Bausparkassen: Kostenabwälzung für teure Gutachten gekippt Eine bemerkenswerte - allerdings noch nicht rechtskräftige - Entscheidung für Immobilienerwerber traf soeben das LG Stuttgart (20 O 9/07). Danach sollen Klauseln, die die Kosten für Wertermittlungsgutachten beim Immobilienerwerb den Kunden auferlegen, unwirksam sein. Im Fall hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt, weil eine überregional tätige Bausparkasse vom Erwerber einer Eigentumswohnung in Düsseldorf 520 Euro für ein solches Gutachten forderte, obwohl dieses lediglich der internen Verwendung bei der Bausparkasse dienen sollte. Werden auf Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diese Weise Kosten abgewälzt, stellt dies eine unangemessen Benachteilung des Erwerbers dar und es wird gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch begründet.
Bauherrentipp: Sofern die Entscheidung Bestand hat, sollten Immobilienerwerber, die in den vergangenen Jahren solche teuren Wertermittlungsgutachten selbst bezahlt haben, zügig die Rückforderung der dafür verauslagten Beträge überdenken, da ansonsten die Verjährung der Rückforderungsanspruche droht.
Besonderheiten im Baurecht
Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrung unzureichend, Bauvertrag unwirksam Eine interessante Entscheidung zum Widerruf eines Bauvertrages erging kürzlich durch den BGH (VII ZR 122/06). Ein für ein Bauunternehmen tätiger Handelsvertreter hatte mit einem privaten Bauherrn einen Vertrag über eine Fassadensanierung geschlossen. Von diesem Vertrag wollte sich der Bauherr später durch Widerruf lösen und bekam vom BGH Recht. Zwar hatte der Handelsvertreter den Bauherrn über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht aufgeklärt. Allerdings hat der BGH dies für nicht ausreichend erachtet, weil darüber hinaus Verbraucher über wesentliche Rechte im Falle des Widerrufs aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört insbesondere auch die Information darüber, dass nach dem Widerruf, das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist und der Verbraucher infolgedessen berechtigt ist, geleistete Zahlungen und auch Zinsen zurück zu verlangen.
Bauherrentipp: Bei Verträgen mit Verbrauchern sind auch im Baurecht Besonderheiten zu beachten. So kann zum Beispiel die VOB/B nur dann wirksam einbezogen werden kann, wenn diese einem Verbraucher konkret zur Kenntnis gebracht wird. Ein Widerrufsrecht steht Verbrauchern unter Umständen auch dann zu, wenn die Regelungen über den Fernabsatz Anwendung finden. Dies ist der Fall, wenn ein Vertrag über Aus– oder Umbauarbeiten ausschließlich mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln (Telefon, Fax, E-mail) vereinbart wird. Wird ein Verbraucher nicht ausreichend über Widerrufsmöglichkeiten- und rechte belehrt, kann allein wegen der fehlenden Belehrung auch Monate später der Vertrag widerrufen werden. Für Verträge über die Errichtung von Bauwerken gilt dies aufgrund einer Ausnahmevorschrift allerdings nicht.














