Wenn sich die Vorzeichen ändern Ausstiegsklauseln in Manager-Verträgen

Seite 2/2

Existenziell für GmbH-Chefs

So viel verdienen die Vorstandschefs
AdidasHerbert HainerDirektvergütung: 4,2 (-11 %) EBIT:  1.185 (17 %)Angaben in Millionen Euro Quelle: AP/dpa
AllianzMichael DiekmannDirektvergütung: 5,8 (32 %) EBIT:  9.501 (21 %) Quelle: REUTERS
BASFKurt Bock (seit 6.5.2011)Direktvergütung: 5,1 EBIT: 8.976 (5 %) Quelle: REUTERS
BayerMarijn DekkersDirektvergütung: 5 (14 %) EBIT:  3.960 (-5 %) Quelle: dpa
DaimlerDr. Dieter ZetscheDirektvergütung: 8,2 (-6 %) EBIT:  8.615 (-2 %) Quelle: dpa
Deutsche BörseReto FrancioniDirektvergütung: 3,4 (-4 %) EBIT:  969 (-16 %) Quelle: dpa
Deutsche LufthansaChristoph FranzDirektvergütung: 2,1 (-24 %) EBIT:  1.375 (85 %) Quelle: REUTERS

Arbeitsrechtler Michael Kliemt von Kliemt & Vollstaedt differenziert: „Diese Ausstiegsklausel ist für Geschäftsführer noch existenzieller, dass die Chemie zwischen ihnen und den Gesellschaftern stimmt, da sie von denen Weisungen bekommen.“ Bei Vorständen, die der Aufsichtsrat nur kontrolliere, sei es undramatischer. Jedoch:  Vor allem ist die Change-of-Control-Klausel ein Mittel, die eigene Karriere abzusichern.

Prof. Dr. Michael Kliemt Quelle: Presse

Die meisten Dax-Vorstände haben Change-of-Control-Klauseln

Achim Glade von der Kanzlei Glade Michel Wirtz geht davon aus, dass die meisten Dax30-Vorstände sich eine Change-of-Control-Klausel gesichert haben. Gelernt haben dürften sie vom Beispiel des Mannesmann-Vorstands Klaus Esser, der sich vorm Strafgericht wegen Untreue verantworten musste, weil er erst nachträglich zur Belohnung für seinen verlorenen Kampf gegen die Übernahme von Mannesmann 15 Millionen Euro kassierte. Zwar kam er mit einer Geldstrafe davon und das Verfahren wurde eingestellt. Doch klar ist seitdem, dass solche Vereinbarungen über goldene Handschläge vorher geschlossen werden sollten.

Achim Glade von der Kanzlei Glade Michel Wirtz

Die Mehrzahl der Manager hat keine Ausstiegsklausel

„Erstaunlich wenige Manager kennen die lukrative Change-of-Control-Klauseln, geschweige denn haben sie in ihrem Vertrag – auch wenn sie in den neuen Geschäftsführer-Verträgen öfter auftauchen,“ wundert sich Ulrich Goldschmidt, Hauptgeschäftsführer vom Verband der Führungskräfte. Eine Umfrage, die sein Verband exklusiv für die WirtschaftsWoche unter seinen Mitgliedern durchgeführt hat, bestätigt: Nur elf Prozent der Geschäftsführer haben die Option in ihrem Vertrag. Von denen wiederum bekommen 70 Prozent eine Abfindung zugesichert. Bei den Gesellschaften im TecDax, SDAX oder MDax und im Mittelstand sind Change-of-Control-Klauseln noch nicht so verbreitet, sieht Arbeitsrechtler Kliemt. Eine Ausnahme war der Düsseldorfer Kranbauer Demag, dem nach der Übernahme durch den US-Baumaschinenkonzern zwei von drei Vorständen – Ex-T-Online-Chef Rainer Beaujan und Technikvorstand Thomas H. Hagen – vor gut einem Jahr von der Fahne gingen. 

Ulrich Goldschmidt, Hauptgeschäftsführer vom Verband der Führungskräfte

Das Mittel gegen Kalt-gestellt-werden

Wichtig ist die Klausel jedenfalls auch für die Absicherung der Karriere, um zu verhindern, kalt gestellt zu werden: Wenn der Manager etwas als Organ abberufen wird, aber der Vertrag weiter läuft. Oder wenn sein Kompetenzbereich als Geschäftsführer beschnitten wird, „um ihn aus dem Unternehmen rauszudrängen und durch die Hintertür aus einem mehrjährigen Vertrag zu verabschieden“, so Kliemt.

Auch manche Unternehmen wollen Change-of-Control-Klauseln

Umgekehrt gibt es auch Unternehmen, die Change-of-Control-Klauseln strategisch einsetzen, berichtet Kliemt. Etwa wenn sie sicherstellen wollen, dass die Führungscrew bei einem Unternehmensverkauf mitzieht statt ihn zu blockieren oder zu torpedieren - und bis zum Schluss des Veräußerungsprozesses an Bord bleibt und dann eine Friedenssumme erhält.

Manager-Ausstiegsklauseln als Poison Pills

Mehr noch: „Manche Unternehmen setzen Change-of-Control-Klauseln strategisch als Poison Pill – Giftpille – ein,“ sagt Arbeitsrechtler Eckard Schwarz von Hogan Lovells. Um feindliche Übernahmen zu verhindern und etwaige Übernehmer abzuschrecken, die das bisherige Top-Management behalten – und für dessen Verlust nicht auch noch zahlen wollen.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%