
Anleger können unter Umständen von ihrer Bank Schadensersatz fordern, wenn sie ihrem Institut eine falsche Beratung nachweisen können. Mehrere Kanzleien bereiten momentan Klagen gegen verschiedene Banken vor. "Entscheidend ist hierbei, welche Anlageziele und welche Risikobereitschaft der Anleger zum Zeitpunkt der Beratung hatte", sagt Mathias Nittel, Fachanwalt für Kapitalmarktrecht.
Seiner Meinung nach handelte es sich bei griechischen Staatsanleihen aufgrund der maroden Staatsfinanzen des Landes bereits 2010 um hochriskante Papiere. Sie hätten den risikoscheuen Anlegern daher nicht mehr angeboten werden dürfen. "Wenn die Kunden als risikoavers eingestuft worden sind und das anhand der entsprechenden Beratungsunterlagen nachweisbar ist, verstieß die Empfehlung griechischer Staatsanleihen gegen die Beratungspflichten der Bank." Schadensersatzansprüche seien die Folge, so der Anlegeranwalt.
Investoren, die einen etwas progressiveren Anlagestil verfolgten, hätten unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls in der Beratung darauf hingewiesen werden müssen. "Über den Zeitpunkt entscheiden die Gerichte, in letzter Instanz der Bundesgerichtshof", so Nittel.
Dieser Vermerk muss auch im Beratungsprotokoll stehen. Seit 2009 sind die Protokolle Pflicht. Vorher wurden zumindest die Anlageziele und die Erfahrungen in einem sogenannten Wertpapierhandelsgesetz-Bogen vermerkt. Doch wahrscheinlich landen sowieso nur Fälle mit einem Beratungsprotokoll vor Gericht.
Denn normalerweise ist die Beratung mit dem Kauf der Anleihen abgeschlossen. Wer seine Griechenbonds also schon vor fünf Jahren gekauft hat und keinen Vermögensbetreuungs- oder Vermögensverwaltungsvertrag mit seiner Bank abgeschlossen hat, der kann jetzt nicht darauf pochen, die Bank hätte in sein Depot schauen und ihn von sich aus auf die Gefahr hinweisen müssen.
Kam ein Anleger jedoch erneut zu seinem Berater und fragte ihn nach dem Risiko der Griechenbonds, entstand dadurch ein neuer Beratungsvertrag, bei dem der Berater die unter Umständen neu entstandenen Risiken mit den Anlagezielen und der Risikobereitschaft erneut abgleichen musste.
Vor Gericht kommen dabei häufig die vier Pflichtlektüren für Anlageberater zum Einsatz: "Börsenzeitung", "Financial Times Deutschland", "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und Handelsblatt. Standen in diesen Zeitungen beispielsweise Berichte, die auf ein gestiegenes Risiko einer griechischen Staatspleite hinweisen, muss der Berater seinen Kunden im Anlagegespräch darüber informieren.






















