Regelungen zweifelhaft Anonymität in Fondsgesellschaften vor dem Ende

Anonyme Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft könnten nach dem ausstehenden Urteil des Bundesgerichtshofes bald nicht mehr möglich sein. Schon mehrfach wurde eine Offenlegung der Beteiligten gefordert.

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Ein Hinweisschild mit Bundesadler vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Quelle: dpa

Karlsruhe Die Möglichkeit einer anonymen Beteiligung an einer Fondsgesellschaft steht vor dem juristischen Aus. Die obersten Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe deuteten in einer Verhandlung am Dienstag mehrfach an, dass sie solche Regelungen in sogenannten Publikumsgesellschaften für zweifelhaft erachten. Vieles spreche dafür, dass alle Stimmberechtigten einander kennen sollten. Das Urteil wird für den Nachmittag erwartet. Nach Einschätzung der Anwälte gibt es mehrere hundert Publikumsgesellschaften in Deutschland, die mehrere Milliarden Euro bewegen.

Hintergrund des Streits ist, dass in Publikumsgesellschaften zwei Formen der Mitgliedschaft möglich sind: die unmittelbaren Gesellschafter, die mit Namen, Wohnort und Haftsumme ins Handelsregister eingetragen werden, und die mittelbaren Gesellschafter, die sich anonym über eine Treuhänderin am Fonds beteiligen.

Die anonymen Beteiligten sind für die unmittelbaren Gesellschafter nicht einzuschätzen, wenn es etwa um Abstimmungen über das weitere Vorgehen des Fonds geht. Deshalb wird immer wieder die Offenlegung gefordert. Allein am Dienstag wurden im Zweiten Zivilsenat vier Fälle behandelt, ein Vielzahl ähnlicher Verfahren sind noch beim BGH, Oberlandes- und Landgerichten anhängig. In einem früheren Verfahren 2011, bei dem es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ging, hatte der BGH bereits die Offenlegung eingefordert.

Hinter den Klagen steht auch die Befürchtung, die anonymen Gesellschafter könnten schwer kalkulierbare Absichten verfolgen, etwa in großer Menge Anteile aufkaufen. Die Anleger, die anonym bleiben wollen, pochen dagegen auf die Verträge, in denen ihnen das zugesagt wird. Zudem verweisen sie darauf, dass mit ihren Daten Missbrauch getrieben werden könnte. Personengesellschaften sind vor allem für Adressjäger interessant, weil sie dort günstig an Daten von betuchten Menschen gelangen können.

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