Minderheitsaktionäre, die rausgedrängt werden, wollen eine möglichst hohe Abfindung kassieren. Der Hauptaktionär dagegen möchte die lästigen Anteilseigner billig loswerden. Aktionäre können die Höhe des Abfindungsangebots gerichtlich in einem Spruchverfahren überprüfen lassen. Dies gilt sowohl für den aktien- als auch den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Meist besserten die Unternehmen in der Vergangenheit ihr erstes Angebot an die Minderheitsaktionäre nach. In den Genuss der Nachbesserung kommen auch Aktionäre, die herausgedrängt wurden, sich aber nicht am Spruchverfahren beteiligt haben.
Grundsätzlich ist der Börsenwert des Unternehmens entscheidend für die Höhe der Abfindung. Umstritten ist, welcher Börsenwert gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2010, dass der Durchschnittskurs des Quartals vor Bekanntgabe des Squeeze-out maßgebend sei (II ZB 18/09). Allerdings gibt es Ausnahmen.
Im Fall der Übernahme des Schokoladenherstellers Stollwerck durch die Schweizer Barry Callebaut im Jahr 2002 sagte der BGH, dass die Abfindung erhöht werden müsse, wenn zwischen Bekanntgabe der Übernahme und Beschluss der Hauptversammlung zum Herausdrängen der Aktionäre ein zu großer zeitlicher Abstand liege.
Im Fall Stollwerck waren es neun Monate. Bei so langen Zeiträumen müssten die Anleger auch an der Kursentwicklung nach Bekanntgabe der Übernahme beteiligt werden, so die Richter.