Einsatzort nicht – besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und ebenso kein Anspruch auf den möglicherweise nach deutschem Tarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag oder einen freien Ausgleichstag. Muss der Arbeitnehmer aufgrund des ausländischen Feiertagsrechts nicht arbeiten, hat er dagegen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.