Mitarbeiterrechte Was Chefs dürfen – und was nicht

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Gibt es auch hitzefrei für Mitarbeiter?

Klettern im Sommer die Temperaturen auf dem Thermometer in Richtung 30 Grad Celsius, gibt es für Schüler hitzefrei. Wie aber steht es um Mitarbeiter? Müssen Arbeitgeber auch ihnen hitzefrei geben?

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, an denen sie ohne Gefahr für ihre Gesundheit tätig sein können. Herrscht dort eine extrem hohe Hitze, müssen Unternehmen für Abhilfe sorgen. Dazu gehören zunächst einmal ausreichend Getränke sowie das regelmäßige Lüften – am besten auch zusätzlich über Nacht –, um die Räume so weit wie möglich auszukühlen.

Was der Gesetzgeber konkret vorschreibt, steht in der Arbeitsstättenverordnung sowie in der damit verbundenen Arbeitsstättenregel ASR 3.5. Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenregel muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ herrschen. Das heißt, die Raumhöchsttemperatur darf nicht höher als 26 Grad Celsius betragen. Steigt die Außenlufttemperatur auf über 26 Grad Celsius an, müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, damit die Raumtemperatur diese Temperatur nicht übersteigt.

Steigt die Innenraumtemperatur in Arbeitsräumen auf über 26 Grad Celsius, darf dennoch weiter gearbeitet werden. Vorausgesetzt, Unternehmen sorgen (wie bei sogenannten Hitzearbeitsplätzen auch) für eine Abkühlung durch Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Luftduschen.

Auch ist es sinnvoll, in solchen Hitzeperioden die Arbeitszeiten zu verkürzen: Maximal sechs Stunden bei einer Innenraumtemperatur von 27 bis 29 Grad Celsius, maximal vier Stunden bei 29 bis 31 Grad Celsius, und bei noch höheren Innenraumtemperaturen sollte nur noch im Notfall gearbeitet werden. Ferner sind stündliche Arbeitspausen sinnvoll: Je höher die Temperatur sind, desto länger sollten diese dauern (zum Beispiel 20 Minuten bei über 30 Grad).

Tipp: Bei solchen Temperaturen kann die Arbeit im Home-Office eine geeignete Alternative sein. Mindestens aber sollten Arbeitgeber sowohl Leistungsvorgaben als auch Kleiderordnungen lockern.

Dürfen Mitarbeiter auf Facebook über ihren Chef lästern?

Kontaktpflege, Self-Marketing, lästern und loben – soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Xing sind längst auch im beruflichen Umfeld angekommen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn negative Bemerkungen über den Chef oder das leichtfertige Liken spezieller Inhalte können negativ auf Mitarbeiter zurückfallen.

Daher sollten Mitarbeiter grundsätzlich vorsichtig sein, was sie in den sozialen Medien über Arbeitgeber, Vorgesetzte, Kollegen und Kunden posten. Denn auch wenn negative Äußerungen auf einem privaten Account veröffentlicht werden, können sie arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Mitarbeiter haben.

Unternehmensschädliche Aussagen – egal, wo sie erfolgen – sind immer eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Gleiches gilt für das Posten von Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit.

Tipp: Mitarbeiter sollten auf keinen Fall während der Arbeitszeit in ihren Social Media-Accounts aktiv sein. Das kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Es sei denn, der Arbeitgeber erlaubt ausdrücklich die Nutzung auch während der Arbeitszeit.

Allzu empathisch dürfen Führungskräfte nicht sein – aber immer noch besser als diese fünf Charaktere auf der Chefetage.
von Daniel Rettig

Dürfen Arbeitgeber Drogentests anordnen?

Menschen konsumieren in unterschiedlichen Situationen und Mengen Drogen. Der eine konsumiert nur auf Festen, ein anderer greift jeden Abend dazu. Gerät der Konsum außer Kontrolle, wirkt sich das meist auch auf das Berufsleben aus. Nämlich dann, wenn zu Arbeitsbeginn noch Drogen im Körper sind und der Mitarbeiter nicht einsatzfähig ist.

Ist das der Fall, ordnen Arbeitgeber bei den Betroffenen einen Drogentest an, um auf Nummer sicher zu gehen. Doch dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter überhaupt zum Drogentest schicken?

Grundsätzlich sind Drogen- wie auch Alkoholtests nur mit der Einwilligung des Mitarbeiters möglich. Selbst dann, wenn ein offensichtlich alkoholisierter Mitarbeiter zum Dienst erscheint, darf er nicht zu einem Test gezwungen werden. Der Artikel 2 des Grundgesetzes schützt Arbeitnehmer hier. Entsprechend sind routinemäßige Tests vom Arbeitgeber tabu.

Wichtig: Medizinische Untersuchungen sowie biometrische und gentechnische Kontrollen sind ein Eingriff in die Intimsphäre und so in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer – und daher nur unter sehr strengen Bedingungen möglich.

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