Rückforderungen Warum der Jobwechsel zu Jahresbeginn teuer werden kann

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Der Teufel steckt im Detail

Fünf wichtige Schritte nach der Kündigung
1. Schritt: Ruhe bewahrenKlingt banal, fällt aber vielen schwer. Jede Karriere hat ihre Höhen und Tiefen, und Brüche im Lebenslauf sind heute nicht mehr so problematisch. Als Führungskraft haben Sie immerhin nachweislich Erfolge erzielt. Jetzt müssen Sie diese sinnvoll vermarkten. Quelle: Fotolia
2. Schritt: Formalitäten klärenUnterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag, handeln Sie die Abfindung aus, fordern Sie ein Arbeitszeugnis. Vielleicht können Sie früher ausscheiden, wenn Sie eine neue Position gefunden haben. Bei den Formalitäten sollten Sie sich von einem Arbeitsrechtler begleiten lassen. Der klärt juristische Feinheiten und versachlicht die Diskussion. Quelle: Fotolia
3. Schritt: Trennung analysierenWelchen Anteil hatten Sie selbst an der Trennung? Hätten Sie etwas besser machen können? Wie können Sie sich künftig für solche Situationen wappnen? Die Antworten helfen Ihnen nicht nur dabei, sich vom alten Job zu lösen- sondern auch, sich auf eine neue Herausforderung einzulassen. Quelle: Fotolia
4. Schritt: Abschied kommunizierenMan sieht sich immer zweimal - daher sollten Sie sich vernünftig verabschieden. Etwa von Mitarbeitern oder wichtigen Kunden. Fordern Sie Rückmeldungen ein, fragen Sie nach Ihrer Wirkung - daraus können Sie Informationen für den nächsten Job ziehen. Quelle: Fotolia
5. Schritt: Job suchenSollten Führungskräfte jede Stelle annehmen oder auf den perfekten Job warten? Experten raten zum vorübergehenden "Downshifting". Allerdings sollte die Position Entwicklungschancen bieten. Der Schritt in die Selbstständigkeit sollte nie aus Verzweiflung geschehen, sondern um Zeit zu überbrücken - oder eben aus voller Überzeugung. Quelle: Fotolia


Der Teufel steckt im Detail. Ein Beispiel: Heben beide Parteien das Arbeitsverhältnis auf, greift der Geld-zurück-Passus nicht. Keinen Cent zurückzahlen müsste der Mitarbeiter zudem, wenn sein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft und er gar nicht kündigt. Bis zu 100 Euro Extra-Geld müssen nach geltender Rechtsprechung sowieso nicht zurückgezahlt werden, Vertrag hin oder her. Grundsätzlich unwirksam ist auch eine Klausel, die dem Arbeitgeber vorschreibt, dass er Gratifikationen selbst nach dem 30. Juni des Folgejahres noch zurückzahlen soll.

So viel Weihnachtsgeld zahlen die Firmen
Eon-Chef Johannes Teyssen Quelle: dpa
EnBW Quelle: dpa
Deutsche Post Quelle: REUTERS
Adidas-Chef Herbert Hainer Quelle: dpa
Heidelberg Cement Quelle: dpa
Thyssen-Krupp Quelle: dpa
Air Berlin Quelle: dapd

Rückzahlung plus Steuer und Sozialabgaben

Vorsicht ist zudem geboten, wenn die Gratifikation zwar über 100 Euro, aber unter einem Bruttomonatsgehalt liegt. Dann darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter vertraglich höchstens bis 31. März des Folgejahres binden. Will der Beschäftigte vorher kündigen, müsste er bei dieser Klausel die Sonderzahlung zurücküberweisen.

Fiel das Weihnachtsgeld großzügig aus, also in Höhe von einem Bruttogehalt und mehr, darf der Chef die Zahlung durchaus mit einem Kündigungsverbot über den 31. März hinaus verknüpfen. Der Beschäftigte müsste dann den nächstmöglichen Kündigungstermin wählen, um der Rückzahlungspflicht zu entgehen.

Wichtig: Ist eine vertraglich vereinbarte Rückerstattungspflicht von Gratifikationen wie Weihnachtsgeld rechtlich korrekt abgefasst, kann ihr der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung nicht entrinnen. Er muss dann in den sauren Apfel beißen und die Zuwendung in voller Höhe zurücküberweisen - plus Lohnsteuer und Sozialabgaben, die der Chef abgeführt hat.

Der Sockelbetrag von 100 Euro greift dann nicht. Geld zurückzahlen muss auch, wer sich vom Chef die Weiterbildung sponsern ließ, aber nicht drei weitere Jahre im Unternehmen bleiben will, wie vorher ausdrücklich und zulässig vereinbart.

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