Ausfall von Staatsanleihen "Die Gläubiger sind auf sich allein gestellt"

Private Anleger bangen im Fall einer Staatspleite um ihr Geld. Denn die Finanzierungsbedingungen für das hochverschuldete Griechenland haben sich zu Wochenbeginn wieder drastisch verschlechtert. Doch es gibt Möglichkeiten der Vollstreckung. Welche Möglichkeiten Anleger haben.

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Euro unter Druck: Die Finanzierungsbedingungen für Griechenland haben sich drastisch verschlechtert. Quelle: dpa

BERLIN. Die Finanzierungsbedingungen für das hochverschuldete Griechenland haben sich zu Wochenbeginn wieder drastisch verschlechtert. Vor allem private Gläubiger bangen um ihr Geld, auch wenn die Rettungsbemühungen auf Hochtouren laufen. Sven Schelo, Experte für Insolvenzrecht bei Linklaters, sagt, wie private Anleger im Fall einer Pleite an ihr Geld kommen.

Herr Schelo, wann wäre Griechenland rein rechtlich insolvent?

Es existiert keine Definition für die Insolvenz eines Staates. Schließlich gibt es bisher auch kein Staateninsolvenzverfahren. Allerdings kennen viele Rechtsordnungen den Begriff der Zahlungsunfähigkeit. Hiernach läge eine Staatsinsolvenz vor, wenn dieser seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen könnte, z.B. den Zins- und Kapitaldienst aus Staatsanleihen.

Wer kann Gläubiger sein?

Grundsätzlich jeder: Sowohl andere Staaten als auch private Gläubiger wie zum Beispiel Banken oder Privatpersonen. Gegenwärtig finanzieren sich zahlreiche Staaten, indem sie verstärkt Staatsanleihen begeben. Diese werden von anderen Staaten, privaten Banken, aber auch Privatanlegern gezeichnet.

Wie können staatliche Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen?

Für staatliche Gläubiger gilt: Der Schuldnerstaat wird regelmäßig mit ihnen verhandeln und ein Umschuldungsangebot machen. Das wichtigste Forum hierfür ist der sogenannte Pariser Club, in dem sich die staatlichen Gläubiger des betreffenden Staates versammeln. Hier wird versucht, einen Kompromiss, etwa einen Schuldenerlass zu erzielen.

Wie können die privaten Gläubiger reagieren?

Die privaten Gläubiger, wie zum Beispiel Banken, Hedge-Fonds oder private Anleger von Staatsanleihen, sind weitestgehend auf sich allein gestellt. Macht der Schuldnerstaat ihnen ein Umschuldungsangebot, das sie nicht annehmen wollen, können sie ihre Forderungen lediglich durch eine Zwangsvollstreckung durchsetzen. Dafür müssen sie gegen den jeweiligen Schuldnerstaat auf Zahlungen klagen, die Forderungen durch (staatliche) Gerichte also "titulieren" lassen.

Was heißt das konkret?

Privatanleger, die direkt und nicht über eine Fondsbeteiligung eine Staatsanleihe gezeichnet haben, dürften häufig vor dem Problem stehen, dass sie den Gerichtsprozess und die Zwangsvollstreckung vorfinanzieren müssen. Ob sich mehrere Privatanleger zu einer Sammelklage zusammenschließen können, hängt von dem Prozessrecht des Staates ab, in dem Klage erhoben wird. Das deutsche Recht sieht eine solche Sammelklage für Staatsanleihen nicht vor.

Wo müssen die Gläubiger klagen?

Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln, also insbesondere dem internationalen Privat- und Prozessrecht. Teilweise sind auch mehrere internationale Gerichtsstände möglich. Dann klagt der Gläubiger am besten dort, wo er auch Vermögen des Staates vermutet, in das er anschließend vollstrecken kann. Häufig enthalten die Staatsanleihen eine Klausel, die das anwendbare Recht und dementsprechend den internationalen Gerichtsstand wählt. Der Ort, an dem Klage erhoben werden muss, richtet sich dann nach dieser Wahl. Insoweit war es etwa möglich, dass deutsche Anleger der Argentinien-Anleihen vor den Instanzgerichten in Frankfurt gegen den argentinischen Staat klagen konnten.

Wie läuft die Vollstreckung ab?

Das ist heikel und will gut geplant sein. Denn selbst wenn der Gläubiger ein Urteil gegen den Staat erstritten hat, etwa vor einem deutschen Gericht, wird sich dieser Titel ohne Einwilligung des Schuldnerstaates in dessen Territorium in aller Regel nicht verwerten lassen. Eine Ausnahme: Der Staat hat sich vertraglich der Vollstreckung in seinem eigenen Staatsgebiet unterworfen. Dies kommt etwa bei Auslandsanleihen vor. Für Gläubiger ist daher das ausländische Vermögen des Schuldnerstaates besonders interessant, z.B. Bankkonten, Liegenschaften, Gesellschaftsanteile oder Forderungen. Jedoch ist die Pfändung von Gegenständen, die öffentlichen Zwecken dienen, also z.B. diplomatische Vertretungen, normalerweise ausgeschlossen.

Gibt es hierfür Beispiele?

Die wohl prominentesten Beispiele der letzten Jahre entstammen der Durchsetzung der Argentinien-Anleihen nach Eintritt der argentinischen Staatskrise in den Jahren 2001/02. Deutsche Anleger haben den argentinischen Staat auf Zahlung in Anspruch genommen, der die Zahlung unter Berufung auf den Staatsnotstand verweigert hatte. Dieser Zahlungsverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 in dem sogenannten Argentinien-Beschluss eine Absage erteilt: Ein Staat ist gegenüber Privatpersonen nicht berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.

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