Zum Ausgleich für den Mangel an Transparenz gibt es eine hohe Ausschüttung. Deren Historie, immerhin, flößt Vertrauen ein: Für beide an der Börse notierten Genussscheine gab es in jedem Jahr seit Auflegung die versprochenen zwölf Prozent Ausschüttung auf den Nennwert – zwölfmal in Folge für den 1999 aufgelegten ersten und achtmal in Folge für den 2003 aufgelegten zweiten Schein. Außerdem tilgte Magnum insgesamt bereits rund die Hälfte der einst 60 Millionen Euro Nennwert schweren Scheine. Aktuell sind noch 9,5 Millionen Euro an Volumen des Scheines mit der Kennnummer DE0006501554 im Umlauf sowie 21 Millionen des Scheines DE0003255709. Bei Kursen von gut 100 Prozent rentieren die Papiere mit annähernd zwölf Prozent. „Derzeit planen wir keine Auflage von Genussscheinen. Eine Kündigung der sich noch im Umlauf befindlichen Genussscheine durch die Magnum AG ist ebenfalls nicht geplant“, so Vorstandschef Peter Brenske.
Lange am Kapitalmarkt mit Schuldpapieren unterwegs ist auch die Duisburger PCC-Gruppe. Mit Chemie, Energie und Logistik setzte PCC 2013 gut 624 Millionen Euro um, an Überschuss blieben nach noch ungeprüften Zahlen 10,3 Millionen Euro hängen; das Eigenkapital ist mit einer Quote von 19,6 Prozent dünn.
Der Genussschein von PCC ist riskant
PCC gehört seit 1998 zu den Hochzinsschuldnern. Neben Anleihen haben die Duisburger auch einen Genussschein im Angebot, der mit 8,75 Prozent des Nennbetrags verzinst wird. Gezahlt wird die Ausschüttung anteilig alle drei Monate. Bei einem Kurs von gut 100 Prozent liegt die Rendite bei 8,7 Prozent. Sollte in den Jahren 2014 bis 2017 ein Konzernüberschuss von 15 bis 20 Millionen Euro hängen bleiben, gibt es für Anleger noch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung von 0,5 Prozent. Schafft PCC 20 bis 30 Millionen Jahresgewinn, gibt es 1,0 Prozent und bei mehr als 30 Millionen Euro 2,0 Prozent extra. Auch vom Jahr 2018 an gibt es weiterhin Extra-Chancen bei hohen Jahresüberschüssen.
Bisher – über 16 Jahre – hat PCC alle an den Markt gebrachten Schuldpapiere ordentlich bedient. Der Genussschein ist aber besonders riskant.
Im Extremfall, etwa wenn das Unternehmen insolvent würde, könnten Anleger sogar aufgefordert werden, „einen teilweisen oder vollständigen Verlust einzelner oder aller Vergütungen, Nachzahlungen sowie des gesamten Nennbetrages der Genussscheine auszugleichen“. So die Bedingungen.
Im Klartext heißt dies, dass bereits überwiesene Gelder zurückgefordert werden könnten. Inhaber dieser Genussscheine sollten deshalb bereits kassierte Ausschüttungen nicht komplett verfrühstücken, sondern eine stille Reserve vorhalten.