
Das Urteil der Richter des Bundesarbeitsgericht mag zunächst überraschen: Arbeitgeber, dürfen zwar an große Teile der Mitarbeiterschaft nach gut Dünken Sonderzahlungen leisten, wenn sie nicht vertraglich vereinbart sind. Allerdings müssen Chefs dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung waren. Einzelne Arbeitnehmer darf der Vorgesetzte die Sonderzahlung nur vorenthalten, wenn er sachliche Kriterien für die Schlechterbehandlung vorweisen kann.
Wer ohne sachliche Begründung von dieser Prämie ausgeschlossen wird, kann verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10 AZR 666/08) gilt dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. "Arbeitgeber müssen bei Sonderzahlungen die Schreiben an die Mitarbeiter penibel genau formulieren", sagt der Arbeitsrechtsanwalt Marc Spielberger von der Kanzlei Beiten Burkhardt.
Der Kläger setzt sich durch
Im konkreten Fall hatte ein Facharbeiter bei einer Druckerei auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 300 Euro geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihren knapp 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah unter anderem eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor.
Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte der Arbeitgeber mit, dass alle Angestellten, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten.
Der Kläger forderte, das sein Arbeitgeber ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfe. Dies verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Facharbeiter steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen.
Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich aber nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.



















