Negativzinsen sind ein Aufreger-Thema, das immer wieder hochkocht, wenn sich eine neue Bank damit aus der Deckung wagt. Vereinfacht gesprochen bedeuten negative Zinsen für Sparer nichts anderes, als dass sie der Bank Geld zahlen müssen, um bei ihr welches bunkern zu dürfen.
Bisher bekamen Gläubiger Zinsen von ihren Schuldnern, jetzt scheint es vielfach umgekehrt zu laufen. Mit ungläubigem Staunen sind wir in einer verkehrten Finanzwelt aufgewacht. Auslöser ist die Europäische Zentralbank, die einen Negativzins von 0,4 Prozent von Geschäftsbanken verlangt, wenn diese bei ihr Finanzüberschüsse parken. Gelder also, für die gerade keine Nachfrage besteht.
Der Negativzins ist von der EZB nicht als bösartiges Instrument zur Enteignung des deutschen Sparers gedacht, auch wenn er so wirkt. Geldpolitisch ist der Negativzins auf Guthaben bei der Zentralbank einfach die technisch-logische Folge des billigen Null- und Niedrigzinses für Schulden bei eben dieser, mit dem Europas Krisenbanken und Krisenländer über Wasser gehalten werden. Gäbe es keinen Negativzins, könnten Geschäftsbanken das von der EZB erhaltene Geld gleich wieder bei ihr einzahlen und darauf Zinsen erhalten – ein ökonomisch sinnloses finanzielles Perpetuum mobile.
Unzulässige Bankgebühren
Auch wenn die Werbung etwas anderes sagt – auf das Wörtchen „kostenlos“ können Bankkunden sich immer seltener verlassen. Sie müssen daher die Preis-Leistungs-Verzeichnisse oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Fußangeln durchforsten, denn darauf kann sich die Bank am Ende berufen, egal, wie verlockend die Werbebotschaft war. Alles muss man sich aber nicht bieten lassen.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind pauschale Entgelte für geduldete Kontoüberziehungen zusätzlich zum Dispozins unzulässig (BGH vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
Laut Bundesgerichtshof ebenfalls unerlaubt sind Darlehensgebühren für die Verwaltung eines Bauspardarlehens (BGH vom 8. November 2016 XI ZR 552/15).
Auch dürfen Daueraufträge nicht extra bepreist werden, wenn eine solche Gebühr in der Kostenaufstellung der Bank fehlt (Landgericht Freiburg vom 20. Juli 2016 12 O 63/16).
Jetzt aber frisst sich das zentralbankpolitische Instrument des Negativzinses bis in unseren Alltag vor, weil es für Geschäftsbanken und deren Finanzverbünde auf Dauer zu teuer wird, alle ihre Kunden davon abzuschirmen. Die Einlagengebühr wird also auf die Kunden, die Sparer, überwälzt.
Der Kunde zahlt bei Negativzins doppelt
Ist das überhaupt legal? „Zu dieser Frage gibt es noch keine höchstrichterlichen Urteile“, sagt Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen. Aus Sicht der Verbraucherzentralen dürfte es keine Negativzinsen geben, denn der Kunde zahle so doppelt, also die normale Kontoführungsgebühr plus das Verwahrentgelt.
Zudem bestünden Bedenken, weil die Bank mit dem Guthaben des Kunden ein Darlehen erhält und ihm dafür Zinsen berechnen will – eigentlich zahlt aber der Darlehensnehmer Zinsen.
Zuletzt hat die Volksbank Reutlingen für Aufregung gesorgt, weil auf ihrer Preisliste eine Gebühr von 0,5 Prozent jährlich für die Verwahrung von Kontoeinlagen auftauchte. Medien und Verbraucherverbände liefen Sturm, immerhin schien damit ausgerechnet eine kundeneigene Genossenschaftsbank den Negativzins für den Normalsparer hoffähig zu machen.