Börse Schadenersatz für Anleger

Je stärker die Kurse schwanken, desto höher sind die Verluste, wenn die Bank schlampt oder ihre Technik streikt. Wann Anleger Anspruch auf Schadensersatz haben und wie sie ihn durchsetzen.

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Bulle vor der Börse Quelle: Bert Bostelmann für WirtschaftsWoche

Stellen Sie sich vor, Sie wetten an der Börse mit hohem Risiko – und verlieren Geld, Minute für Minute. Just in dem Moment, in dem Sie per Online-Order aussteigen wollen, fällt die Handelsplattform aus – Sie verlieren weiter.

Einem Anleger aus dem Ruhrgebiet ist genau dies passiert. Er hatte beim britischen Makler CMC Markets mit speziellen Derivaten auf einen fallenden Dax gewettet. Für derartige Wetten müssen Anleger nur wenig Geld als Sicherheit hinterlegen. So können sie ihren Einsatz vervielfachen. Oder sie müssen, falls die Wette schiefgeht, Geld nachschießen.

Der Anleger mit dem CMC-Depot verlor an einem Tag das 3,5-Fache seines Einsatzes, insgesamt rund 22.600 Euro, weil der Dax stieg, er seine Wette aber nicht stoppen konnte. „Am 5. August konnten wir für etwa 15 Minuten keine Kurse für CFD-Produkte auf den Dax berechnen, weil die Leitung zu unserem Datenlieferanten Reuters ausfiel“, bestätigt Cem Dikmen, Geschäftsleiter von CMC Markets Deutschland.

Immer wenn es an den Börsen kracht und Anleger viel Geld verlieren, nimmt die Zahl der Beschwerden zu (siehe Grafik). Manche Bank ist mit der Vielzahl an Orders überfordert, manche schaltet wohl auch mal den Rechner ab, wenn ein Geschäft zu teuer werden könnte. Wie können sich Anleger wehren?

Wenn die Technik versagt...

Nach der Lehman-Pleite stieg die Zahl der Beschwerden von Bankkunden

Anleger sind es gewohnt, bei Online-Brokern innerhalb von Sekunden Aktienpakete zu kaufen oder zu verkaufen. So schnell der Internet-Handel ist, so anfällig ist er auch für Pannen. Datenleitungen versagen, Server sind überlastet, in der Handels-Software sind Fehler versteckt. Das fängt bei den Börsen an, geht weiter über die Händler und zieht sich durch bis zur Depotbank des einzelnen Anlegers. Insbesondere an den Schnittstellen klemmt es.

Je stärker der Dax und andere Indizes schwanken, desto schwerer tun sich Händler und Emittenten damit, angemessene Kurse für Wertpapiere und Derivate zu stellen. Sie laufen dem aktuellen Geschehen ständig hinterher. Gelingt es ihnen bei einzelnen Wertpapieren nicht, marktnahe Preise zu berechnen, setzen sie den Handel zeitweise aus – offiziell aus technischen Gründen (siehe Grafik auf der nächsten Seite), so wie auch CMC.

In Krisenzeiten kommen Ausfälle im Wertpapierhandel fast täglich vor. Auch wenn der Handel eines Wertpapiers noch läuft, führen technische Pannen bisweilen zu absurden Ergebnissen. So orderte ein Anleger bei der Deutschen Bank 200 Zertifikate. Deren Marktpreis lag zu dem Zeitpunkt bei 110,23 Euro pro Stück. Die Deutsche Bank buchte die Zertifikate aufgrund eines Fehlers im eigenen Handelssystem mit jeweils 19,32 Euro ins Depot. Am folgenden Handelstag stornierte die Bank die Buchung und rechnete den höheren Preis ab. Zu spät wie das Landgericht Frankfurt befand (2-29 O 147/08). Die Deutsche Bank hätte, wie im Kleingedruckten vereinbart, innerhalb von zwei Stunden ihren Fehler korrigieren müssen, so die Richter. Da sie dies versäumt habe, müsse sie die Zertifikate zum günstigeren Preis wieder ins Depot ihres Kunden einbuchen.

...oder die Bank schlampt

Auch Händler und Bankmitarbeiter sind anfällig für Fehler: Orders für Wertpapiere werden falsch oder nicht ausgeführt. Gehen Fehler zulasten des Kunden, ist die Bank laut Gesetz schadensersatzpflichtig.

Direktbanken und Broker müssen Wertpapier-Orders zeitnah auszuführen. Wenn sich ein Broker 45 Minuten Zeit lässt, einen Aktienkauf abzuwickeln, muss er die Kursdifferenz dem Kunden erstatten (Landgericht Nürnberg, 14 O 9971/98).

Wenn die Bank einen Auftrag, der nur einen Tag gültig ist, regelrecht verschlampt, dann sollte sie im Sinne des Kunden handeln. So musste die Direktbank Comdirect eine Order über 200 Aktien rückgängig machen. Sie hatte einen Verkaufsauftrag nicht am Freitag, sondern erst am Montag ausgeführt. Nachbörslich hatte die Aktie um zehn Prozent zugelegt. Als der Anleger merkte, dass Comdirect die Aktien am Freitag nicht aus seinem Depot gebucht hatte, schickte er am Montag ein Fax, um den Verkauf zu stoppen. Er spekulierte auf einen weiter steigenden Kurs und wollte die Aktien behalten. Dummerweise hatte Comdirect dann die Aktien schon verkauft. Pech für den Anleger: Innerhalb einer Woche legte die Aktie um weitere 40 Prozent zu. Die Direktbank musste ihm zwar nicht den entgangenen Kursgewinn erstatten, aber die Mehrkosten, die der Anleger gehabt hätte, wenn er die Aktien zu einem höheren Kurs am Montag gekauft hätte (Bundesgerichtshof, XI ZR 164/00).

