Rentenversicherungspflicht für Anwälte Wegfall des Versorgungswerks droht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass sich Syndikus-Anwälte trotz Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, um sich in einem berufsständischem Versorgungswerk zu versichern. Durch die Entscheidung des BSG droht im schlimmsten Fall auch vielen anderen Angestellten der Wegfall des Versorgungswerks.

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Syndicus-Anwälten droht eine attraktive Form der Altersversorgung verloren zu gehen. Quelle: dpa

Was hat das Gericht entschieden?

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) sind von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 SGB VI). Bei Anwälten ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch die Zulassung als Rechtsanwalt bedingt. Das Versorgungswerk verspricht eine deutlich höhere Rente als die gesetzliche Rentenversicherung und ist daher attraktiv. Unternehmen können damit ihren Syndikus-Anwälten eine gute Altersversorgung anbieten, indem sie die Anwaltszulassung erlauben. Unter welchen Voraussetzungen ein Syndikus-Anwalt im Versorgungswerk statt in der Rentenversicherung versichert ist, wurde seit einiger Zeit zwar hinterfragt, war aber grundsätzlich möglich, wenn die Tätigkeit bestimmte Kriterien erfüllte. Das BSG hat dem jetzt eine vollständige Absage erteilt und entschieden, dass ein Syndikus-Anwalt trotz Anwaltszulassung nicht als Rechtsanwalt beschäftigt ist, sondern als Angestellter. Damit kann er keine Befreiung mehr von der Rentenversicherungspflicht beanspruchen. Das Tätigkeitsbild eines Rechtsanwalts ist, so das BSG, mit einem Ange­stelltenverhältnis grundsätzlich unvereinbar.

Wer ist betroffen?

Direkt betroffen sind nach Angabe des Bundesverbands der Unternehmensjuristen die rund 40.000 Syndikus-Anwälte in Deutschland. Das Urteil kann aber auch für anwaltlichen Compliance- oder Datenschutzbeauftragte im Unternehmen gelten oder, mit anderen Worten, für alle Unternehmensangestellten, die in einem Versorgungswerk versichert sind. Auch Steuerberater einer Bank oder Apotheker oder Ärzte im Pharmaunternehmen können von der Entscheidung betroffen sein. Offen ist derzeit, ob das Urteil auch für angestellte Anwälte in Anwaltskanzleien oder Ärzte im Krankenhaus gilt. Greift der neue Maßstab des BSG auch hier, könnten sich angestellte Anwälte und Ärzte künftig ebenfalls nicht mehr im Versorgungswerk versichern. Damit könnten alle Mitglieder in etwa 80 verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken in Deutschland betroffen sein, die zugleich ein Anstellungsverhältnis haben.

Vertrauen in eine bestehende Befreiung – ja, aber …

Was gilt für bestehende Befreiungen? Hier wirkt sich das Urteil zunächst nicht aus. Denn wer jetzt eine Befreiung hat, soll, so das BSG, darauf vertrauen dürfen, im Versorgungswerk zu bleiben. Allerdings ist nach diesem Urteil unklar, ob der Vertrauensschutz in eine bestehende Befreiung einen Arbeitgeberwechsel oder eine wesentliche Änderung der Tätigkeit überlebt. Denn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt, vereinfacht ausgedrückt, immer nur für eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Unternehmen. Ein berufsständisch Versicherter muss sich nicht nur bei jedem Arbeitgeberwechsel erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sondern auch bei einer wesentliche Änderung der Tätigkeit, wie das BSG erst 2012 entschieden hatte (Az.: B 12 R 3/11 R). Nach dem neuen Maßstab des BSG dürfte die Befreiung dann nicht mehr erteilt werden, was dem Angestellten praktisch eine goldene Fußfessel anlegt. Bei jedem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder der Tätigkeit müsste er fürchten, in die Rentenversicherung mit geringeren Rentenzuwächsen zurückzukehren. Ob das Urteil so weit geht, ist unge­wiss. Das BSG betont immerhin, dass die Betroffenen Lebensentscheidungen über die Altersvorsorge getroffen haben, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden darf.

Wie geht es weiter und was ist zu beachten?

Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Verbände kündigen bereits Verfassungsbeschwerden an. Denn das Vertrauen in bestehende Befreiungen von der Rentenversicherung stellt eine durch die Verfassung geschützte Rechtsposition dar. Hier bleibt zu hoffen, dass das BSG das Vertrauen in die Befreiung auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Änderung der Tätigkeit schützt. Dies könnte etwa dadurch erfolgen, dass der bisherige, alte Maßstab für Inhaber bestehender Befreiungen weiterhin angewandt werden muss. Und schließlich sind auch die Versorgungswerke betroffen, denen die Entscheidung künftig Mitglieder entzieht.

Bis zu einer Klärung durch das BVerfG oder auch durch eine gesetzliche Neufassung kann die Empfehlung für Syndikus-Anwälte und alle anderen Angestellten mit einer Versorgungswerk-Mitgliedschaft nur lauten: Vorsicht beim Arbeitgeberwechsel oder bei einem Wechsel der Tätigkeit! Das kann zum Verlust der Befreiung in der Rentenversicherung führen.

Dr. Christian Rolf ist Rechtsanwalt und Partner und Jochen Riechwald ist Rechtsanwalt bei Willkie Farr & Gallagher LLP in Frankfurt am Main.

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