Börsenhandel

Revolution im Freiverkehr

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Wie sind MTF Emittenten zukünftig zu erkennen?

Gemäß Artikel 4 MAR sind die Handelsplätze, also die Börsen, verpflichtet, umfassende Listen mit Referenzdaten zu den dort jeweils gehandelten Finanzinstrumenten zu erstellen (sog. Referenzdatenmitteilung).  In den entsprechenden Feldern der Referenzdatenmitteilung ist anzugeben, ob eine „Emittentenzustimmung“ für die Notierungsaufnahme in den MTF vorliegt.

Allerdings ist unklar, ab wann diese Liste europaweit veröffentlicht wird. Darüber hinaus hat die BaFin kürzlich ein Tabellenformat veröffentlicht (MTF Emittenten Zustimmung Excel-Tabelle), welches sich an die Börsen richtet und worin diese aufgefordert werden die MTF-Emittenten einzutragen. Ob die finale Liste von der BaFin letztendlich veröffentlicht wird, ist ebenfalls noch unklar.

Eine Aufnahme in diese Listen wird jedoch keinen konstitutiven Charakter haben. Das bedeutet, dass sich kein Emittent sicher sein kann, im Falle einer Nichtaufnahme in die Referenzdatenmitteilung bzw. die freiwillige „MTF-Emittenten Zustimmung Tabelle“ dem MAR Sanktions-Regime zu entgehen.

Erste Emittenten verlassen den Freiverkehr

Die Zukunft des Freiverkehrs ist nach dieser regulatorischen Revolution vorerst ungewiss. Seit dem 3. Juli 2016 gibt es im Wesentlichen nur noch wenige Unterschiede zwischen dem Freiverkehr und dem Regulierten Markt: Im Freiverkehr fehlt weiterhin eine direkte Prospekthaftung des Emissionsbegleiters; die Bilanzierung nach nationalen Rechnungslegungsstandards (anstatt IFRS) ist möglich, es bestehen keine weiteren Meldepflichten nach WpHG und auch das Wertpapierübernahmegesetz ist im Freiverkehr nicht anwendbar. 

Wahrscheinlich werden daher einige Emittenten ein sogenanntes „Up-Listing“ in den Regulierten Markt anstreben, da dieser bei vergleichbaren Folgepflichten Zugang zu neuen Investorengruppen bieten kann. Die Mehrzahl der Emittenten wird sicherlich zunächst abwarten und im Freiverkehr bleiben.

Einige Emittenten beschäftigen sich aber derzeit schon mit einem kompletten Delisting bzw. „Downlisting“. Mit Downlisting ist die Aufnahme in den bislang größtenteils nicht regulierten  Telefonhandel gemeint.Hierbei ist jedoch erhöhte Vorsicht geboten. Zum einen dürfte der Telefonhandel mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) ab 1. Januar 2018 ebenfalls erfasst werden, mit der Folge, dass die sich aus der MAR ergebenden Emittentenpflichten dann dort auch gelten.

Zum anderen besteht die Gefahr, dass die BaFin diese Angebote im Telefonhandel in Einzelfällen als „öffentliche Angebote“ auslegen wird. Dies würde entsprechende Pflichten aus dem Wertpapierprospektgesetz (etwa die Prospektpflicht) oder eine Untersagung des Angebots zur Folge haben.  Darüber hinaus dürften die Vorgänge im Telefonhandel auch unter das Sanktionsregime der MAR fallen und unter verschärfter Beobachtung durch Anlegerschützer und Aufsichtsbehörden stehen.

Hohe Strafen bei Marktmissbrauch

Bei Verstößen gegen die MAR drohen drakonische Strafen: So können Privatpersonen im Falle einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro und juristische Personen mit einer Geldbuße von bis zu 15 Millionen Euro oder 15 Prozent des konsolidierten Konzernumsatzes sanktioniert werden. Verstöße, die einen Straftatbestand darstellen, können mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in Sonderkonstellationen sogar von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

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