Expertenkolumne Erfolgshonorar im Erbprozess

Müssen Bürger auf Erbansprüche verzichten, weil sie nicht genug Geld für einen langen Prozess haben? Per Gesetz bleiben erfolgsabhängige Honorare für Anwälte verboten – doch wie zeitgemäß ist diese Regelung noch?

Niels Becker Bild vergrößern Niels Becker, Experte für Erbrecht

Warum tun sich die Deutschen so schwer mit Erfolgshonoraren bei Anwälten? Traditionell verstehen sich die Anwälte in Deutschland und den meisten anderen europäischen Ländern als unabhängige Dienstleister. Sie garantieren nicht den Erfolg ihrer Arbeit, sondern sind das Sprachrohr des Mandanten und damit dessen Interessen vor Gericht.

Dazu gehört auch, dem Mandanten zu sagen, wann ein Prozess sinnlos oder ein Rechtsmittel sehr riskant ist. Nur so kann der Mandanten einschätzen, ob er Geld in eine Klage investieren will oder nicht.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 (1 BvR 2576/04) das Verbot in der anwaltlichen Berufsordnung, ein auf dem Erfolg der Sache basierendes Honorar auszuhandeln, für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber schnell gehandelt. Der Bundestag hat im April ein Gesetz verabschiedet, dass im Einzelfall erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt zulässt. Am 1. Juli tritt das Gesetz in Kraft. Doch besagt dieses auch, dass die erfolgsabhängige Vergütung, die in anderen Ländern – insbesondere in Nord- und Südamerika – gängige Praxis ist, grundsätzlich verboten bleibt.

Experte für Erbrecht

Rechtsanwalt Niels Becker ist Experte für Erb– und Familienrecht. Als "Abogado" (spanischer Rechtsanwalt) vertritt Becker Mandanten in ganz Spanien in allen Instanzen, einschließlich des Obersten Gerichtshofes in Madrid. Er ist Partner der Kanzlei Becker.

Für die Ausnahmefälle bedeutet das: Die Arbeit des Anwalts ist nur dann etwas wert - und wird vergütet, wenn für den Mandanten „etwas herausspringt“. Berät der Anwalt also korrekt und rät beispielsweise im Prozess, dass es Zeit ist, das Handtuch zu werfen, erhält er dafür kein Geld. Nach der bisherigen Gebührenordnung besteht also die Gefahr, dass der Anwalt mehr an ein mögliches Honorar als an eine unabhängige Beratung im Interesse seines Klienten denkt.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen zu viel Schutz für den Mandant vor dem gierigen und verantwortungslosen Anwalt, dazu führt, dass er seine Interessen überhaupt erst gar nicht verfolgen kann. Ihm fehlt das Geld einen Anspruch durchzusetzen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil für verfassungswidrig befunden, da der Bürger nicht so „geschützt“ werden soll, dass er seinen Rechtsschutz nicht effektiv geltend machen kann.

In Erbprozessen stellt sich diese Situation häufig, ein Beispiel:

Eine Tochter hatte seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Zufällig erfährt sie, dass der Vater verstorben ist und findet heraus, dass dieser in einem Testament das gesamte Vermögen dem Bruder vermacht hat.

Nach dem Gesetz steht der Tochter ein Pflichtteilsanspruch zu, in ihrem Fall immerhin ein Viertel des Gesamterbes. Sie vermutet, dass ihr Vater als früherer Unternehmer und Immobilienbesitzer sehr vermögend war. Der Bruder hält ihr jedoch entgegen, der Vater habe ihm zu Lebzeiten bereits alles übertragen. Im Blick auf die prekären Vermögensverhältnisse seiner Schwester bietet er ihr 20.000 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche an.

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5 Kommentare zu “Erfolgshonorar im Erbprozess”

von Per Fly am 21.07.2008 21:25 Uhr

von Walther Regelsberger am 02.07.2008 15:23 Uhr

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