Europäische Union EuGH verwirft EZB- Regeln für Clearinghäuser

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Riegel vorgeschoben: Er entschied, dass Clearinghäuser zur Abwicklung von Euro-Wertpapieren ihren Sitz nicht im Euroraum haben müssen.

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Die EZB äußerte sich zunächst nicht zu dem Urteil des höchsten Gerichts in der EU. Quelle: dpa

Brüssel Clearinghäuser müssen zur Abwicklung von Wertpapieren in Euro-Währung nicht zwangsläufig im Euroraum ansässig sein. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch und gab damit einer Klage Großbritanniens gegen die Regelung der Europäischen Zentralbank (EZB) statt (Az: T-496/11). Die EZB verfüge nicht über die erforderliche Befugnis, um zentrale Gegenparteien zur Ansiedlung im Euroraum zu verpflichten, urteilten die Luxemburger Richter.

Großbritannien sah in der Regelung der EZB von 2011 einen Nachteil für den Finanzplatz London und einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union. Die britische Regierung habe stets deutlich gemacht, dass sie die gleichen Rechte für alle Länder im EU-Binnenmarkt fordere, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Eurozone, sagte Finanzminister George Osborne.

„Deshalb haben wir gegen die zutiefst diskriminierende Standortpolitik der EZB geklagt.“ Die EU-kritische Regierung von Premierminister David Cameron verwahrt sich gegen zu strikte EU-Finanzmarktregeln aus Brüssel oder Frankfurt und ist deshalb in mehreren Fällen vor den EuGH gezogen.

Die EZB äußerte sich zunächst nicht zu dem Urteil des höchsten Gerichts in der EU. Die Frankfurter Notenbanker hatten argumentiert, dass ein Eingreifen im Krisenfall einfacher sei, wenn die zentralen Gegenparteien mit einem täglichen Ausfallrisiko von durchschnittlich mehr als fünf Milliarden Euro in den entsprechenden Handelskategorien in der Eurozone angesiedelt sind. Der EuGH argumentierte dagegen, dass eine solche Vorgabe über die bloße Überwachung hinaus gehe und das Geschäft von Clearingstellen reguliere. Wenn die EZB eine Befugnis dafür erhalten wolle, müsse sie sich um eine Änderung der Regeln bei den EU-Gesetzgebern bemühen.

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