Im Zweifel für den Angestellten Die spannendsten Arbeitsrechturteile

Im Streit ergibt oft ein Wort das andere. Passiert so etwas im beruflichen Umfeld, hat mitunter die Justiz das letzte Wort. Letztes Jahr landeten 2300 Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht. Häufig schlagen sich Richter auf die Seite der Angestellten.

Ein Bonbon vom Karnevalsumzug Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.Das Urteil: Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht LeipzigDer Fall: Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt. Das Urteil:Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04). Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Frankfurt/MainDer Fall: Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab. Das Urteil:Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.Das Urteil: Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12). Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht HammDer Fall: Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters. Das Urteil:Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Bayerische VerwaltungsgerichtshofDer Fall: Eine Angestellte empörte sich bei Facebook über ihren Mobilfunkanbieter, der ihr trotz fristgerechter Zahlung der Rechnung das Handy gesperrt hatte. Ungünstig war allerdings, dass das betreffende Unternehmen Großkunde beim Arbeitgeber der Frau war, weshalb sie fristlos entlassen wurde.Das Urteil: Die Angestellte musste nicht damit rechnen, dass außer ihren Freunden auch ihr Arbeitgeber und dessen Kunden von ihrer Empörung Wind bekommen. Die Aussage, dass das Verhalten des Mobilfunkbetreibers die Frau "ankotze" rechtfertige keine fristlose Kündigung. Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht KölnDer Fall: Der Besitzer einer Kanzlei hatte minutiös protokolliert, wie lange einer seiner Angestellten auf der Toilette verbrachte. Für 384 Minuten, die der Anwalt auf dem stillen Örtchen statt an seinem Schreibtisch verbrachte, zog ihm der Arbeitgeber 680 Euro vom Gehalt ab. Das Urteil:Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. Schon gar nicht, wenn der angestellte in dieser Zeit unter Verdauungsstörungen gelitten hat. Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht MannheimDer Fall: Ein Anwalt forderte seine Auszubildende auf, das Alter seiner Lebensgefährtin anhand eines Bildes zu schätzen. Die Auszubildende schätze die 31-jährige Freundin auf 40, was scheinbar die Eitelkeit des Arbeitgebers kränkte. Er kündigte der jungen Frau wegen Beleidigung fristlos.Das Urteil: Der Arbeitgeber musste die Kündigung zurücknehmen. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Verwaltungsgericht FrankfurtDer Fall: Eine schwangere McDonalds-Angestellte soll drei Produkte ihres Arbeitgebers gestohlen haben, worauf der ihr fristlos kündigte. Laut ihrer Aussage habe ihr das Essen zugestanden. Das Urteil:Das Gericht kassierte die Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Güter. Außerdem sollten von einer schwangeren Arbeitnehmerinnen alle Belastungen ferngehalten werden, „die mit einer Kündigung verbunden sind“. Quelle: AP
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht DortmundDer Fall: Ein Stahlarbeiter begrüßte einen farbigen Auszubildenden mit den Worten: "Du bist heute mein Neger”. Kollegen meldeten den Vorfall, worauf das Unternehmen dem Mann nach 37 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos kündigte.Das Urteil: Die Richter nannten die Kündigung fehlerhaft und unwirksam, außerdem sei es zwar schlimm und geschmacklos, jemanden Neger zu nennen, aber eben nicht rechtswidrig. Das Unternehmen musste die Kündigung zurücknehmen und einigte sich mit dem Angestellten auf eine Abfindung. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht HamburgDer Fall: Ein Angestellter geriet mit seiner Chefin wegen seines Urlaubsantrages aneinander und beendete das Gespräch mit dem Satz "Klei mi ann Mors". Die Chefin interpretierte das als das berühmte Zitat des Götz von Berlichingen und sprach eine fristlose Kündigung aus.Das Urteil: Die dem Plattdeutschen kundigen Richter entschieden, dass "Kratz mich am Hintern" zwar sehr unhöflich, aber eben kein Kündigungsgrund sei. Eine Abmahnung musste der Angestellte aber dennoch hinnehmen. