An der Uni einschreiben Frist verpennt - und jetzt?

An vielen Unis ist die Bewerbungsfrist bereits abgelaufen. Noch gilt für Spätstarter: kein Grund zur Panik. So machen Sie trotz verpasster Frist an der Uni Karriere.

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Quelle: Getty Images

„Ich habe die Frist für meinen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang verpasst“, erzählt Sarah. Nicht, weil sie es verbummelt hat. Sie lag mit einer dicken Grippe und Fieber im Bett. Deshalb habe sie ihr Abizeugnis nicht rechtzeitig wegschicken können.

Marc hat sich wegen familiärer Gründe zu spät für das Wintersemester 2017 bei der Uni gemeldet. Sein Vater ist gestorben und er hatte andere Dinge im Kopf, als den Stichtag der Hochschule. Und Christina habe schlicht "völlig übersehen, dass Gießen auch für zulassungsfreie Studiengänge eine Frist bis zum 15.7. hat." Dort wollte sie Jura studieren.

Drei unterschiedliche Fälle, eine Gemeinsamkeit: das Versäumnis. Die angehenden Studenten fürchten, ein Semester warten zu müssen, um sich erneut an den Universitäten ihrer Wahl für ihr Wunschstudium einschreiben zu können. Denn bei vielen Unis ist die Frist bereits abgelaufen.

„Hat der Bewerber die Frist schlichtweg versehentlich verstreichen lassen, sind die Chancen für eine nachträgliche Einschreibung - jedenfalls bei zulassungsbeschränkten Studiengängen - sehr gering“, sagt ein Sprecher der Hochschulrektorenkonferenz (HRK). Zulassungsbeschränkt - also „mit NC“ ist hier allerdings das Zauberwort.

Tipps für die Studienplatzsuche in letzter Minute

Wer ein Fach studieren möchte, dass nicht oder nur regional zulassungsbeschränkt ist, hat nämlich nicht zwangsläufig Pech gehabt. Allgemein haben angehende Studenten auch nach Ende der Frist vier Möglichkeiten, doch noch an einen Studienplatz zu kommen.

Möglichkeit eins: Woanders nach zulassungsfreien Studiengängen suchen

Insgesamt studieren in Deutschland derzeit rund 2,8 Millionen Menschen. Nicht an jeder Uni herrscht der gleiche Andrang und Fächer, die in Berlin völlig überlaufen sind, sind in Heidelberg vielleicht kaum nachgefragt. Für Studenten heißt das: Nur weil BWL an der HTW Berlin mit Numerus Clausus belegt ist und man sich entsprechend früh um einen Platz bewerben musste, heißt das nicht, dass der Traum von der Betriebswirtschaftslehre ausgeträumt ist. Andere (Fach-)Hochschulen, an denen der Andrang geringer ist, haben mitunter spätere Fristen. Wer sich beispielsweise für ein BWL-Studium an der FH-Münster entscheidet - hier ist BWL nicht zulassungsbeschränkt - hat mit der Bewerbung noch Zeit bis zum 15. August.

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Dass eine Uni keinen NC erhebt, ist aber nicht automatisch Garant dafür, dass die Einschreibefrist später endet. BWL an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ist beispielsweise nicht zulassungsbeschränkt und die Frist ist trotzdem am 15. Juli abgelaufen. An der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) müssen sich angehende Studierende zwischen dem 1. August und dem 29. September für das im Oktober beginnende Wintersemester einschreiben.

Für Abiturienten, die die Frist an ihrer Traum-Uni verpennt haben, heißt das: Wer flexibel ist und sich ein bisschen Arbeit macht, kann sich - je nach Hochschule - noch bis September für das kommende Wintersemester einschreiben.

Nur bei den Studiengängen, die bundesweit einen Numerus Clausus (NC) haben - Medizin, Tier- und Zahnmedizin sowie Pharmazie - sind die Fristen so gut wie überall abgelaufen. "Hier besteht gegebenenfalls lediglich die Möglichkeit sich im Rahmen eines Losverfahrens auf frei gebliebene Studienplätze zu bewerben", so der Sprecher der HRK.
Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel: Wer etwa an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) Medizin studieren will, kann sich im Hauptverfahren zwischen dem 14. und dem 23. August 2017 für einen Platz bewerben.

