Expertenkolumne Pflege soll sich beim Erbe lohnen

Mit einem neuen Gesetz soll das Erbrecht reformiert werden. Nach 100 Jahren ist es dafür endlich an der Zeit.

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Niels Becker

Tatsächlich ist das Erbrecht eine Materie, die in den vergangenen Jahrzehnten nur wenig geändert wurde und deren Normen sich bewährt haben. Im Vergleich mit anderen Staaten können die vermeintlich angestaubten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gut mithalten. Warum dann also eine Reform?

Hin und wieder muss der Gesetzgeber auch das Erbrecht an veränderte Realitäten anpassen. Zuletzt war dies mit der Gleichstellung außerehelicher Kinder der Fall. Jetzt soll im Erbrecht unter anderem auch der alternden Gesellschaft Rechnung getragen: Die von Familienangehörigen geleistete Pflege soll sich beim Erben auszahlen.

Hintergrund: Die Mehrheit der Pflegebedürftigen wird nicht im Heim, sondern zu Hause versorgt. In der Regel wird in solchen Fällen nichts „Schriftliches“ vereinbart, dass eigentlich eine Bezahlung für diese Leistungen zu erbringen sei. Zwar können auch pflegende Angehörige Geld aus der Pflegeversicherung erhalten; aber nicht immer reicht dieses. Zudem kommt das Geld auch nicht wirklich bei dem Familienangehörigen an, so dass sie für ihre Pflegeleistungen leer ausgehen.

Früher war es häufig eine Frage des Anstands, dass - wenn sich ein Geschwisteranteil der Pflege der alten Eltern annahm - die übrigen dies beim späteren Erbe berücksichtigten. Aber die Praxis zeigt, dass gerade beim Erben nicht eben jeder seine großzügigste Seite zeigt.

Bisher gab es bereits im BGB (§ 2057a) eine zwar nicht hundertjährige aber immerhin schon 1969 eingeführte Regelung, mit der beim Erben die Pflegeleistung eines Kindes des Erblassers gegenüber den Geschwistern bei der Aufteilung des Nachlasses berücksichtigt werden konnte.

Diese Regelung ist aber in verschiedener Hinsicht verunglückt und praktisch meist nicht von Bedeutung:

Einerseits wird sie nur relevant, wenn ein Kind des Erblassers ihn gepflegt hat und nun gegenüber seinen Geschwistern besser gestellt werden soll. Das bedeutet, wenn die Schwester oder der Bruder des Erblassers die Pflege übernommen hatte, geht sie bisher leer aus.

Zum anderen ergibt sich aber auch das Problem, dass das pflegende Kind nur dann einen Ausgleich erhält, wenn es dadurch auf ein eigenes Einkommen verzichtet. Ist also die Tochter des Erblassers „nur“ Hausfrau, hat sie bislang keinen Anspruch auf Ausgleich.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bedeutet nun in vielerlei Hinsicht eine Verbesserung - ohne aber alle Fragen zu lösen.

Künftig sollen alle Angehörigen, die Pflegeleistungen erbringen, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben haben. Allerdings müssen sie dazu selbst Erben sein. Hat der Erblasser zum Beispiel ein Testament gemacht, mit dem er jemand anderen bedenkt, gehen die Pflegenden auch weiterhin leer aus.

Soll das Erbe regeln: ein Quelle: dpa

Außerdem müssen die Angehörigen selbst gesetzliche Erben sein. Pflegt die Nichte ihren Onkel, während sich dessen Kinder nicht um ihn kümmern, erhält sie auch nach der vorgeschlagenen Neuregelung keinen Cent von den Kindern als einzige gesetzliche Erben.

Dasselbe gilt auch für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, der sich vielleicht für den Erblasser im Alter aufopferungsvoll eingesetzt hat. Sie werden nie gesetzliche Erben und haben von der neuen Regelung nichts. Dasselbe gilt für die Pflege durch ein Kind des Partners.

Dieses Dilemma hätte der Gesetzgeber ändern können: Er hätte ein gesetzliches Vermächtnis zugunsten des Pflegenden vorsehen müssen, mit dem dessen Leistungen immer abgegolten gewesen wären. Soweit wollte man aber nicht gehen, weil dies einen unerträglichen Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers dargestellt hätte.

Dieser Einwand überzeugt aber für den Fall der gesetzlichen Erbfolge – also dort, wo es überhaupt kein Testament gibt - nicht. Wie die ganze jetzt vorgeschlagene Regelung hätte man ein solches Vermächtnis auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge beschränken können. Das wäre wirklich eine radikale Reform gewesen.

Wenn der Erbonkel also sicherstellen will, dass die ihn pflegende Nichte nach seinem Tod auch etwas erhält, muss er sie auch weiterhin in einem Testament bedenken, sofern er Kinder hat oder auch nur seine Schwester oder sein Bruder noch lebt.

Freuen kann sich dagegen nach der Neuregelung die Schwester oder der Bruder, die ihren kinderlosen Bruder pflegt. In diesem Fall erhält sie mehr als ihre übrigen Geschwister.

Die Frage ist nur, wie viel mehr?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass als Berechnung für den Ausgleich die Sätze der Fremdpflege – also von einem Pflegedienst erbrachter Pflege - aus der Pflegeversicherung gelten sollen („in der Regel“). Das bedeutet, beim Erbausgleich erhält der pflegende Angehörige von den Erben mehr als er vom Staat aus der Pflegeversicherung bekommt. Aus der Begründung des Regierungsentwurfes ergibt sich, dass es beim Erbrecht eben um Privatrecht handele und man Private mehr zur Kasse bitten dürfe als den Staat. Als Konsequenz dürfte sich auch ergeben, dass der pflegende Angehörige von den Erben die Differenz zwischen dem etwa aus der Pflegeversicherung erhaltenen Satz und dem Fremdpflegesatz noch beim Erbausgleich geltend machen kann.

Immerhin klingt die Regelung auf den ersten Blick praktikabel. Denn sie sieht feste, geregelte und regelmäßig angepasste Beträge vor und berücksichtigt, dass beim Durchlauf mehrerer Pflegestufen sich die Pflege intensiviert und demnach auch der Ausgleich erhöht wird.

Sind allerdings keine Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung beantragt, dürfte die posthume Einschätzung der Pflegestufen für die Vergangenheit schwierig werden. Denn viele pflegende Angehörige erfahren schon jetzt, dass die Ansichten über die richtige Pflegstufe zwischen dem Pflegenden und dem medizinischen Dienst weit auseinander gehen.

Die Reform ist also ein Schritt in die richtige Richtung - allerdings bleiben viele Fragen offen.

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