Entscheidung zu Energieausweis Bundesgerichtshof nimmt Makler in die Pflicht

Die Deutsche Umwelthilfe hatte geklagt, nun hat der BGH entschieden: Makler dürfen in Immobilienanzeigen den Energieausweis nicht verschweigen.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
„Für eine informierte Entscheidung brauche ich diese Angaben“: Der Bundesgerichtshof hat über drei Klagen gegen Makler entschieden. Quelle: dpa

Immobilienmakler dürfen in ihren Anzeigen Informationen aus einem vorhandenen Energieausweis nicht verschweigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in drei Verfahren um Abmahnungen gegen Makler aus Nordrhein-Westfalen und Bayern durch die Deutsche Umwelthilfe. (AZ: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) In deren Verkaufs- und Vermietungsanzeigen fehlten Angaben zum Energieausweis, der Art der Heizung und zum Energieverbrauch. Dagegen war die Umwelthilfe vorgegangen.

Das Wichtigste zum BGH-Urteil gegen Makler

Entscheidend, so der BGH, sei dabei nicht die Energieeinsparverordnung (EnEV), die Vermietern und Verkäufern die Informationspflicht zuweist. Der Immobilienmakler sei nicht Adressat dieser Pflicht. Die Klägerin könne die Makler aber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher in Anspruch nehmen, weil sie wesentliche Informationen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorenthalten hätten.

Angaben aus einem vorliegenden Energieausweis seien wesentliche Informationen. „Für eine informierte Entscheidung brauche ich diese Angaben“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das gelte schon für die Entscheidung, einen Makler aufgrund einer Immobilienanzeige zu kontaktieren. Die EnEV verlangt Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger der Heizung, zum Energieverbrauch, zum Baujahr und bei Wohngebäuden zu Energieeffizienzklasse.

Wer in Immobilien investieren will, muss nicht gleich nach Berlin, Hamburg oder München schauen – im Gegenteil. Eine neue Studie zeigt, welche kleineren Städte Käufern eine hohe Rendite versprechen.
von Leonard Kehnscherper

Einen der drei Fälle (4 U 137/15) verwies der Senat jedoch an das Oberlandesgericht Hamm zurück, weil dieses in der strittigen Frage, ob ein Energieausweis zum Zeitpunkt der Zeitungsanzeige bereits vorgelegen hatte, auf eine Beweiserhebung verzichtet hatte. Diese hätte das OLG aber durchführen müssen, entschied der BGH.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%