Managerhaftung Wer haftet im Schadensfall?

Seite 2/2

Risikobereitschaft vs. Pflichtverletzung

Überschritten ist dieser Handlungsspielraum erst, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt werden oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. In einem solchen Fall liegt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung des Betroffenen vor, die zumeist auch einen wichtigen Grund für seine Abberufung bzw. Kündigung darstellt.

Neben Straftaten wird in diesem Zusammenhang auch die vorsätzliche Täuschung von Vorstandsmitgliedern über geschäftserhebliche Tatsachen (im konkreten Fall das Verschweigen von Vorstrafen in Bezug auf Vermögensdelikte bei einem Geschäftspartner) als grober Pflichtverstoß angesehen. Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitarbeiter der unteren Hierarchieebenen (etwa Abteilungsleiter oder einzelne Entwickler) unterliegen nicht diesen Grundsätzen. Hier gelten nur die für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich. Verursacht der Arbeitnehmer durch eine betriebliche Tätigkeit einen Schaden des Arbeitgebers, haftet er nur im Falle von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung zwischen dem Handelnden und dem Unternehmen und bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er überhaupt nicht - der Schaden ist dann vom Arbeitgeber alleine zu tragen.

Die Außenhaftung:

Eine Haftung des Managers gegenüber außerhalb der Gesellschaft stehenden Personen kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Leitbild: § 43 GmbHG sowie § 93 AktG konzentrieren die Pflichten des Managers ausdrücklich auf die Gesellschaft. Gegenüber Außenstehenden soll der Manager nur in Ausnahmefällen haften. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass sich aus der Stellung des Managers keine besondere Garantenstellung gegenüber Externen ergibt.

Ein Schadensersatzanspruch von Dritten gegenüber dem Manager kommt deshalb nur in Betracht, wenn letzterer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entweder direkt in geschützte Rechtspositionen eingegriffen oder persönlich einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Im Zweifel bleibt Geschädigten daher nur die Möglichkeit, das Unternehmen selbst in Anspruch zu nehmen.

Risikovorbeugung durch Compliance?

Die jüngsten Beispiele zeigen, welch große Bedeutung der Vorbeugung von Missständen in Unternehmen zukommt. Entscheidend sind insoweit eindeutige und transparente Compliance-Prozesse. Unternehmen müssen allerdings darauf achten, dass die „Verfassung“, die sie sich in Gestalt von ethischen Standards und Verhaltensrichtlinien gibt, nicht eine leere formelle Hülse bleibt, sondern aktiv und beispielhaft auch von der Führungsebene vorgelebt wird. Nur durch eine Kultur der Offenheit, in der Hinweise auf Missstände ernst genommen und ihnen nachgegangen wird, lässt sich das Risiko von Skandale mit dramatischen Folgen auch für die Reputation und die Marken eines Unternehmens reduzieren.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%