Dem Anwalt zufolge kann die Kündigung daher nur für Verträge gelten, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Verträge, die bislang nur zuteilungsreif sind, gestatten demnach der Bausparkasse kein Kündigungsrecht. Voraussetzung sei nämlich ein Positionswechsel der Vertragspartner.
„Ist der Vertrag voll angespart, wird der Bausparer zum Darlehensgeber gegenüber der Bausparkasse. Erst wenn dieser Zustand seit zehn Jahren besteht, darf die Bausparkasse den Vertrag beenden“, so Anwalt Hünlein. Die meisten seiner Fälle endeten daher mit einem Vergleich, bei dem seine Klienten mehr Geld von den Bausparinstituten zugebilligt bekommen.
Damit die Zehn-Jahresfrist greift, muss allerdings ein fester Sollzins bestimmter Höhe im Bausparvertrag festgeschrieben sein und keine abweichende Kündigungsfrist vertraglich vereinbart worden sein. Wer gegen die Kündigung durch seine Bausparkasse vorgehen will, sollte zunächst den Ombudsmann anrufen oder einen spezialisierten Anwalt konsultieren und von diesen seinen Vertrag prüfen lassen.
Bei den jüngsten Vertragsaufkündigungen der BHW beruft sich die Bausparkasse darauf, dass die betroffenen Verträge bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif seien. Nach Auffassung der LBS Bayern ist es in ihrem Fall rechtlich abgesichert, dass die Bausparkasse ein Kündigungsrecht nicht nur bei übersparten Verträgen hat - sondern auch bei solchen, die seit zehn Jahren zuteilungsreif sind. Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage durch den Bundesgerichtshof gibt es bislang nicht, sondern lediglich einige Einzelfallentscheidungen durch Oberlandesgerichte.
Das umstrittene Kündigungsrecht betrifft nicht nur Bausparverträge, sondern gilt grundsätzlich für alle Darlehensverträge. Aus diesem Grund haben auch Hauskäufer, die einen Immobilienkredit mit einer Laufzeit von 15 oder mehr Jahren abgeschlossen haben, spätestens nach zehn Jahren ein Sonderkündigungsrecht.
Die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen erklärte, die Entscheidung liege in der Hand der einzelnen Institute. Die Kündigungsaktionen unterlägen den geschäftspolitischen Erwägungen der einzelnen Häuser, die der Verband im Detail nicht kenne. Auch der Verband der privaten Bausparkassen erklärte, er habe keine Kenntnis über entsprechende Kündigungen durch seine Mitglieder.
Nach Angaben von Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist dies kein Einzelfall. Auch andere Bausparkassen hätten Altverträge gekündigt, bei denen die Bausparsumme noch nicht überschritten worden sei. Aus seiner Sicht handelt es sich rechtlich um eine Grauzone. Wer eine Rechtsschutzversicherung habe oder die Kosten eines Verfahrens selber tragen könne, sollte sich Rat bei einem Anwalt holen.