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Landgericht KölnDer Fall: Ein Angestellter eines Bestattungsunternehmens sollte einen Dienstwagen bekommen - und zwar einen Leichenwagen. Aus ethischen Gründen verweigerte der Mitarbeiter das Angebot und wollte statt dessen einen anderen Wagen. Das Urteil:Wegen des gesellschaftlichen Stellenwerts eines Leichenwagens ist es Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug privat zu nutzen. Quelle: dpa
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht Dessau-RoßlauDer Fall: Eine Bankangestellte hatte sich mit ihrem Arbeitgeber bereits darauf geeinigt, sich gegen eine Abfindung von ihrem Jobzu trennen. Dann drückte sie bei einem Facebook-Post ihres Mannes, der ihren Noch-Arbeitgeber diskreditierte, den Like-Button. Ihr Chef erfuhr auf Umwegen davon, ignorierte die bisher getroffenen Abmachungen und kündigte der Frau fristlos.Das Urteil: Das "Liken" von Beiträgen sei eine sehr spontane Reaktion und nicht mit einer Beleidigung gleichzusetzen. Das Unternehmen musste die Kündigung zurücknehmen und den bereits geplanten Weg der Trennung mit Abfindung gehen. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzDer Fall: Ein Angestellter war wegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten. Dummerweise hat er seinem Frust nach dem Gespräch für Kollegen und Vorgesetzte gut hörbar Luft gemacht. "Dann sollen die A****löcher mich doch rauswerfen", gehörte dabei noch zu den gehobenen Formulierungen. Das Unternehmen sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus, gegen die der Mann klagt.Das Urteil: Das Gericht kassierte die Kündigung, eine Abmahnung hätte gereicht. Zwar habe es sich um heftige Beleidigungen gehandelt, jedoch sei der Arbeitnehmer in einer "emotionalen Ausnahmesituation" gewesen und habe sich während seiner 18 Jahre im Betrieb nichts zu Schulden kommen lassen. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht FrankfurtDer Fall: Ein Angestellter eines Gastronomieunternehmens musste mehrmals nach dem Dienst - also außerhalb der Arbeitszeiten - die nicht verkaufte Ware entsorgen. Daraufhin bezeichnete er seinen Teamleiter als faulen Sack. Das fand der gar nicht witzig und sprach die fristlose Kündigung aus.Das Urteil: Das Arbeitsgericht entschied zwar, dass Arbeitgeber sich nicht derart beleidigen lassen müssen, aus der fristlosen Kündigung machten die Richter allerdings eine fristgerechte Entlassung. Quelle: Fotolia
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht MainzDer Fall: Die Chefsekretärin hatte einen Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass der Chef umgehend die fehlenden Umsatzzahlen auf seinem Schreibtisch haben wolle. Der Angestellte antwortete mit "Jawohl, mein Führer", was bei der Dame überhaupt nicht gut ankam. Obwohl sich der Mitarbeiter später entschuldigte, wurde er fristlos gekündigt.Das Urteil: Die Reaktion des Mannes sei beleidigend und nicht hinnehmbar gewesen. Da er sich aber umgehend entschuldigt habe, sei eine Abmahnung ausreichend. Quelle: Screenshot
Die zuständige Behörde:Arbeitsgericht BochumDer Fall: Ein 27 Jahre alter Auszubildender hatte bei Facebook angegeben, er sei beim Unternehmen "Menschenschinder & Ausbeuter" als Leibeigner beschäftigt und seine Tätigkeiten seien "dämliche Schei*e für Mindestlohn - 20 Prozent erledigen." Das fand der Ausbildungsbetrieb gar nicht komisch und reagierte mit der fristlosen Kündigung.Das Urteil: Wegen eines "Mangels an Ernsthaftigkeit" und einer "unreifen Persönlichkeit" sollte das Unternehmen zunächst auf eine Abmahnung zurückgreifen, bevor es den Lehrling rauswirft. In zweiter Instanz erklärte das Arbeitsgericht Hamm die Kündigung allerdings für rechtmäßig. Quelle: dapd
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