Bundesgerichtshof Bei Haussanierungen gilt Schallschutz aus dem Baujahr

Bei Modernisierungen müssen sich Hauseigentümer nicht an den neuesten Standards orientieren, sondern an denen aus dem Baujahr. Dies gilt zumindest für den Schallschutz. Das entschied nun der Bundesgerichtshof.

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Bei Sanierungsarbeiten am Haus gelten für den Schallschutz die Bestimmungen aus dem Baujahr, entschied nun der BGH. Quelle: dpa

Karlsruhe/Mannheim Bei Gebäudesanierungen müssen sich die Eigentümer nicht an die neuesten Schallschutzbestimmungen halten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können sich die Vermieter vielmehr in der Regel an den Vorschriften orientieren, die zu der Zeit galten, als das Haus gebaut wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH am Mittwoch in Karlsruhe dem Besitzer eines Mannheimer Hauses aus dem Jahr 1952 Recht gegeben und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (Az.: VIII ZR 287/12).

Der Senat hatte bereits bei der Verhandlung angedeutet, dass eine Verpflichtung auf die aktuellen Bestimmungen unrealistisch sei. Dann würden viele notwendige Modernisierungen gar nicht erst angepackt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Jahr 2003 eine Dachwohnung umgebaut und dabei auch einen kleinen Teil des Estrichs erneuert. Der Mieter in der darunterliegenden Wohnung monierte, dass das Haus danach genauso hellhörig sei wie zuvor und verlangte eine Mietminderung von 20 Prozent. Die Isolierung entspreche nicht den aktuellen Normen. Das Amtsgericht folgte seinen Argumenten ebenso wie das Landgericht.

Vor dem BGH hatte jetzt der Vermieter Erfolg. Die neuen Schallschutzbestimmungen gelten nach Rechtsprechung des obersten Gerichts nur dann bei der Sanierungen alter Gebäude, wenn grundlegende Veränderungen vorgenommen oder neuer Wohnraum geschaffen wird. Dies sei in Mannheim nicht der Fall gewesen.

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