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Expertenkolumne: Öffentliche Bauvorhaben vor dem Aus?

von Erik Becker

Für Bauvorhaben von Mailand bis ins Ruhrgebiet kann die sogenannte Bauvergaberichtlinie zum Alptraum öffentlicher Auftraggeber werden. Eine frühere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist jetzt auch in Deutschland endgültig angekommen.

Erik Becker
Erik Becker, Experte für Baurecht

Seinerzeit entschieden die Luxemburger Richter, dass die dem Investor auferlegte Verpflichtung zum Bau der Erschließungsanlagen für die Mailänder-Scala einen öffentlichen Bauauftrag darstellte - und damit eine europaweite Ausschreibungsverpflichtung nötig war (Rs.C-399/98). Dieser Fall betrifft mittlerweile eine Vielzahl öffentlicher Bauvorhaben mit privater Investorenbeteiligung. Zig Bauvorhaben mit einem riesigen Volumen stehen auf der europarechtlichen Kippe.

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Erster Paukenschlag war die Ahlhorn-Entscheidung zum Flughafenausbau der Gemeinde Großenkneten, die ein häufig von Kommunen praktiziertes Investorenauswahlverfahren („prefered bidder“) wegen Verstoßes gegen die  Ausschreibungspflicht stoppte (OLG Düsseldorf, Verg 2/07). Ende vergangenen Jahres wurde dies, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den EuGH, zum Entsetzen vieler öffentlicher Auftraggeber nochmals bestätigt. Nach diesem Beschluss des OLG Düsseldorf (Verg 30/07) handelt es sich bei einem Kaufvertrag um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Bauauftrag,  wenn Grundstücke zum Höchstgebot mit Bauverpflichtung veräußert und zugleich so die städtische Infrastruktur verbessert werden soll.

Unerheblich ist, ob sich der öffentliche Auftraggeber eine Bauleistung „körperlich beschafft“, das heißt klassische Werkleistungen des Hoch- oder Tiefbaus in Auftrag gibt. Schon bloße Veräußerungen von Grundstücken mit Verpflichtungen zum Bau sind europaweit ausschreibungspflichtig, wenn der entsprechende Schwellenwert von fünf Millionen Euro überschritten wird. Auch (scheinbar) kleinere Projekte können allerdings ausschreibungspflichtig sein. Gerade im Baubereich setzen sich Aufträge nämlich häufig aus mehreren „Losen“ zusammen, die dann in der Summe den Schwellenwert überschreiten. Nach Pavarottis früherer Ruhmeshalle in der norditalienischen Metropole hat es jetzt auch noch ein Einzelhandelzentrum in Oer-Erkenschwick am Rand des Ruhrgebiets erwischt.

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8 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 29.03.2010, 14:51 UhrAnonymer Benutzer: Der Autor

    Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
    Der EuGH (Rs. C-451/08) hat soeben am 25.3.2010 entschieden, dass kommunale immobiliengeschäfte nicht per se ausschreibungspflichtig sind. Dies erhält kommunale Selbstbestimmungsrechte und Handlungsspielräume bei der Ausschreibung von Grundstückverkäufen der öffentlichen Hand.
    Mit freundlichen Grüßen
    Erik becker
    Fachanwalt für bau-und Architektenrecht

  • 04.12.2008, 16:40 UhrAnonymer Benutzer: Der Autor/Fachanwalt Erik Becker

    Sehr geehrte Leser,
    Zur vorstehenden Problematik ist zu ergänzen, dass das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich mit beschluss vom 2.10.2008 (Vii-Verg 25/08) nach der auch hier kontrovers geführten Diskussion einen Katalog von Fragen zum begriff des "öffentlichen bauauftrags" dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat. Eine Entscheidung wird allseits mit Spannung erwartet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Erik becker
    Fachanwalt für bau-und Architektenrecht, Düsseldorf

  • 20.03.2008, 16:32 UhrAnonymer Benutzer: Beier

    in der Tat greift die sogenannte "Ahlhorn-Entscheidung" dramatisch in die gängige Praxis der Grundstücksentwicklung von Gemeinden und Städten ein. Doch Widerstand regt sich u.a. in baden Württemberg, siehe Entscheidung der VK baden-Württemberg vom 07.03.2008 - vielleicht wurde mal wieder versucht die EU Vorgaben aus brüssel zu 120% in Deutschland umzusetzten...

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