ETF-Suche Steuerrecht macht ETF-Auswahl einfacher

Gemäß neuer Regeln zur Besteuerung von Investmentfonds sollen alle Fonds gleich behandelt werden. Vorteilhaft ist das bei ausländischen thesaurierenden Fonds. Bei der Auswahl eines passenden ETF hilft das Tool der Woche.

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Mit thesaurierenden Fonds aus dem Ausland haben Anleger steuerlich gesehen bald weniger Arbeit. Quelle: dpa

Frankfurt Für manche Anleger waren sie bisher ein rotes Tuch: Investmentfonds, die im Ausland aufgelegt wurden. Das galt insbesondere für Produkte, die Erträge nicht jährlich an die Anleger ausschütten, sondern diese gleich wieder anlegen – sogenannte thesaurierende Fonds. Der Grund: Bei solchen Fonds mussten Anleger bislang aufpassen, dass sie nicht ungewollt Steuern hinterzogen haben.

Obwohl die Anleger bei thesaurierenden Fonds gar keine Ausschüttung erhielten, mussten sie in ihrer Steuererklärung sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge angeben – quasi fiktive Ausschüttungen. Diese wurden dann besteuert. Dank der Reform des Investmentsteuergesetzes, die am 1. Januar in Kraft getreten ist, besteht dieses Risiko bald nicht mehr. Nur in diesem Jahr müssen Anleger bei der Steuererklärung noch einmal aufpassen.

Grundsätzlich können Anleger bei Fonds zwischen einem riesigen Angebot entscheiden. Wachsender Beliebtheit erfreuen sich in letzter Zeit insbesondere börsengehandelte Fonds (ETFs). Sie sind relativ transparent und günstig. Viele bilden schlicht einen Index ab, zum Beispiel den deutschen Leitindex Dax, sein US-Pendant Dow Jones oder etwa den MSCI World. Doch auch bei einfachen Produkten wie diesen gibt es Fallstricke, zum Beispiel die erwähnte Unterscheidung zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds.

Bei thesaurierenden Fonds, die in Deutschland aufgelegt wurden, hatten es Anleger auch bisher schon einfacher. Deutsche Banken haben bei diesen Fonds auf ausschüttungsgleiche Erträge grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer an die Staatskasse abgeführt. Damit sie das tun konnten, zahlten die Fonds ihnen sogenannte Steuerliquidität – das ist die maximal mögliche Steuerlast des Anlegers. Somit waren die Steuerschulden beglichen.

Und wenn der Anleger seinen Sparerpauschbetrag – 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Eheleute und eingetragene Lebenspartner – noch nicht ausgeschöpft und einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hatte, landete die Steuerliquidität auf seinem Konto.

Dank der Gesetzesreform ist mit der Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds bald Schluss. „In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen Anleger zum letzten Mal ausschüttungsgleiche Erträge für ausländische thesaurierende Fonds angeben“, sagt Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin und Partnerin in der Kanzlei Rödl & Partner. „Danach werden diese erst wieder beim Verkauf der Fondsanteile relevant.“ Bei der Auswahl eines ETFs müssen sich Anleger ab sofort also nicht mehr wegen steuerlicher Überlegungen auf deutsche Fonds beschränken.


Kleinanleger werden durch die Reform benachteiligt

Die neuen Steuerregeln, die erstmals für das Steuerjahr 2018 gelten, werden allerdings nicht allen Anlegern gefallen. Ausschüttungsgleiche Erträge, ebenso wie die Bereitstellung von Steuerliquidität, gehören nun der Vergangenheit an. Neu ist dafür die sogenannte Vorabpauschale – und die kann ab Januar 2019 zu Steuerabbuchungen auf den Konten von Fondsanlegern führen. Der Grund: Ende dieses Jahres müssen depotführende Banken zum ersten Mal die neue Vorabpauschale für alle Fonds berechnen. Sie wird nicht an den Anleger ausgezahlt, sondern dient nur zur Ermittlung der Steuerlast.

„In der Praxis wird die Vorabpauschale meist nur für thesaurierende Fonds gelten“, sagt Peter Maier, Leiter Steuern des deutschen Fondsverbands BVI. Die damit berechnete Steuerlast wird dann vom Konto des Anlegers abgebucht – sofern er seinen Sparerpauschbetrag und den entsprechenden Freistellungsauftrag schon ausgeschöpft hat.

Bei ausschüttenden Fonds dagegen wird sie nach Ansicht des Steuerberaters nicht greifen, denn Ausschüttungen in aktuell üblicher Höhe würden typischerweise den Basisertrag, also das, was pro Jahr mindestens versteuert werden soll, überschreiten. Deshalb wird der Fiskus bei ausschüttenden Fonds meist schon mit der Steuer auf die Ausschüttungen zufrieden sein.

Für 2018 lautet die Formel: Vorabpauschale = Basisertrag minus Ausschüttungen in 2018. Der Basisertrag wird so berechnet: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses mal Rücknahmepreis der Fondsanteile am 1. Januar 2018. Den dafür notwendigen Basiszins hat die Bundesbank für 2018 auf 0,87 Prozent festgesetzt. Bedingung für die Berechnung ist zudem, dass der Fonds im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr eine positive Wertentwicklung erzielt hat.

Wichtig: Sowohl bei den Ausschüttungen als auch bei der Vorabpauschale greift je nach Fondstyp ab sofort die neue Teilfreistellung. Sie soll die neue Doppelbesteuerung beim Anleger abmildern. Diese entsteht, weil jetzt alle Investmentfonds auf deutsche Dividenden, Mieterträge sowie Gewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlen müssen. Zuvor hatte nur der Anleger die Erträge versteuert. Bei Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent bleiben dadurch 30 Prozent der Ausschüttungen und später auch 30 Prozent der Verkaufserlöse steuerfrei.

Kleinanlegern, die ihren Sparerpauschbetrag nicht überschreiten, nutzt das allerdings nichts: „Die Besteuerung der Fonds mindert ihre Rendite, doch die steuerliche Entlastung kommt bei ihnen nicht an, da ihre Kapitalerträge ohnehin steuerfrei bleiben“, erklärt Ashauer-Moll. „Trotzdem sollten sich Anleger nicht aus der Ruhe bringen lassen, denn die Renditeänderung aufgrund der Steuer ist oft nur marginal.“
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