Je stärker der Dax schwankt, desto häufiger setzen Emittenten den Handel mit Zertifikaten aus

Profitiert der Anleger von einem Fehler der Bank, zeigt die sich mitunter uneinsichtig: Am 4. Januar 2008, ebenfalls ein Freitag, verkaufte ein Anleger Fondsanteile über die Union Investment Service Bank. Seine Order wurde nicht am darauf folgenden Montag ausgeführt, sondern erst einige Tage später. Die Schlamperei der Bank zahlte sich für den Anleger aus, weil der Wert der Fondsanteile in der Zwischenzeit stark angestiegen war. Die verspätet ausgeführte Verkaufsorder bescherte ihm einen Mehrertrag von 3459 Euro.

Ein Jahr später beanspruchte die Bank die 3459 Euro für sich. Der Anleger sollte den Betrag zurückzahlen. Damit kam die Bank jedoch nicht vor Gericht durch. So entschied in diesem Jahr das Landgericht München, dass der Anleger das Geld behalten dürfe (13 S 21344/10). „Viele Banken haben es sich zur Gewohnheit gemacht, zunächst dem Anleger die Schuld in die Schuhe zu schieben“, sagt Bruno Reuter, Münchner Anwalt, der das Urteil vor dem Landgericht München erstritten hat.

Kleingedrucktes zählt nicht

Wenn Anleger Geld wegen technischer Pannen oder Schlampereien verlieren, berufen sich Banken gern auf das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In den AGB-Klauseln versuchen die Banken sich möglichst von jeglicher Haftung freizusprechen.

Den meisten Anlegern ist gar nicht bewusst, wann die AGBs tatsächlich greifen. „Banken formulieren bewusst unverständlich, damit sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden leichter abbügeln können“, sagt Anwalt Reuter. Oft sind die Anleger vom Verweis aufs Kleingedruckte so beeindruckt, dass sie ihre Chancen auf Schadensersatz erst gar nicht wahrnehmen.

Anleger sollten sich jedoch nicht von ihrer Bank einschüchtern lassen. „Haftungsausschlüsse in den AGBs sind kein Freibrief. Wenn der Fehler bei der Bank liegt, muss sie dennoch haften“, sagt Peter Mattil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München. Die Beweispflicht liege bei der Bank. Sie müsse belegen, dass andere die Schuld tragen, und nicht sie.

In der Praxis gelinge dies so gut wie nie. Da müsse schon der Strom ausfallen oder der Blitz einschlagen. „Die Bank ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der Handelszeiten Orders technisch einwandfrei über die Bühne gehen“, sagt Anwalt Mattil. Komme es zu technischen Problemen, müssten alle Kunden unverzüglich informiert werden. Anderenfalls gehe sie das Risiko ein, für fehlgeschlagene Aufträge zu haften.

Anleger muss aktiv werden

Umgekehrt sind Anleger verpflichtet, den beispielsweise durch eine nicht ausgeführte Order entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. „Nichts tun und darauf hoffen, dass die Bank den Schaden schon erstatten wird, funktioniert nicht“, sagt Claudius Arnold, Fachanwalt für Kapitalanlagerecht in der Kanzlei Blaich & Partner in Stuttgart. Stattdessen sollten Anleger die Bank unverzüglich über den Fehler informieren. Zwar schreibt das Gesetz keine Fristen vor, aber Gerichte tendierten dazu, bummelnden Anlegern eine Mitschuld zu geben. Wer eine Mitschuld trage, bekomme in der Regel weniger Schadensersatz.

Anleger haben gute Chancen auf Schadensersatz, wenn sich Bank oder Broker nicht an ihr Kleingedrucktes halten. Sichern sie beispielsweise zu, Dax-Aktien nur mit maximal 0,2 Prozent Abweichung zum jeweiligen Xetra-Kurs zu handeln, dann dürfen sie nicht höhere Margen draufschlagen. Gleiches gilt für Zusagen, Orders innerhalb bestimmter Fristen abzuwickeln. Diese Klauseln finden Anleger in den „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ der Bank oder des Brokers.

Lehnt die Bank dennoch jede Entschädigung ab, können Anleger bis zu drei Jahre nach der fehlerhaften Order vor Gericht gehen. Die Frist läuft vom Ende des Jahres an, in dem die beanstandete Order abgewickelt wurde.

Allerdings kommt es häufig gar nicht erst zum Prozess. „Oft sind die Schadenssummen so gering, dass sich kein Anwalt findet, der für die betroffenen Privatanleger eine Klage einreichen will“, sagt Jens Graf, Düsseldorfer Anwalt für Kapitalanlagerecht. Da jeder dieser Fälle ein Unikat sei, ließe sich der Aufwand, den der Anwalt betreibe, nicht für Klagen anderer Anleger nutzen. Es sei für Anwälte daher unattraktiv, solche Fälle zu übernehmen.

Anwalt Mattil rät daher, bei Schadenssummen von wenigen Tausend Euro den für die Bankengruppe zuständigen Ombudsmann einzuschalten. Der arbeitet kostenlos, die Beschwerdeverfahren sind in der Regel kürzer als Prozesse vor Gericht. Und: Wenn der private Schlichter nicht helfen kann, können Anleger immer noch klagen. Solange das Verfahren des Ombudsmanns läuft, ist die Verjährungsfrist von drei Jahren ausgesetzt.

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