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Expertenkolumne: Gewährleistung bei "Schwarzarbeit"

von Erik Becker

Bauherren können bei Baumängeln künftig auch bei Schwarzarbeit auf Gewährleistung hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch zwei Entscheidungen die Rechte der „Häuslebauer“ gestärkt.

Erik Becker
Erik Becker, Experte für Baurecht

Bislang konnten Bauherren bei mangelhaften Leistungen kaum Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmer geltend machen, wenn die Arbeit „ohne Rechnungslegung“ erbracht wurde, es sich also um Schwarzarbeit handelt. Grund dafür ist, dass die sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ der Steuerhinterziehung dient und der Vertrag zwischen Bauherren und Handwerker wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz nichtig ist.

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Nach der Faustformel „Kein Vertrag, keine Gewährleistung“ ging das wirtschaftliche Risiko immer dann zu Lasten der Bauherren, sofern beide Parteien wissentlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hatten.

Mit zwei Entscheidungen hat der BGH die Risikoverteilung nun neu geordnet und dabei eine regelrechte Kehrtwende vollzogen:

In einem der beiden Fälle hatte ein Bauherr einen Handwerker mit Abdichtungsarbeiten an seiner Terrasse beauftragt. Die Bezahlung sollte ohne Rechnung erfolgen. Nachdem es anschließend zu einem Wasserschaden im Kellerraum unter der Terrasse kam, lehnte der Handwerker Gewährleistungsansprüche ab (BGH, VII ZR 42/07).

Ähnlich erging es einem Auftraggeber der einen Ingenieur beauftragte, die Vermessungsarbeiten für ein zu errichtendes Einfamilienhaus vorzunehmen – als „Schwarzarbeit“ (BGH, VII 140/07). Wegen falscher Berechnungen wurden später teure Umbauarbeiten notwendig. Der Ingenieur weigerte sich Schadenersatz zu zahlen. Die Vorinstanzen urteilten: „Kein Vertrag, keine Gewährleistung“.

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11 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 14.01.2009, 15:29 UhrAnonymer Benutzer: Sascha

    ... ab wann gilt das Gesetz?
    Das heißt dann das Arbeiten (ohne Rechnung), die ein Jahr und länger her sind, von dieser Regelung ausgeschlossen sind? Oder gilt es Rückwirkend?

  • 21.07.2008, 21:35 UhrAnonymer Benutzer: Durchblick

    @ Harry Gambler: Es ist vollkommener Quatsch, dass es auf "die Einreichung der Rechnung bei der Steuererklärung" ankäme.
    @ Aton: Natülich ist es auch Schwarzarbeit, wenn eine Einzelperson "bAT - bar auf Tatze" "schuftet".
    bitte diesen Superartikel einfach mal genau lesen und nur Kommentare schreiben, wenn man den inhalt auch versteht:
    Schwarzarbeit ist zwischen Auftraggeber und Auftraggnehmer die Absprache, keine Mehrwertsteuer für die Arbeit abzuführen. bisher - so führt der Artikel aus - gab es dann auch keine Gewährleistung, weil eine solche Absprache den Vertrag nichtig macht. Wenn der bGH dem Auftragnehmer jetzt trotzdem Gewährleistungsansprüche zubillgt, dann muss auch der bAT-Mann für seine bastelei haften. Wenn das kein Präzedenzfall ist!

  • 14.07.2008, 09:46 UhrAnonymer Benutzer: Harry Gambler

    Das Urteil bedeutet einmal die Anereknnung der Frei- oder Schwarzarbeit, insbesondere im Falle von Firmen, obwohl ja die meiste Freiarbeit, was ein Kommentator schon zum Ausdruck brachte, durch einzelne Personen erbracht wird.
    Und dann muss auch der Auftraggeber damit in Zukunft rechnen, dass er bei Nichtbegleichung seiner Zahlung an den Frei- oder Schwarzarbeiter als Schuldner belangt werden kann, bis hin zur Pfändung. was sicherlich nicht schlecht wäre, denn bisher konnten sich die vielen Frei- und Schwarzarbeiter nicht wehren, sondern konnten jederzeit übers Ohr gehauen werden.
    Daher kann das Urteil nur ganz spezifisch gelesen werden und ist kein Präsidenzfall. Das erste Gericht, das blue-night-jobs anerkennt, wie auch immer, muss sich über die "Kettenwirkung" klar sein.
    Und auch wenn eine rechnung erstellt wird, ist dies kein Nachweis über legale Arbeit durch den beauftragten, erst ween dieser sie in seiner Steuererkläung berücksichtigt hat, ist dies der nachweis für legale Arbeit. Nur kein Finazamt prüft regelmäßig diese Jahresabschlüsse, also arbeiten clevere Unternehmen anders.

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