Börse Schadenersatz für Anleger

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Je stärker der Dax schwankt, desto häufiger setzen Emittenten den Handel mit Zertifikaten aus

Profitiert der Anleger von einem Fehler der Bank, zeigt die sich mitunter uneinsichtig: Am 4. Januar 2008, ebenfalls ein Freitag, verkaufte ein Anleger Fondsanteile über die Union Investment Service Bank. Seine Order wurde nicht am darauf folgenden Montag ausgeführt, sondern erst einige Tage später. Die Schlamperei der Bank zahlte sich für den Anleger aus, weil der Wert der Fondsanteile in der Zwischenzeit stark angestiegen war. Die verspätet ausgeführte Verkaufsorder bescherte ihm einen Mehrertrag von 3459 Euro.

Ein Jahr später beanspruchte die Bank die 3459 Euro für sich. Der Anleger sollte den Betrag zurückzahlen. Damit kam die Bank jedoch nicht vor Gericht durch. So entschied in diesem Jahr das Landgericht München, dass der Anleger das Geld behalten dürfe (13 S 21344/10). „Viele Banken haben es sich zur Gewohnheit gemacht, zunächst dem Anleger die Schuld in die Schuhe zu schieben“, sagt Bruno Reuter, Münchner Anwalt, der das Urteil vor dem Landgericht München erstritten hat.

Kleingedrucktes zählt nicht

Wenn Anleger Geld wegen technischer Pannen oder Schlampereien verlieren, berufen sich Banken gern auf das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In den AGB-Klauseln versuchen die Banken sich möglichst von jeglicher Haftung freizusprechen.

Den meisten Anlegern ist gar nicht bewusst, wann die AGBs tatsächlich greifen. „Banken formulieren bewusst unverständlich, damit sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden leichter abbügeln können“, sagt Anwalt Reuter. Oft sind die Anleger vom Verweis aufs Kleingedruckte so beeindruckt, dass sie ihre Chancen auf Schadensersatz erst gar nicht wahrnehmen.

Anleger sollten sich jedoch nicht von ihrer Bank einschüchtern lassen. „Haftungsausschlüsse in den AGBs sind kein Freibrief. Wenn der Fehler bei der Bank liegt, muss sie dennoch haften“, sagt Peter Mattil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München. Die Beweispflicht liege bei der Bank. Sie müsse belegen, dass andere die Schuld tragen, und nicht sie.

In der Praxis gelinge dies so gut wie nie. Da müsse schon der Strom ausfallen oder der Blitz einschlagen. „Die Bank ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der Handelszeiten Orders technisch einwandfrei über die Bühne gehen“, sagt Anwalt Mattil. Komme es zu technischen Problemen, müssten alle Kunden unverzüglich informiert werden. Anderenfalls gehe sie das Risiko ein, für fehlgeschlagene Aufträge zu haften.

Anleger muss aktiv werden

Umgekehrt sind Anleger verpflichtet, den beispielsweise durch eine nicht ausgeführte Order entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. „Nichts tun und darauf hoffen, dass die Bank den Schaden schon erstatten wird, funktioniert nicht“, sagt Claudius Arnold, Fachanwalt für Kapitalanlagerecht in der Kanzlei Blaich & Partner in Stuttgart. Stattdessen sollten Anleger die Bank unverzüglich über den Fehler informieren. Zwar schreibt das Gesetz keine Fristen vor, aber Gerichte tendierten dazu, bummelnden Anlegern eine Mitschuld zu geben. Wer eine Mitschuld trage, bekomme in der Regel weniger Schadensersatz.

Anleger haben gute Chancen auf Schadensersatz, wenn sich Bank oder Broker nicht an ihr Kleingedrucktes halten. Sichern sie beispielsweise zu, Dax-Aktien nur mit maximal 0,2 Prozent Abweichung zum jeweiligen Xetra-Kurs zu handeln, dann dürfen sie nicht höhere Margen draufschlagen. Gleiches gilt für Zusagen, Orders innerhalb bestimmter Fristen abzuwickeln. Diese Klauseln finden Anleger in den „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ der Bank oder des Brokers.

Lehnt die Bank dennoch jede Entschädigung ab, können Anleger bis zu drei Jahre nach der fehlerhaften Order vor Gericht gehen. Die Frist läuft vom Ende des Jahres an, in dem die beanstandete Order abgewickelt wurde.

Allerdings kommt es häufig gar nicht erst zum Prozess. „Oft sind die Schadenssummen so gering, dass sich kein Anwalt findet, der für die betroffenen Privatanleger eine Klage einreichen will“, sagt Jens Graf, Düsseldorfer Anwalt für Kapitalanlagerecht. Da jeder dieser Fälle ein Unikat sei, ließe sich der Aufwand, den der Anwalt betreibe, nicht für Klagen anderer Anleger nutzen. Es sei für Anwälte daher unattraktiv, solche Fälle zu übernehmen.

Anwalt Mattil rät daher, bei Schadenssummen von wenigen Tausend Euro den für die Bankengruppe zuständigen Ombudsmann einzuschalten. Der arbeitet kostenlos, die Beschwerdeverfahren sind in der Regel kürzer als Prozesse vor Gericht. Und: Wenn der private Schlichter nicht helfen kann, können Anleger immer noch klagen. Solange das Verfahren des Ombudsmanns läuft, ist die Verjährungsfrist von drei Jahren ausgesetzt.

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