Rückforderungen Warum der Jobwechsel zu Jahresbeginn teuer werden kann

Ein neues Jahr, ein neuer Job muss her - doch Vorsicht ist geboten! In bestimmten Fällen kann der Chef beim Jobwechsel zu Jahresbeginn Sonderzahlungen zurückfordern. Was Arbeitnehmer beachten müssen.

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Beim Jobwechsel zu Jahresbeginn gilt es, einige Klauseln im Arbeitsvertrag zu beachten - sonst kann es teuer werden. Quelle: Fotolia

Vor allem in kleinen und mittelständischen Betrieben kommt es in den ersten Wochen des neuen Jahres vielfach zum immer gleichen Disput: Der Chef ist empört, weil ein von ihm geförderter Mitarbeiter plötzlich kündigt - und verlangt dann Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld zurück. Oder die Kosten für den Fortbildungskurs aus dem vergangenen Jahr. Muss der Jobwechsler das Geld tatsächlich zurückerstatten? Normalerweise nicht, sagt Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Es sei denn, die Rückzahlungspflicht ist rechtlich einwandfrei vereinbart. Dann kann ein Stellenwechsel in den ersten Monaten des neuen Jahres teuer zu stehen kommen.

Tipps für das Kündigungsgespräch

Wer in den kommenden Wochen seiner alten Firma den Rücken kehren will und Ärger um Gratifikationen befürchtet, sollte vor der Kündigung am besten noch einmal in seinen bisherigen Vertrag schauen, wie der Bremer Arbeitsrechtler Franzen rät. Grundsätzlich gilt: Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte, die Teil der Vergütung sind, müssen beim Jobwechsel nicht zurückerstattet werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

Diese Berufsgruppen verdienen am meisten
Platz zehn: Der ProjektmanagerLaut den Daten der Online-Plattform für Gehaltsvergleiche Personalmarkt.de und des Statistikdienstes Statista verdienten Projektmanager im Schnitt 7323 Euro brutto im Monat. Das reicht für Platz zehn des Gehälterrankings. Allerdings gibt es bei den Gehältern sowohl regionale als auch geschlechtsspezifische Unterschiede: So verdienten Projektmanager im Schnitt 10.400 Euro, Projektmanagerinnen dagegen nur 6358 Euro. Seit dem Jahr 2011 ist das Gehalt innerhalb dieser Berufsgruppe um 9,9 Prozent gestiegen. Quelle: Fotolia
Eine Mercedes-Benz Niederlassung am 04.02.2012 in Kanton (Guangzhou). Quelle: dpa
Platz acht: PersonalleiterBei den Personalleitern und Personalleiterinnen gab es im Vergleich 9,8 Prozent mehr Lohn als im Vorjahr. Mit einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von 7851 Euro im Monat schafften es die Personaler auf Platz acht des Gehaltsrankings. Quelle: Fotolia
Oberarzt Thomas Decker (2.v.l.), Gabriele Janott (l) und Stationsschwester Doris stehen bei der Visite am Bett von Stefan Sroka in der Universitätsklinik für Orthopädie in Halle Quelle: dpa/dpaweb
Platz sechs: IT-LeiterComputerspezialisten sind überall gefragt und werden - je nach Branche - mitunter fürstlich entlohnt. So bekommen IT-Projektleiter in Pharmafirmen im Schnitt 94.400 Euro pro Jahr. Wer dagegen in einem Institut die IT-Abteilung leitet, bekommt im Schnitt nur 56.500 Euro. Arbeitgeberunabhängig verdienen männliche IT-Leiter im Schnitt 8168 Euro im Monat, ihre weiblichen Kollegen sogar 8600 Euro. Quelle: Fotolia
Platz fünf: MarketingleiterIn den Marketingabteilungen verdienen die weiblichen Führungskräfte dagegen wieder deutlich weniger als ihre männlichen Kollegen. So bekam ein Marketingleiter 2012 im Schnitt 8911 Euro pro Monat, eine Marketingleiterin 6885 Euro. Insgesamt verdienten Marketingleiter durchschnittlich 8347 Euro pro Monat. Das ist ein Plus von 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Quelle: Fotolia
Platz vier: VerkaufsleiterBei den Verkaufsleitern entsprach der Gehaltsanstieg genau dem Mittelwert aller von Personalmarkt und Statista untersuchten 150 Berufe: 7,1 Prozent mehr Gehalt hatten die Verkaufsleiter im Jahr 2012 auf dem Konto. In Scheinen und Münzen ausgedrückt waren das durchschnittlich 8471 Euro brutto. Quelle: Fotolia

Nicht jede Klausel ist wasserdicht

Gleiches gilt, wenn der Boss die Arbeitsleistung freiwillig mit Extra-Zuwendungen zum Jahresende honoriert hat. Zum Beispiel, um eine Fachkraft zu halten oder sie für ihre Firmentreue zu belohnen. Prinzipiell muss sich auch in diesen Fällen kein scheidender Mitarbeiter von Geld-zurück-Forderungen ins Bockshorn jagen lassen. Eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung gibt es nicht. Gezahlt ist gezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Firma eine kostspielige Weiterbildung finanzierte und auf Gegenleistung setzte.

