Expertenkolumne Adoption als Weg aus der Erbschaftssteuerfalle

Seite 2/2

Doppelhaus-Neubau bei Quelle: dpa

Würde nämlich Tante T ihren volljährigen Neffen N adoptieren, erbt dieser als Kind von ihr und von seinem Vater. Hintergrund: Bei der Erwachsenenadoption bleiben die Familienbande zu den leiblichen Eltern erhalten und der Adoptierte könnte gleichzeitig als Kind der Adoptivmutter erben. Im genannten Beispiel müsste N überhaupt keine Steuern zahlen.

Wäre eine solche Gestaltung wirksam?

Laut Gesetz muss zwischen den Adoptiveltern und dem zu Adoptierenden ein sittlich gerechtfertigtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen. Dieses besteht jedoch nicht, wenn es den Beteiligten ausschließlich um wirtschaftliche Motive geht. Sie dürfen aber „Nebenzweck“ sein. Also schadet es einem wirksamen Eltern-Kind-Verhältnis nicht, wenn es den Beteiligten auch um die Ersparnis der Erbschaftsteuer und die Einsetzung des Adoptivkindes als Alleinerbe geht.

Das Entstehen eines „Familienbandes“ beziehungsweise eine „inneren Verbundenheit“, wie sie typischerweise zwischen Eltern und Kindern herrscht, muss jedoch klar im Vordergrund stehen. Daher kommt es darauf an, den Richter des Vormundschaftsgerichts geschickt von diesem Familienband in ihren Adoptionsanträgen und bei der persönlichen Anhörung zu überzeugen.

Keine Rolle spielt es, wenn der Adoptierte auch weiterhin zu seinen natürlichen Eltern ein gutes Verhältnis pflegt. Genauso wenig hinderlich ist es, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht endgültig entstanden ist. Es reicht, wenn nach den objektiven Anhaltspunkten das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ein solches noch entstehen wird.

Auch muss der adoptierte Erwachsene nicht etwa bei seinen Adoptiveltern einziehen und mit ihnen unter einen Dach leben. Denn ein Zusammenleben mit den erwachsenen Kindern ist auch bei natürlichen Kindern nicht charakteristisch: Zu erwarten ist vielmehr, dass diese „flügge“ werden und ihre eigenen Familie gründen. Im Verhältnis zu den Adoptiveltern sind daher regelmäßige Besuchs- und Briefkontakte meist ausreichend. Auch gemeinsame Unternehmungen oder die Teilhabe der Adoptiveltern am Familienleben des Adoptierten sind nützlich.

Im Adoptionsverfahren bei Erwachsenen ist eine Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. Allerdings werden diese vom Gericht angehört. Denn Loyalitätskonflikte des Adoptierten sollen vermieden werden.

Wer eine solche Gestaltung versucht, sollte dies aber nur nach gründlicher Prüfung aller damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Punkte tun. Denn es entstehen auch wechselseitige Unterhaltsansprüche. Haben die Adoptiveltern auch eigene Kinder sind auch deren Belange zu berücksichtigen.

Im Ergebnis kann die Adoption aber dort, wo ohnehin familiäre Verbundenheit herrscht, eine Gestaltung sein, die auch die Steuerlast erheblich mindert – wie in dem Beispiel.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%