Der Teufel steckt im Detail. Ein Beispiel: Heben beide Parteien das Arbeitsverhältnis auf, greift der Geld-zurück-Passus nicht. Keinen Cent zurückzahlen müsste der Mitarbeiter zudem, wenn sein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft und er gar nicht kündigt. Bis zu 100 Euro Extra-Geld müssen nach geltender Rechtsprechung sowieso nicht zurückgezahlt werden, Vertrag hin oder her. Grundsätzlich unwirksam ist auch eine Klausel, die dem Arbeitgeber vorschreibt, dass er Gratifikationen selbst nach dem 30. Juni des Folgejahres noch zurückzahlen soll.
Rückzahlung plus Steuer und Sozialabgaben
Vorsicht ist zudem geboten, wenn die Gratifikation zwar über 100 Euro, aber unter einem Bruttomonatsgehalt liegt. Dann darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter vertraglich höchstens bis 31. März des Folgejahres binden. Will der Beschäftigte vorher kündigen, müsste er bei dieser Klausel die Sonderzahlung zurücküberweisen.
Fiel das Weihnachtsgeld großzügig aus, also in Höhe von einem Bruttogehalt und mehr, darf der Chef die Zahlung durchaus mit einem Kündigungsverbot über den 31. März hinaus verknüpfen. Der Beschäftigte müsste dann den nächstmöglichen Kündigungstermin wählen, um der Rückzahlungspflicht zu entgehen.
Wichtig: Ist eine vertraglich vereinbarte Rückerstattungspflicht von Gratifikationen wie Weihnachtsgeld rechtlich korrekt abgefasst, kann ihr der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung nicht entrinnen. Er muss dann in den sauren Apfel beißen und die Zuwendung in voller Höhe zurücküberweisen - plus Lohnsteuer und Sozialabgaben, die der Chef abgeführt hat.
Der Sockelbetrag von 100 Euro greift dann nicht. Geld zurückzahlen muss auch, wer sich vom Chef die Weiterbildung sponsern ließ, aber nicht drei weitere Jahre im Unternehmen bleiben will, wie vorher ausdrücklich und zulässig vereinbart.