
Wegen 1,30 Euro hat eine Berliner Supermarkt-Kassiererin nach mehr als 30 Jahren ihren Job verloren. Der 50-Jährigen war die Unterschlagung von zwei Leergut-Bons über 48 und 82 Cent vorgeworfen worden. Sie verlor den Rechtsstreit um ihre fristlose Kündigung jetzt auch in zweiter Instanz. Mit einem entsprechenden Urteil zog das Landesarbeitsgericht Berlin einen Schlussstrich unter den Fall von Barbara E., deren Entlassung zu teils heftigen Protesten geführt hatte.
Die dreifache Mutter und zweifache Großmutter hatte eine Unterschlagung stets bestritten. Sie war aber vor Gericht von Kolleginnen belastet worden. Die Gekündigte brach während der Urteilsverkündung in Tränen aus. Mit einem solchen Richterspruch habe sie nicht gerechnet, sagte sie später.Der DGB nannte das Urteil einen „schwarzen Tag für Arbeitnehmer“ und eine „Abstrafung für eine Gewerkschafterin“.
Die Kassiererin, von ihren Unterstützern „Emmely“ gerufen, war seit 1977 in bei Kaiser´s Tengelmann beschäftigt. Anfang 2008 hatte sie nach Auffassung des Gerichts zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aus dem Kassenbüro genommen und für sich selbst eingelöst. Es folgte die fristlose Kündigung. Barbara E. zog vor das Arbeitsgericht und verlor zunächst in erster, heute auch in zweiter Instanz.
Ein Komitee „Solidarität mit Emmely“ aus Gewerkschaftern und politischen Gruppierungen hatte nach der Kündigung zu Protestaktionen und Kaufboykotten aufgerufen. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kalt gestellt werden. Ende 2007 hatte „Emmely“ als angeblich letzte Kollegin ihrer Filiale an einem Streik im Einzelhandel teilgenommen. Der Betriebsrat des Unternehmens dementierte dies allerdings und beschwerte sich über die „überfallartigen“ Aktionen, bei denen maskierte Gruppen mit lauter Musik und Megafons durch die Filialen zogen.
Schon der dringende Verdacht einer Straftat rechtfertigt die Kündigung
Der Streit entzündete sich auch an der sogenannten Verdachtskündigung. Sie geht zurück auf das „Bienenstich-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984. Es bestätigte die fristlose Kündigung einer Verkäuferin, die sich ein Stück Bienenstich von der Theke genommen und gegessen hatte. Nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts lagen im Fall „Emmely“ ähnliche Voraussetzungen vor. Es habe den „dringenden“ Verdacht einer Straftat gegeben.
Darüber hinaus sah es das Gericht aber auch als erwiesen an, dass die Kassiererin die Bons tatsächlich unterschlagen hatte. Dafür sprächen die von ihr selbst eingeräumten Umstände, das Kassenjournal und Zeugenaussagen, hieß es. Von einer Kassiererin seien „unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit“ zu erwarten.
Ihr Urteil begründeten die Richter mit einem nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust beim Arbeitgeber. Auf den geringen Wert der Bons komme es nicht an. Schon der dringende Verdacht einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen stütze, könne ein Kündigungsgrund sein. Im Kündigungsrecht gelte das Prognoseprinzip, das berücksichtige, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung noch zumutbar sei. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht ließen die Berliner Richter nicht zu.