Möglichkeit zwei: die Studienplatzbörse der ehemaligen ZVS

Dann gibt es natürlich noch die Fächer, die nur an manchen Unis einen NC haben. Nämlich an den Hochschulen, wo der Andrang auf das jeweilige Fach besonders hoch ist. Das ist häufig bei Fächern wie Jura, BWL oder Psychologie der Fall. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung gibt es oft auch kurz vor und manchmal sogar kurz nach Semesterstart noch freie Plätze. Wer nicht alle Unis, die in Frage kommen, abtelefonieren möchte, ob nicht doch noch jemand abgesagt hat, kann sich zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober über die Studienplatzbörse informieren, wo man sich noch nachträglich einschreiben kann.

Die Studienplatzbörse gehört zur „Stiftung für Hochschulzulassung“. Die ist den älteren Semestern besser bekannt als Zentrale Vergabestelle für Studienplätze oder ZVS. Dort können Jungakademiker angeben, welches Fach sie studieren wollen und an welche Unis sie am liebsten gehen möchten. Das geht sowohl für zulassungsbeschränkte als auch-freie Studienfächer. Über die Stiftung kommen also sowohl angehende Sprachwissenschaftler an einen Platz als auch künftige Gehirnchirurgen.

Tipps für Studienplatzbewerber

Dass die Stiftung ausgerechnet zu einem Platz an der Lieblings-Hochschule verhilft, ist allerdings nicht gesagt. Denn gerade bei den heißbegehrten Medizinplätze verteilt die Stiftung die Bewerber nach folgendem Schlüssel auf die freien Plätze:


• 20 Prozent der Studienplätze gehen an Bewerber mit den besten Abiturnoten
• 20 Prozent an Bewerber mit den meisten Wartesemestern
• 60 Prozent der Studienplätze werden nach den Kriterien der Hochschulen, die die NC-Fächer anbieten, verteilt. Davon können Bewerber profitieren, die nicht das beste Zeugnis haben, aber den Anforderungen einer Universität - katholisch, Sportler, viele Geschwister oder ähnliches - entsprechen.

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Aber: Weil die Stiftung für Hochschulzulassung die Bewerber auf die jeweiligen Hochschulen verteilen muss, endete dort die Einschreibefrist auch schon am 15. Juli 2017 um 24:00 Uhr. Jedenfalls für alle, die 2016 oder noch früher ihr Abitur gemacht haben. Wer erst diesen Sommer die Prüfung abgelegt hat, hat noch Zeit bis zum 31. Juli 2017. Danach ist eine Bewerbung tatsächlich erst wieder im November möglich – nämlich für das kommende Wintersemester.

Möglichkeit drei: Losverfahren und Nachrückerplätze

Wer diese Frist verschläft, kann aber noch auf das sogenannte Clearingverfahren hoffen.

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Die meisten Hochschulen nehmen nämlich am sogenannten dialogorientierten Serviceverfahren teil. Das heißt, dass sich die Unis mit der Stiftung für Hochschulzulassung vernetzen und in einer Datenbank hinterlegen, wer sich dort für welchen Studiengang beworben – und am Schluss auch eingeschrieben hat. Bewerberinnen und Bewerber, die beispielsweise an der LMU ein Jurastudium beginnen, verschwinden automatisch aus allen anderen Ranglisten. Und schon werden Studienplätze in Heidelberg, Berlin oder Gießen wieder frei und können unmittelbar an nachrückende Bewerber vergeben werden.

Das funktioniert auch, wenn ein Bewerber die Frist verschlafen hat. Marc zum Beispiel könnte sich im Bewerbungsportal von hochschulstart.de anmelden und seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse hinterlegen. Dafür bekommt er eine Bewerber-ID und eine Bewerber-Authentifizierungs-Nummer (BAN). Jetzt kann er sich für mehrere Studiengänge an verschiedenen Standorten eintragen und seine Wünsche priorisieren. Werden an den Universitäten Plätze in denen von Marc gewünschten Studiengängen frei, werden diese Plätze unter den Bewerbern verlost. Eine Garantie gibt es hier natürlich nicht, wohl aber eben eine Chance.

