Denn die Schweizer kooperieren zwar enger mit ausländischen Steuerfahndern – allen anderen gegenüber pochen sie aber umso entschlossener auf ihr Bankgeheimnis. Zudem haben viele nach den Datendiebstählen der vergangenen Jahre ihre Regularien verschärft. „Mitarbeiter fürchten, dass ihnen Vorwürfe gemacht werden, wenn sie Auskünfte erteilen“, glaubt Notz.
Die Schweizerische Bankiervereinigung versichert dagegen, dass für Bankauskünfte bereits eine „Ahnung“ ausreiche. Konkrete Verdachtsmomente oder gar Belege wären demnach unnötig. Notz rät dazu, bereits im ersten Brief zu schreiben, dass es Anhaltspunkte für eine Kundenbeziehung gibt. „Wer nur schreibt, dass er mit seinem Vater früher oft im selben Skiort war und deshalb bei der dortigen Filiale ein Konto vermutet, kann Probleme bekommen.“
Erben, die keine Hinweise auf eine bestimmte Bank finden, können beim Finanzamt nachhaken. Denn wenn der Verstorbene eine Selbstanzeige abgegeben hat, weiß die Behörde von Konten im Ausland. „Erben haben ein Auskunftsrecht gegenüber dem Finanzamt“, sagt Horn. Und da der Fiskus Erbschaftsteuer haben will, ist es auch im Interesse der Beamten, dass die Erben Vermögen auf die Spur kommen.
3. Umfrage unter den Bankenverbänden starten
Wer keine Hinweise findet, kann hierzulande Nachforschungsaufträge erteilen: Der Bundesverband Deutscher Banken, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband und der Bundesverband der Volks- und Raffeisenbanken fragen dann bei ihren angeschlossenen Instituten nach.
Zuständig sind in der Regel die jeweiligen Landesverbände; die formalen Voraussetzungen und das Prozedere unterscheiden sich im Detail. Informationen gibt’s zum Beispiel auf www.bayerischer-bankenverband.de (Stichwort „Nachforschungen“) oder auf www.bvr.de (Stichwort „Kontosuche“).
In Steueroasen gibt es dagegen oft keine zentralen Anlaufstellen. In der Schweiz bietet der Banken-Ombudsmann (www.bankingombudsman.ch) zwar Nachforschungen zu „nachrichtenlosem Vermögen“ an. Das betrifft aber nur Fälle, in denen der Kontakt zum „Kunden resp. dessen Bevollmächtigten“ abbricht – etwa, weil keine Briefe mehr zugestellt werden können.
Gerade bei Schwarzgeldkonten wird die Korrespondenz aber häufig bei der Bank gelagert – und dann gilt ein Konto erst als nachrichtenlos, wenn zehn Jahre kein Inhaber erschienen ist. „In einem mir bekannten Fall wurden Kontoauszüge an die Lebensgefährtin des Verstorbenen in Ascona geschickt, und deshalb hat niemand etwas bemerkt “, sagt Erbenfahnder Notz.
Steuerklassen und Freibeträge für Erben und Beschenkte
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro Freibetrag
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro Freibetrag
Enkel und Urenkel: 200.000 Euro Freibetrag
Eltern und Großeltern (bei Vermächtnis und Erbe) 100.000 Euro Freibetrag
Quelle: Erbschaftsteuergesetz
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwieger- und Stiefeltern: 20.000 Euro Freibetrag
sonstige Personen: 20.000 Euro Freibetrag
4. Transaktionen überprüfen
Sobald es eine positive Rückmeldung gibt, sollten Erben Vollmachten widerrufen und „eine Auflistung der Konto- und Depotbewegungen sowie gegebenenfalls der Schließfachbesuche anfordern“, rät Horn.
Deutsche Banken liefern Informationen für die letzten zehn Jahre – fordern dafür aber oft mehrere Hundert Euro Gebühren. Schweizer Banken liefern laut Bankiervereinigung ebenfalls Informationen über Bewegungen auf dem Konto oder im Depot für die zehn Jahre. Denn so lange dauert die Aktenaufbewahrungspflicht.
Man erfährt auch von einem etwaigen Schließfach, berichtet Notz. Das Problem hier: Da niemand weiß, was drin war, lassen sich illegale Dispositionen kaum nachweisen. „Derjenige, der nach dem Tod am Schließfach war, kann einfach sagen, dass nichts drin war“, sagt Horn. Dann sei der Erbe in der Beweispflicht.
Das könnte sich gerade jetzt für manchen Erben als Problem herausstellen, da viele Steuerhinterzieher aus Angst vor Entdeckung Bargeld oder Goldbarren in Bankschließfächern bunkern. Stellt sich dagegen heraus, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Eigentümers noch Geld vom Konto abgehoben hat, ist die Rechtslage eindeutig: Er muss es wieder rausrücken.
„Es gehört zum Erbe und wird zwischen den Erben aufgeteilt“, sagt Horn. Das kann sogar für Transaktionen vor dem Tod gelten. „In solchen Fällen müssten Bevollmächtigte beweisen, dass eine Abhebung oder Überweisung im Interesse des Kontoinhabers war“, sagt Horn. Und das sei oft schwierig.