Bausparkassen kündigen Alt-Verträge Wie sich Sparer wehren können

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Dank Bonus früher fertig

Ebenso wenig sind Fälle pauschal zu beurteilen, in denen die Bausparkasse den Vertrag kündigt, weil das Sparguthaben unter Einbeziehung von Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht hat. Diese Bonuszinsen werden wie im Eingangsbeispiel gezahlt, wenn der Kunde auf das Darlehen verzichtet.

Schlichtungsstellen und Ombudsleute

Im Beispielfall von Mark Resch mit dem BHW Dispo Plus lag die zusätzliche Verzinsung bei – nach heutigen Maßstäben üppigen – drei Prozent per anno. Zu seinen angesparten 13.000 Euro hätte er somit Anspruch auf fast 4000 Euro Bonuszinsen – womit die Bausparsumme von rund 15.000 Euro übertroffen würde. Mit diesem Argument kündigte die BHW Resch den Vertrag. Der wehrte sich und widersprach der Kündigung.

Die BHW reagierte prompt mit einem langen Schreiben. Darin argumentiert die Bausparkasse, dass dem Anspruch auf ein Baudarlehen eine Bonusverzinsung in mindestens gleicher Höhe gegenübersteht. Da die Bonuszahlung entfällt, wenn Resch das Darlehen abruft, würde er Vermögensanteil erleiden, wenn er den Baukredit abruft.

Teure Fallen in der Baufinanzierung

Die Chancen, einer Kündigung in dieser Konstellation erfolgreich zu widersprechen, sind den Verbraucherschützern zufolge sehr vom Wortlaut der Vertragsbedingungen abhängig. Im Kern geht es um die Frage, ob der Sparer trotz des in Aussicht gestellten Bonus noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat. Ist ein Darlehen weiter möglich, sehen die Verbraucherschützer in Baden-Württemberg eine Kündigung als rechtswidrig an.

Die Bausparkassen könnten jedoch anführen, dass inklusive der Bonusverzinsung die komplette Bausparsumme zur Verfügung steht, der Vertragszweck somit erfüllt und der Vertrag daher kündbar sei.  In konkreten Fällen gab eine Bausparkasse den Argumenten der Verbraucherschützer nach, eine andere hielt hingegen an ihrer Kündigung fest. Die Erfolgschancen vor Gericht seien in diesem Fall nicht vorhersehbar, räumen die Verbraucherschützer ein.

Wer einer Kündigung widerspricht, kommt nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Lang ohne einen Anwalt kaum zum Erfolg. „In der Regel beantworten die Bausparkassen den Einspruch gegen die Kündigung mit einem Standardschreiben und beharren auf ihrem Kündigungsrecht. Unterschreibt der Kunde keine Einverständniserklärung, gehen sie irgendwann dazu über, das angesparte Geld auf ein nicht verzinstes Treuhandkonto zu übertragen. Es empfiehlt sich also, frühzeitig einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der schon Erfahrung mit ähnlichen Fällen hat“, rät Lang. Alternativ können sich Bausparer im ersten Schritt auch kostenlos an den zuständigen Ombudsmann wenden oder eine Verbraucherzentrale einschalten, die allerdings eine geringe Gebühr verlangt.

* Name von der Redaktion geändert

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