Möglichkeit vier: der Härtefallantrag

Für manche Bewerber gibt es noch ein weiteres Schlupfloch, nämlich die Härtefallregelung. Wer einen Härtefallantrag (oder auch Sonderantrag D) stellt und Recht bekommt, wird trotz verbummelter Frist sofort für das Studium zugelassen. Rund zwei Prozent der Studienplätze werden für diese Härtefälle freigehalten. "Hierfür muss der Bewerber regelmäßig einen Antrag bei der jeweiligen Hochschule stellen und wichtige Gründe für das Versäumen der festgesetzten Frist nachweisen. Ein wichtiger Grund kann dabei zum Beispiel eine Krankheit darstellen", so der HRK-Sprecher.

Einen solchen Platz bekommt man jedoch nicht, wenn man wie Sarah zwei Wochen die Grippe hatte und sich deshalb nicht rechtzeitig um einen Platz beworben, beziehungsweise zu spät auf den Zulassungsbescheid reagiert hat. Die Kriterien, die Hochschulen und auch die Stiftung für Hochschulzulassung an solche Härtefälle anlegen, sind streng: „Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern“, heißt es bei der Stiftung für Hochschulzulassung.

Übersetzt sind all diejenigen Härtefälle, denen es nicht zuzumuten ist, ein Jahr beziehungsweise ein Semester zu warten.

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Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Bewerber schwer krank ist und die Krankheit sich vermutlich in der Zukunft stark verschlechtern wird, so dass er oder sie das Studium nicht mehr oder nicht mehr gut abschließen kann, wenn er noch ein Semester warten muss, bevor es endlich losgeht. Auch wer eine starke Behinderung hat und nicht in der Lage ist, ein Wartesemester mit Arbeit beziehungsweise Nebenjobs zu überbrücken, fällt unter diese Sonderregelung.

Sämtliche Sonderfallregelungen im Überblick finden Sie übrigens hier.

Ohne fachärztliche Gutachten, die en Detail beschreiben, warum Bewerbern diese Wartezeit nicht zuzumuten ist, wird es allerdings nichts mit dem Härtefallantrag. Ärztliche Schweigepflicht oder Privatsphäre spielen hier keine Rolle.

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Genauso bei Studierenden, die zwingend in einer bestimmten Stadt studieren wollen. Auch hier gilt: Wenn es wirklich gar nicht anders geht, ist das möglich. Wer beispielsweise wegen einer Krebserkrankung regelmäßig im Deutschen Krebsforschungszentrum Heidelberg (DKFZ) behandelt wird und deshalb auch in Heidelberg studieren will, hat gute Chancen. Ist die Lieblingsoma Patientin im DKFZ, zählt das dagegen nicht als Härtefall. Auch hier müsste wieder ein ausführliches Gutachten her, das besagt, dass ein Studium an einer anderen Universität nicht zumutbar wäre.

Wer Angehörige pflegt und diese Aufgabe auf niemanden abwälzen kann, kann ebenfalls auf einem Studium am Wohnort bestehen. Wer nur ab und an für den fußlahmen Großvater einkauft oder der blinden Oma die Wohnung putzt, fällt jedoch nicht unter die Regelung. Marc, Sarah und Christina können sich die Härtefallregelung also abschminken.
Was in ihren Fällen jedoch nicht so dramatisch ist. Bei Sarah haben ein persönliches Gespräch mit dem Studierendensekretariat und ein ärztliches Attest geholfen. Bei Marcs Uni der Wahl sind die Bewerbungsfristen für zulassungsfreie Studiengänge auf den 15. August verlängert worden. Nur Christina muss noch zittern. Bei der Justus-Liebig-Universität Gießen wird zwar aktuell über eine Verlängerung der Fristen für nicht-zulassungsbeschränkte Studiengänge und -fächer beraten, wie es auf der Homepage der Uni heißt. Das Ergebnis erfährt sie aber erst Ende Juli. Wenn sich die Uni entscheidet, die Frist zu verlängern, hat sie nochmal Glück gehabt – so sie die neue Frist nicht wieder verpennt.

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