Kompliziert kann es werden, wenn der Arbeitgeber auf Rückzahlungsregelungen pocht, die im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag stehen. Dann sollten Betroffene höllisch aufpassen und die Formulierung für den Kündigungsfall am besten von einem Fachanwalt prüfen lassen, rät Franzen. Denn: Dass entsprechende Vertragsklauseln existieren, heiße noch lange nicht, dass sie auch zulässig sind, gibt der Jurist zu bedenken.

Der Teufel steckt im Detail

Fünf wichtige Schritte nach der Kündigung
1. Schritt: Ruhe bewahrenKlingt banal, fällt aber vielen schwer. Jede Karriere hat ihre Höhen und Tiefen, und Brüche im Lebenslauf sind heute nicht mehr so problematisch. Als Führungskraft haben Sie immerhin nachweislich Erfolge erzielt. Jetzt müssen Sie diese sinnvoll vermarkten. Quelle: Fotolia
2. Schritt: Formalitäten klärenUnterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag, handeln Sie die Abfindung aus, fordern Sie ein Arbeitszeugnis. Vielleicht können Sie früher ausscheiden, wenn Sie eine neue Position gefunden haben. Bei den Formalitäten sollten Sie sich von einem Arbeitsrechtler begleiten lassen. Der klärt juristische Feinheiten und versachlicht die Diskussion. Quelle: Fotolia
3. Schritt: Trennung analysierenWelchen Anteil hatten Sie selbst an der Trennung? Hätten Sie etwas besser machen können? Wie können Sie sich künftig für solche Situationen wappnen? Die Antworten helfen Ihnen nicht nur dabei, sich vom alten Job zu lösen- sondern auch, sich auf eine neue Herausforderung einzulassen. Quelle: Fotolia
4. Schritt: Abschied kommunizierenMan sieht sich immer zweimal - daher sollten Sie sich vernünftig verabschieden. Etwa von Mitarbeitern oder wichtigen Kunden. Fordern Sie Rückmeldungen ein, fragen Sie nach Ihrer Wirkung - daraus können Sie Informationen für den nächsten Job ziehen. Quelle: Fotolia
5. Schritt: Job suchenSollten Führungskräfte jede Stelle annehmen oder auf den perfekten Job warten? Experten raten zum vorübergehenden "Downshifting". Allerdings sollte die Position Entwicklungschancen bieten. Der Schritt in die Selbstständigkeit sollte nie aus Verzweiflung geschehen, sondern um Zeit zu überbrücken - oder eben aus voller Überzeugung. Quelle: Fotolia


Der Teufel steckt im Detail. Ein Beispiel: Heben beide Parteien das Arbeitsverhältnis auf, greift der Geld-zurück-Passus nicht. Keinen Cent zurückzahlen müsste der Mitarbeiter zudem, wenn sein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft und er gar nicht kündigt. Bis zu 100 Euro Extra-Geld müssen nach geltender Rechtsprechung sowieso nicht zurückgezahlt werden, Vertrag hin oder her. Grundsätzlich unwirksam ist auch eine Klausel, die dem Arbeitgeber vorschreibt, dass er Gratifikationen selbst nach dem 30. Juni des Folgejahres noch zurückzahlen soll.

So viel Weihnachtsgeld zahlen die Firmen
Eon-Chef Johannes Teyssen Quelle: dpa
EnBW Quelle: dpa
Deutsche Post Quelle: REUTERS
Adidas-Chef Herbert Hainer Quelle: dpa
Heidelberg Cement Quelle: dpa
Thyssen-Krupp Quelle: dpa
Air Berlin Quelle: dapd

Rückzahlung plus Steuer und Sozialabgaben

Vorsicht ist zudem geboten, wenn die Gratifikation zwar über 100 Euro, aber unter einem Bruttomonatsgehalt liegt. Dann darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter vertraglich höchstens bis 31. März des Folgejahres binden. Will der Beschäftigte vorher kündigen, müsste er bei dieser Klausel die Sonderzahlung zurücküberweisen.

Fiel das Weihnachtsgeld großzügig aus, also in Höhe von einem Bruttogehalt und mehr, darf der Chef die Zahlung durchaus mit einem Kündigungsverbot über den 31. März hinaus verknüpfen. Der Beschäftigte müsste dann den nächstmöglichen Kündigungstermin wählen, um der Rückzahlungspflicht zu entgehen.

Wichtig: Ist eine vertraglich vereinbarte Rückerstattungspflicht von Gratifikationen wie Weihnachtsgeld rechtlich korrekt abgefasst, kann ihr der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung nicht entrinnen. Er muss dann in den sauren Apfel beißen und die Zuwendung in voller Höhe zurücküberweisen - plus Lohnsteuer und Sozialabgaben, die der Chef abgeführt hat.

Der Sockelbetrag von 100 Euro greift dann nicht. Geld zurückzahlen muss auch, wer sich vom Chef die Weiterbildung sponsern ließ, aber nicht drei weitere Jahre im Unternehmen bleiben will, wie vorher ausdrücklich und zulässig vereinbart.

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