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Trennungsgründe: Mythos Unkündbarkeit

von Liane Borghardt

Wirklich unkündbare Mitarbeiter gibt es nicht. Aber häufig fehlen die richtigen Begründungen für eine Kündigung. Drei Trennungsmethoden, mit denen sich Unternehmer von Minderleistern trennen können.

Mythos Unkündbarkeit: Welche Gründe können Unternehmen haben um sich von Minderleistern zu trennen Quelle: Daniel Stolle
Mythos Unkündbarkeit: Welche Gründe können Unternehmen haben um sich von Minderleistern zu trennen Quelle: Daniel Stolle

Einem Mitarbeiter einfach so kündigen ist in Deutschland nicht möglich. Für eine ordentliche Kündigung müssen gute Gründe vorliegen. So weit die Theorie. In der Praxis gilt aber auch: "Es gibt keine unkündbaren Arbeitnehmer." Das sagt zum Beispiel auch der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Helmut Naujoks, der sich auf dieses Thema spezialisiert hat. Alles andere wäre auch verfassungswidrig, ist er überzeugt.

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Unzureichende Leistung

Und erbringt ein Mitarbeiter etwa dauerhaft unzureichende Leistungen, gibt es gleich verschiedene Möglichkeiten, sich von ihm zu trennen. Das konkrete Vorgehen hängt dann freilich vom jeweiligen Einzelfall, der wirtschaftlichen Situation und Größe eines Unternehmens ab. Dabei unterscheiden Fachanwälte zunächst zwischen drei unterschiedlichen Trennungsmethoden, die zum Teil auch eine Eskalationsstrategie darstellen können:

Aufhebungsvertrag

Bei offensichtlich unzufriedenen Mitarbeitern, kann das Angebot eines Aufhebungsvertrags wie ein Befreiungsschlag wirken: Der Vorgesetzte legt dem Betroffenen den Trennungswunsch sowie den Grund dafür dar. Anschließend wird dem Mitarbeiter ein Aufhebungsvertrag mit einem detaillierten Abfindungspaket vorgelegt. Nimmt der Mitarbeiter das Angebot nach einer eingeräumten Bedenkzeit nicht an, wird ihm die Kündigung in Aussicht gestellt und schließlich auch ausgesprochen (Kündigungsschutzgesetz, Paragraf 1a). Die dabei angebotene Abfindung errechnet sich aus einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – unter der Bedingung, dass der Mitarbeiter keine Kündigungsschutzklage erhebt. Kommt es dennoch zum Gerichtsverfahren, gibt es noch zwei Chancen auf eine gütliche Einigung: Zum sogenannten Gütetermin als auch zum Termin der Urteilsverkündung bemühen sich die Arbeitsgerichte in aller Regel um eine einvernehmliche Lösung.

6 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 27.08.2011, 13:21 UhrAnonymer Benutzer: miu

    Es muss ganz lockere Kündigungsgesetze geben, dann gibt es Chancen für Neueinsteiger und Wettbewerb!
    Sonst bin ich auch der Meinung, ab in die Garage und ziehe dein Ding auf! Nieder mit der Linken Umverteilung!!!

  • 27.08.2011, 04:16 UhrAnonymer Benutzer: MV

    @Chet Atkinsonde

    Niemand, wirklich niemand zwingt Sie, für irgendwen zu arbeiten. Gehen Sie in ihre eigene Garage und leisten Sie dort bitte jene Arbeitsfrüchte, die Sie dann höchst persönlich ohne zwischen geschalteten „Ausbeuter“ zu Markte tragen können.

  • 26.08.2011, 20:02 UhrAnonymer Benutzer: Der Jedi von Monte Christo

    Wovon kommt denn diese Entwicklungen? Von den vielen politischen Visionen. Und die müssen bezahlt und finanziert werden, auch wenn diese keiner wollte!

    Hier kann man genau nachlesen:
    Uwe Müller, Supergau Deutsche Einheit, 3. Auflage, Rowohlt Verlag
    Wilhelm Hankel, Die Euro Lüge, 3. Auflage, Signum Verlag

    Es geht in diesen beiden Fällen um eine geschätze volkswirtschaftliche Gesamtsumme in toto von insgesamt 4.500 Milliarden Euro!

    Und ein Ende der Fahnenstange ist noch lange nicht in Sicht und die finanzielle Lasten erhöhen sich laufend, da braucht man williges und anpassungsfähiges Personal, was nicht kritisch nachfragt und nichts kosten darf.

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