Arbeitgeber tragen für schlechtere als "gute" Benotung die Beweislast
Verlangt der Arbeitnehmer, dass seine Leistung im Zeugnis mit "gut" ( "stets zur vollen Zufriedenheit") anstatt mit "befriedigend" ("zu ihrer vollen Zufriedenheit") bewertet wird, so muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, was einer "guten" Bewertung entgegensteht. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden, nachdem eine Mitarbeiterin einer Arztpraxis geklagt hatte. Zwar tragen demnach die Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine überdurchschnittliche Beurteilung. Eine "gute" Bewertung kann aber nicht mehr als überdurchschnittlich angesehen werden. Grund dafür ist die auch bei Arbeitszeugnissen zu beobachtende Inflation. Mittlerweile bescheinigen über 85 Prozent aller Zeugnisse "gute" oder bessere Leistungen.

Die Aussage, dass jeder Arbeitnehmer noch drei Jahre nach Ausscheiden aus dem Unternehmen einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis habe, ist so aus Gründen der Verjährung oder Verwirkung nicht korrekt. Wer so lange wartet, kann unter Umständen seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nicht mehr geltend machen. Nach § 195 BGB beträgt zwar die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Allerdings, und hier sollte jeder seinen Arbeitsvertrag genau lesen oder einen Blick in einen möglicherweise geltenden Tarifvertrag werfen, können auch kürzere Verjährungsfristen für einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis festgelegt sein. Außerdem kann ein Arbeitszeugnisanspruch schon vor der dreijährigen Verjährungsfrist verwirken, wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis zeitnah vom Arbeitgeber verlangt hat. Über den Begriff "zeitnah" gibt es verschiedene arbeitsgerichtliche Urteile, die einen Zeitraum von ca. fünf Monaten bis 15 Monate umfassen.
Ein Arbeitszeugnis steht im Rahmen des § 630 BGB Dienstverpflichteten, die einen freien Beruf ausüben, gerade nicht zu, weil es sich im Regelfall um weisungsfreie Dienstleistungen handelt. D. h., derjenige, der sie erbringt, wirbt gerade nicht mit einem Arbeitszeugnis für seine Leistungen und Ergebnisse durch seine Tätigkeit. Wie soll jemandem, der frei darin ist, seine Dienste zu erbringen, seine Führung und Leistung beurteilt werden? Freie Mitarbeiter werden nicht im arbeitsrechtlichen Sinne geführt.
Freie müssen selbst darüber bestimmen dürfen, wann, wo und wie sie ihre Tätigkeit erbringen, müssen ein eigenes Risiko tragen und dürfen nicht in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Auftraggeber geraten. Für diese Personengruppe bieten sich Referenzen an. Anders bei arbeitnehmerähnlichen Personen, wie z. B. Heimarbeitern, Einfirmenhandelsvertretern, „kleinen“ Handelsvertretern sowie GmbH-Geschäftsführern, die nicht zugleich Gesellschafter der GmbH sind. Diese haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Petra Pflanz
www.das-arbeitszeugnis.de