Filmfonds Die Anleger verschlafen das Endspiel

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Investoren in der Zwickmühle

Das ist verständlich. Für die rund 3000 Investoren der GFP-Fonds II und III etwa ist die Nachforderung nicht die erste Hiobsbotschaft. Sie hatten 2004 und 2005 fast 68 Millionen Euro eingezahlt. Ausschüttungen? Gab es bislang nicht. Statt der avisierten Gesamtrendite von mehr als 70 Prozent binnen acht Jahren floss kein Cent, weil hohe Gebühren und schlechte Investments am Kapital zehrten. Als besonders verheerend erwies sich die Entscheidung der beiden Fonds, gemeinsam für mehr als 13 Millionen Euro Aktien der Münchner Produktionsfirma Odeon („Der Landarzt“, „Ein Fall für Zwei“) zu kaufen, statt weiter direkt Filme zu finanzieren: Die Fonds zahlten 2006 mehr als zehn Euro pro Aktie. Inzwischen ist die Aktie ein Pennystock, notiert also unterhalb der Ein-Euro-Marke.

Wenigstens steuerlich kamen die GFP-Anleger glimpflich davon. Die Finanzbehörden akzeptierten den überwiegenden Teil ihrer Steuervorteile, Streit gab es nur um kleinere Positionen, berichtet ein Insider. Es hätte schlimmer kommen können, trösteten sich deshalb viele Anleger – bis im September plötzlich die Forderung der Fondsgeschäftsführer eintrudelte.

Aber müssen Anleger in solchen Fällen tatsächlich zahlen? Das Problem: Bei vielen Filmfonds mussten Anleger am Anfang nur einen Teil ihrer Kommanditeinlage einzahlen, was das Investment noch attraktiver aussehen lassen sollte. Bei den GFP-Fonds lag die Quote bei 70 Prozent. Es stehen also noch 30 Prozent aus – weit mehr als die jetzt eingeforderten 4,5 Prozent.

Die Fondsanbieter meinen nun, sie könnten ausstehende Einlagen jederzeit einfordern – und haben das auch bei anderen Fonds bereits gemacht, darunter ApolloProScreen. Weitere könnten folgen. Schließlich ist das ein scheinbar bequemer Weg, um Finanzlöcher zu stopfen.

Bereits gezahlte Ausschüttungen zurückzufordern, wie es viele Schifffonds in den vergangenen Jahren versuchten, ist seit Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofes hingegen nur noch unter engen Voraussetzungen möglich (II ZR 73/11, II ZR 348/14). Die obersten Zivilrichter stellten klar, dass Anleger nur zu Rückzahlungen verpflichtet sind, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt wird – und das ist oft nicht der Fall, weder bei Schiffs- noch bei Filmfonds. Bei letzteren kommt erschwerend hinzu, dass vielfach sowieso keine oder nur überschaubare Erträge ausgeschüttet worden sind.

Milliarden für Hollywood (Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken.)

Doch auch nachträgliche Einlageforderungen sind umstritten. „Meines Erachtens verjähren solche Ansprüche drei Jahre nach dem Beitritt zum Fonds, wenn es im Gesellschaftsvertrag keine gesonderte Regelung zur Fälligkeit gibt“, sagt Marc Gericke, Anwalt der Kanzlei Göddecke in Siegburg, der viele Filmfondsanleger vertritt. Und solche Regelungen gibt es häufig nicht – auch nicht bei den Fonds GFP II und III.

Anleger sind in solchen Fällen dennoch in einer Zwickmühle. Denn wenn ein Fonds Insolvenz anmelden muss, weil kein frisches Kapital fließt, kann der Insolvenzverwalter offene Einlagen fordern. „Dann können Anleger sich nicht auf Verjährung berufen“, sagt Gericke. Viele zahlen deshalb schweren Herzens und machen es so möglich, dass der Fonds weiter läuft.

Dabei sind in aller Regel kaum noch Einnahmen zu erwarten. Meist geht es um Vergangenheitsbewältigung: Viele Fonds sind in Rechtsstreitigkeiten verwickelt. So ist bei GFP umstritten, ob die Odeon-Aktien den beiden Fonds oder – zumindest anteilig – anderen Firmen der Gruppe gehören. In den meisten Fällen prozessieren die Fonds, weil der Fiskus ihnen Steuervorteile aberkannt hat – und das kann sich noch über Jahre hinziehen.

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