Fairness bei der Studienplatz-Vergabe Ist das NC-Verfahren verfassungswidrig?

Ohne Spitzennoten kann es wegen des Numerus Clausus lange dauern, bis ein Abiturient einen Studienplatz in Medizin bekommt. Dagegen wird nun geklagt. Begründung: Der NC schränke das Recht auf freie Berufswahl ein.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Welche Studiengänge sich wirklich auszahlen
Sozialarbeit Quelle: dpa
Kunstwissenschaft Quelle: dpa
Sprach-und-Kulturwissenschaften Quelle: dpa
Politik-,Sozial-und-Regionalwissenschaft Quelle: dpa
Agrar-und-Ernährungswissenschaft Quelle: dpa
Architektur-und-Bauingenieurwesen Quelle: dpa
Verwaltungswissenschaft Quelle: dpa

Um in Deutschland etwa Medizin studieren zu dürfen, brauchen Abiturienten einen Spitzenabschluss - und selbst dann unter Umständen Geduld. Grund dafür ist die Studienplatzbegrenzung durch den Numerus Clausus. Denn der Weg zu einem der begehrten Studienplätze führt über die Stiftung für Hochschulzulassung. Ob diese Vergabebedingungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, überprüft jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Der Erste Senat verhandelt über Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Bewerber mit langer Wartezeit hatten geklagt. - und in erster Instanz gewonnen: Nach Ansicht der Gelsenkirchener Kammer darf die Wartezeit auf einen Studienplatz nicht zu lang sein. Auch Bewerber mit einer schwächeren Abiturnote müssten eine realistische Chance auf Zulassung haben. Der Verzicht auf Landesquoten sei ungerecht, weil die Abiturnoten nicht vergleichbar seien. Hinter allem stehe das Grundrecht der freien Berufswahl. Das Gelsenkirchener Gericht ist bundesweit zuständig für alle Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung.

Seit 2008 ist die Stiftung für Hochschulzulassung für die Vergabe zuständig, die damals die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) ablöste. Bei ihr müssen sich künftige Studenten bewerben, um einen Studienplatz in den Fächern Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie bekommen zu können. Grundlage für die bundesweite Vergabe sind Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er Jahren, in denen das Teilhaberecht von Bewerbern an Studienplätzen und das Prinzip gleicher und sachgerechter Kriterien festgeschrieben worden waren.

Wo die Hürden für Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften besonders hoch sind - und wo nicht

Doch bei diesem Verfahren gehen mehr und mehr Bewerber leer aus: Auf jeden Studienplatz für Humanmedizin in Deutschland kommen mehrere Bewerber. Zum Wintersemester 2014/2015 gab es gut 9000 Studienplätze und knapp 43.000 Interessenten. 20 Jahre zuvor war das Verhältnis mit rund 7400 Studienplätzen für knapp 15.800 Bewerber noch deutlich entspannter.

Ein sehr gutes Abitur ist ein Weg, wie Bewerber sich eines Studienplatzes sicher sein können. Nach den aktuellen Regeln werden 20 Prozent der Plätze nach diesem Kriterium vergeben. Ein weiteres Fünftel wird nach einer Wartezeit vergeben. Dafür ist aber viel Geduld erforderlich - inzwischen sind es bis zu 15 Semester. Die übrigen 60 Prozent der Studienplätze können die Hochschulen in einem eigenständigen Auswahlverfahren vergeben. Dabei sind sie innerhalb bestimmter Grenzen weitgehend frei - zumeist spielt aber auch dabei die Abiturnote eine wichtige Rolle. Bewerber können ihre Chancen durch zusätzliche Qualifikationen verbessern. Dazu gehört etwa eine Ausbildung zum Rettungsassistenten.

Tipps für Studienplatzbewerber

Das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht hält diese Art des Auswahlverfahrens für teilweise verfassungswidrig, leitet daraus aber keinen direkten Zulassungsanspruch für den Kläger ab. Es sieht eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Korrektur. Sollten die Verfassungsrichter dem folgen und ihre Rechtssprechung weiterentwickeln, müssten die Regeln für die Vergabe möglicherweise überarbeitet werden.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%