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Bewerbung: Der Wert von Arbeitszeugnissen

von Tina Groll Zeit Quelle: Zeit Online

Arbeitnehmern werden immer bessere Zeugnisse ausgestellt, die Durchschnittsnote liegt mittlerweile bei 1,9. Doch welche Aussagekraft haben solche Zeugnisse überhaupt noch?

Bewerbungssituation: Auch für Topmanager ist ein Zeugnis wichtig Quelle: monster.de
Bewerbungssituation: Auch für Topmanager ist ein Zeugnis wichtig Quelle: monster.de

Bewertungen in Arbeitszeugnissen klingen fast immer positiv: "Er erledigte alle Aufgaben pflichtbewusst und ordnungsgemäß", "Sie hat alle Aufgaben in ihrem und im Firmeninteresse gelöst" oder "Ihre umfangreiche Bildung machte sie zu einer gesuchten Gesprächspartnerin". Aber wer sich mit solchen Sätzen in seinem Zeugnis auf einen neuen Job bewerben will, könnte Schwierigkeiten bekommen.

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So bedeutet pflichtbewusstes und ordnungsgemäßes Arbeiten im Personaler-Latein, dass der Mitarbeiter ein Bürokrat ohne Eigeninitiative ist. Eine Mitarbeiterin, die Aufgaben in ihrem Interesse und dem der Firma löst, hat wahrscheinlich Büromaterial geklaut und wer als ein gesuchter Gesprächspartner bezeichnet wird, dem bescheinigt der Ex-Arbeitgeber, zu viele Privatgespräche während der Arbeitszeit zu führen.

Solche geheime Codes in Arbeitszeugnissen sind nach §109 Absatz 2 der Gewerbeordnung unzulässig. Mitarbeiter haben einen Anspruch auf ein klar und verständlich formuliertes Arbeitszeugnis, das keine versteckten negativen Formulierungen enthält, urteilte der Bundesgerichtshof bereits 1963. Die Bewertungen müssen zudem wohlwollend formuliert sein. Dem Mitarbeiter soll damit die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nicht zusätzlich erschwert werden, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Dieser Grundsatz gilt bis heute. Trotzdem verwenden Arbeitgeber immer wieder Codes, um negative Bewertungen zu verstecken. Den meisten Arbeitnehmern sind diese Formulierungen unbekannt, entsprechend entdecken sie solche nachteiligen Sätze in den vermeintlich positiven Zeugnissen gar nicht und wundern sich dann, wenn die Bewerbungen erfolglos bleiben.

4 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 23.02.2011, 21:56 UhrPersonalberater

    @RRR: Eine Negativauskunft könnte für den alten Arbeitgeber sehr sehr teuer werden, da die Auskunft nicht dem bDSG entspricht und der ehemalige Arbeitgeber unbeschränkt haftet!

    @Liebero: Stimmt. Daher gilt: Ein positives Zeugnis besagt nichts, ein negatives führt zur Absage!

  • 23.02.2011, 20:02 UhrRRR

    Viele AG/Personaler rufen den letzten Arbeitgeber an und fertig.

  • 23.02.2011, 15:47 UhrHägar Schmidt

    Der Prozess ist einfach:
    1. Zeugnis ausstellen lassen
    2. wenn zufrieden -> goto 6
    3. vor Arbeitsgericht ziehen
    4. Schlichtung abwarten, positive oder zumindest neutrale Formulierungen ins Zeugnis einbauen lassen (da kommt i.d.R. sowas wie 1,8 heraus)
    5. goto 2
    6. Zeugnis mit bewerbung abschicken

    P.S. sorry wg. des Spaghetti-Code

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